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Aktenzeichen | 3 StR 493/24 |
Gericht | BGH 3. Strafsenat |
Datum | 19. August 2025 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 11. April 2024, soweit es sie und den Mitangeklagten M. betrifft, im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und zum Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Gegen den Mitangeklagten M. hat es wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bandenmäßigem Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Betreffend beide (Mit-)Angeklagte hat es zwei Monate der erkannten Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung es jeweils zur Bewährung ausgesetzt hat, für vollstreckt erklärt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Angeklagten erzielt – gemäß § 357 StPO auch hinsichtlich des Nichtrevidenten M. – den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2 Die auf die Sachrüge gebotene umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch und zur Kompensationsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
3 Der Strafausspruch hält revisionsrechtlicher Prüfung jedoch nicht stand. Zwar greift der mit der Revisionsbegründung hiergegen geführte Angriff aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen nicht durch. Die Strafkammer hat aber nicht berücksichtigt, dass die Betäubungsmittel – ebenso wie die neuen psychoaktiven Stoffe – aufgrund der polizeilichen Sicherstellung vom 7. Dezember 2017 nicht in den Verkehr gelangt sind. Bei diesem Umstand handelt es sich – jedenfalls soweit Drogen, wie hier, zum Handeltreiben bestimmt sind – wegen des damit verbundenen Wegfalls der von den Suchtstoffen üblicherweise ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO, der sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung zu beachten ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 24. April 2025 – 2 StR 23/25, juris Rn. 4; vom 6. Februar 2018 – 3 StR 629/17, juris Rn. 5; jeweils mwN).
4 Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht zu einer geringeren Strafe gelangt wäre, wenn es die Sicherstellung zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt hätte. Die Feststellungen sind von dem bloßen Wertungsfehler nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).
5 Die Aufhebung des Strafausspruchs ist gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den wegen derselben Tat verurteilten (§ 264 Abs. 1 StPO) Nichtrevidenten M. zu erstrecken, da der Wertungsfehler des Landgerichts der Strafzumessung gleichfalls zugrunde liegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2013 – 4 StR 169/13, juris Rn. 10; vom 9. Februar 2012 – 2 StR 455/11, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 38 Rn. 7). Die Strafkammer hat ihm als Bandenmitglied „gem. § 25 Abs. 2 StGB die bei den anderen Beteiligten sichergestellten Substanzen zugerechnet“ (UA S. 39), die Verhinderung des Inverkehrbringens (auch) der bei der Angeklagten sichergestellten Produkte durch Sicherstellung jedoch nicht zu seinen Gunsten in die Abwägung eingestellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. August 2024 – 4 StR 2/24, juris Rn. 8; vom 4. Januar 1994 – 1 StR 749/93, juris Rn. 6).
6 Anders verhält es sich mit Blick auf die Strafzumessung betreffend die Mitangeklagten N. Me. und R. Me. . Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe liegt dieser jeweils allein die Menge der im Wohnhaus der Eheleute – im Rahmen einer wenn auch taggleichen, so doch gesonderten Durchsuchungsmaßnahme – sichergestellten Substanzen und insoweit ein anderer Sachverhalt zugrunde. Ein gemeinsamer Revisionsgrund ist damit nicht gegeben. Denn auch wenn die Strafkammer den bestimmenden Charakter des Strafzumessungsgrunds der Sicherstellung erneut aus dem Blick verloren haben dürfte, ist die Entscheidung nach § 46 Abs. 1, 2 StGB nach den individuellen Umständen des Einzelfalls für jeden Angeklagten eigenständig zu beurteilen; eine Erstreckung nach § 357 StPO kommt nicht in Betracht (anders bei Fehlen einer von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensvoraussetzung oder Vorliegen eines Verfahrenshindernisses: BGH, Beschluss vom 23. August 2000 – 2 StR 171/00, BGHR StPO § 357 Erstreckung 7; bei abstrakt-generellen Rechtsfehlern: BGH, Urteil vom 1. Juli 1980 – 1 StR 250/80, juris Rn. 28; Beschlüsse vom 2. Juli 2015 – 2 StR 146/15, NJW 2015, 3525 Rn. 9; vom 17. Dezember 1991 – 5 StR 598/91, StV 1992, 417; vgl. ferner Beschluss vom 6. November 2002 – 5 StR 361/02, StraFO 2003, 60).
Schäfer Berg Erbguth
Kreicker Munk