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4 BN 34/19, 4 BN 34/19 (4 CN 9/19)
GegenstandRevisionszulassung; Anwendbarkeit von § 6 UmwRG in Normenkontrollverfahren gegen Bebauungspläne
Aktenzeichen
4 BN 34/19, 4 BN 34/19 (4 CN 9/19)
Gericht
BVerwG 4. Senat
Datum
11. Dezember 2019
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Entscheidungsgründe
1Die Beschwerden sind begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur Klärung der Frage beitragen kann, ob in Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen einen (Änderungs-)Bebauungsplan die Klagebegründungsfrist gemäß § 6 UmwRG zu beachten ist, wenn der Normenkontrollantrag nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) gestellt worden ist.
2Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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