4 B 31/20, 4 B 31/20 (4 C 5/21)
Gegenstand Revisionszulassung; Anrechnung von Zeiten "faktischer Zurückstellung" einer Bauvoranfrage
Aktenzeichen
4 B 31/20, 4 B 31/20 (4 C 5/21)
Gericht
BVerwG 4. Senat
Datum
13. Juni 2021
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2020 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 59 250 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1 Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

2 Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob Zeiten einer "faktischen" Zurückstellung einer Bauvoranfrage seit ihrer Ablehnung dann nicht auf die Dauer einer nachfolgenden Veränderungssperre entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB anzurechnen sind, wenn die Bauvoranfrage aus anderen Gründen als zur Sicherung eines beabsichtigten Bebauungsplans abgelehnt worden ist.

3 Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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