3 StR 612/25
3 StR 612/25
Aktenzeichen
3 StR 612/25
Gericht
BGH 3. Strafsenat
Datum
04. Februar 2026
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor
1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. September 2025 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass sie lediglich in Höhe von 79.723 € angeordnet wird.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Entscheidungsgründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Handeltreibens mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Es hat zudem die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 86.188 € angeordnet. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1.

2 Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2.

3 Dagegen bedarf die den Wert von Taterträgen betreffende Einziehung einer Reduzierung um 6.465 €.

4 Nach den insoweit maßgeblichen Urteilsfeststellungen verfügte der Angeklagte, der monatliche Legaleinkünfte in Höhe von 1.400 € bezog, zwischen dem 2. April 2020 und dem 18. April 2020 über 34,6 kg Haschisch, 9,93 kg Marihuana und 20 Liter Amphetaminöl. Durch von Beginn an beabsichtigte Weiterverkäufe erlangte er insgesamt 86.188 €. netto. Bei einer Durchsuchung der vom Angeklagten bewohnten Wohnung wurden 6.465 € Bargeld gefunden und sichergestellt.

5 Die Einziehung eines Geldbetrags in Höhe von 86.188 €, der dem Wert sämtlicher Erlöse des Angeklagten entspricht, hat die Strafkammer auf § 73 Abs. 1, § 73c StGB gestützt. Auf die sichergestellten 6.465 € Bargeld hat der Angeklagte verzichtet, so dass das Landgericht deren Einziehung – rechtlich zutreffend – als entbehrlich angesehen hat (vgl. BGH, Urteile vom 10. April 2018 – 5 StR 611/17, BGHSt 63, 116 Rn. 7 ff.; vom 13. Dezember 2018 – 3 StR 307/18, BGHSt 63, 314 Rn. 10 ff.).

6 Aus dem Blick geraten ist dem Landgericht jedoch, dass die 6.465 € naheliegend und jedenfalls nicht ausschließbar aus den abgeurteilten Handelsgeschäften herrührten. Dafür spricht schon die Aufbewahrung des hohen Bargeldbetrags in der Wohnung sowie der Umstand, dass legale Einkunftsquellen für einen derart hohen Betrag angesichts der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten ausscheiden.

7 In einer solchen Konstellation ist sicherzustellen, dass der gleiche Vermögensvorteil nur einmal eingezogen wird. Er ist deshalb selbst dann bei der gemäß § 73c StGB angeordneten Einziehung in Abzug zu bringen, wenn – wie hier – unklar ist, ob das beim Täter sichergestellte Bargeld aus den abgeurteilten oder weiteren rechtswidrigen Taten stammt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2018 – 2 StR 311/18, NStZ 2019, 20 Rn. 15; vom 19. August 2020 – 3 StR 219/20, juris Rn. 8; vom 3. Juli 2024 – 4 StR 93/24, NZWiSt 2025, 67 Rn. 13; vom 1. April 2025 – 3 StR 510/24, juris Rn. 15). Auf diese Weise errechnet sich der in der Beschlussformel ersichtliche Betrag.

Schäfer

Hohoff

Anstötz

RiBGH Dr. Kreicker befindet

sich im Urlaub und ist deshalb

gehindert zu unterschreiben.

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