3 StR 256/22
3 StR 256/22
Aktenzeichen
3 StR 256/22
Gericht
BGH 3. Strafsenat
Datum
12. Dezember 2022
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 6. April 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die für sich genommen bedenkliche Formulierung der Strafkammer, im Fall der Angeklagten sei "eine Reifeverzögerung von fast drei Jahren" auszuschließen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 9. August 2022 - 3 StR 206/22, NJW 2022, 3372 Rn. 5 f. mwN), begründet hier mit Blick auf die weiteren Erwägungen keinen durchgreifenden Rechtsfehler; denn das Landgericht hat in der Sache maßgeblich darauf abgestellt, dass die Angeklagte keinerlei Reifeverzögerung aufwies.

Schäfer     

Paul     

Berg

Erbguth     

Kreicker     

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