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3 StR 367/23
3 StR 367/23
Aktenzeichen
3 StR 367/23
Gericht
BGH 3. Strafsenat
Datum
30. Oktober 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen
Tenor
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 23. Juni 2023 aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen dahin geändert, dass in die Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten die Verurteilungen durch das Amtsgericht Krefeld vom 5. Februar 2020 ( ) und das Amtsgericht Hameln vom 21. Juli 2021 ( ) einbezogen werden.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Schäfer
Berg
Anstötz
Erbguth
Voigt
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