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4 B 22/20, 4 B 22/20 (4 C 8/20)
GegenstandRevisionszulassung; Anforderungen an die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles bei einem Windpark
Aktenzeichen
4 B 22/20, 4 B 22/20 (4 C 8/20)
Gericht
BVerwG 4. Senat
Datum
26. November 2020
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 1 wird die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 26. Februar 2020 aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 15 000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit bieten, die Anforderungen an eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles bei einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für einen Windpark, insbesondere in Bezug auf den Artenschutz zu klären.
2Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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