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4 BN 52/21, 4 BN 52/21 (4 CN 6/22)
GegenstandRevisionszulassung; Regionalplanung
Aktenzeichen
4 BN 52/21, 4 BN 52/21 (4 CN 6/22)
Gericht
BVerwG 4. Senat
Datum
11. Oktober 2022
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1 wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 26. August 2021 aufgehoben.
Die Revisionen werden zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 60 000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1Die Beschwerden sind begründet. Die Revisionen sind wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, sich zur Frage des Verhältnisses von Regionalplanung und vorhabenbezogenem Bebauungsplan sowie zu den Anforderungen an eine regionalplanerische Standortfestlegung und an den Hinweis nach § 12 Abs. 5 Satz 2 ROG 2008 zu äußern.