4 B 4/21, 4 B 4/21 (4 C 7/21)
Gegenstand Revisionszulassung; vertragliche Bindung des Grundstückseigentümers an Bebauungsplan
Aktenzeichen
4 B 4/21, 4 B 4/21 (4 C 7/21)
Gericht
BVerwG 4. Senat
Datum
06. Oktober 2021
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2020 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 135 000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1 Die zulässige Beschwerde ist begründet.

2 Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, wie sich eine vertragliche Bindung des Grundstückseigentümers an die Festsetzungen eines Bebauungsplanes insbesondere zu einer nachfolgenden Überplanung verhält.

3 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.