3 Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§§ 73, 73c StGB) bedarf hingegen der Korrektur. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe bei den ersten vier Taten jeweils ein Kilogramm Marihuana zum Grammpreis von 8 € veräußert, mithin insgesamt 32.000 € erlangt. Dabei hat es nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen nach dem jeweiligen Ankauf des Marihuanas dem Vermittler des Geschäfts je 20 Gramm kostenfrei überließ. Damit reduzierte sich die Menge, die der Angeklagte verkaufte, um insgesamt 80 Gramm. Deshalb erlangte er als Veräußerungserlös insgesamt 640 € weniger, mithin 31.360 €. Der Senat hat die Einziehungsentscheidung daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO geändert.