3 StR 82/25
3 StR 82/25
Aktenzeichen
3 StR 82/25
Gericht
BGH 3. Strafsenat
Datum
26. Mai 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 7. November 2024 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Ausweislich des Tenors hat die Strafkammer den Angeklagten B.             zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Demgegenüber weisen die Urteilsgründe für ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten aus. Dieser Widerspruch wirkt sich jedoch nicht zum Nachteil des Angeklagten aus, weil der mildere Gesamtstrafenausspruch der Urteilsformel Vollstreckungsgrundlage ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 – 3 StR 58/21, juris Rn. 15; Schmidt/Köhler/Schmidt, StPO, 68. Aufl., § 268 Rn. 18, jeweils mwN).

Berg

Hohoff

RiBGH Dr. Anstötz befindet

sich im Urlaub und ist deshalb

gehindert zu unterschreiben.

Berg

Kreicker

Voigt

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