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Aktenzeichen | 4 BN 38.25 |
Gericht | BVerwG 4. Senat |
Datum | 21. November 2025 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Juli 2025 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
1 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig zu verwerfen. Der Antragsteller hat die Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision versäumt.
2 Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat die Beschwerde nicht gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Urteils des Verwaltungsgerichtshofs am 5. August 2025 begründet. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde endete gemäß § 57 Abs. 1 und 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO und § 188 Abs. 2, § 193 BGB mit Ablauf des 6. Oktober 2025, einem Montag. Bis dahin ist bei dem gemäß § 133 Abs. 3 Satz 2 VwGO empfangszuständigen Verwaltungsgerichtshof keine Beschwerdebegründung eingegangen.
3 Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers ist auf die Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen worden. Eine Rücknahme der Beschwerde ist nicht erfolgt.
4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 8 GKG.