4 BN 31/21, 4 BN 31/21 (4 CN 1/22)
Gegenstand Revisionszulassung; Verhältnis von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB zu § 4 Abs. 3 GO SH
Aktenzeichen
4 BN 31/21, 4 BN 31/21 (4 CN 1/22)
Gericht
BVerwG 4. Senat
Datum
23. Februar 2022
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2021 aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 11 250 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1 Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Rechtssache kann zur Klärung der Frage beitragen, in welchem Verhältnis § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB zu einer landesrechtlichen Vorschrift steht, die Fehler bei der Ersatzbekanntmachung eines Bebauungsplans nach fruchtlosem Ablauf einer Rügefrist unbeachtlich werden lässt (hier: § 4 Abs. 3 GO SH).

2 Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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