3 StR 68/24
3 StR 68/24
Aktenzeichen
3 StR 68/24
Gericht
BGH 3. Strafsenat
Datum
15. April 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Oktober 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird es im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte anstatt der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland schuldig ist (§ 354 Abs. 1 StPO analog).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zur Schuldspruchänderung bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass sich der Angeklagte auf der Grundlage der Feststellungen zu II. Tat Nr. 1 der Urteilsgründe unter anderem nach § 129 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB strafbar machte (UA S. 2, 10). Dass es sich bei dem Hawala-Banking-Netzwerk, an dem sich der Angeklagte als Mitglied beteiligte, um eine ausländische kriminelle Vereinigung handelte (zur geografischen Einordnung vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, BGHR StGB § 129b Vereinigung 3 Rn. 19 f. mwN), kommt allerdings im Schuldspruch nicht zum Ausdruck. Insoweit ist die Urteilsformel in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zu ändern.

Schäfer   

   Berg   

Erbguth

RiBGH Dr. Kreicker

befindet sich im Urlaub

und ist deshalb gehindert

zu unterschreiben.

Schäfer

Voigt   

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