4 BN 5/21, 4 BN 5/21 (4 CN 10/21)
Gegenstand Revisionszulassung; Ziele der Raumordnung; Beeinträchtigungsverbot zugunsten der Nahversorgung
Aktenzeichen
4 BN 5/21, 4 BN 5/21 (4 CN 10/21)
Gericht
BVerwG 4. Senat
Datum
23. November 2021
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2020 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 60 000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1 Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Rechtssache kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Ziele der Raumordnung die Nahversorgung in nicht zentralen Orten vor Beeinträchtigungen schützen dürfen.

2 Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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