Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 18. Oktober 2019 - 2 Ca 746/19 - abgeändert:
Es wird festgestellt, dass der Klägerin aus dem Jahr 2019 ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung im Umfang von acht Arbeitstagen zusteht.