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Aktenzeichen | 3 StR 255/25 |
Gericht | BGH 3. Strafsenat |
Datum | 30. September 2025 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Auf die Revision des Angeklagten R. S. wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 6. November 2024, soweit es ihn betrifft, dahin ergänzt, dass er für den Einziehungsbetrag als Gesamtschuldner haftet; seine weitergehende Revision wird verworfen.
Die Revision der Angeklagten M. S. gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen; jedoch wird der sie betreffende Strafausspruch dahin ergänzt, dass der Tagessatz für die im Fall II. 1. der Urteilsgründe verhängte Einzelgeldstrafe auf 30 € festgesetzt wird.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten R. S. wegen schweren Bandendiebstahls, versuchten schweren Bandendiebstahls, Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen Anstiftung zum Diebstahl in zwei Fällen, davon in einem Fall in drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Angeklagte M. S. hat es des schweren Bandendiebstahls, versuchten schweren Bandendiebstahls, Diebstahls in fünf Fällen sowie der Beihilfe zum Diebstahl schuldig gesprochen und mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten belegt. Zudem hat die Strafkammer die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten R. S. in Höhe von 1.200 € angeordnet und festgestellt, dass wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von den verhängten Gesamtfreiheitsstrafen jeweils vier Monate als bereits vollstreckt gelten. Gegen ihre Verurteilungen wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel führen zu den aus den aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzungen des angefochtenen Urteils; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2 Die gegen den Angeklagten R. S. angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB in Höhe von 1.200 € ist als solche rechtsfehlerfrei, weil das Landgericht auf der Basis einer tragfähigen Beweiswürdigung festgestellt hat, dass der Angeklagte die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Diebesbeute, auf die sich die Einziehungsentscheidung bezieht, erlangte. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ist der Einziehungsausspruch allerdings dahin zu ergänzen, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet. Denn die Strafkammer hat zwar nicht feststellen, indes auch nicht ausschließen können, dass die Diebesbeute ursprünglich nicht von ihm, sondern von seiner Ehefrau, der Angeklagten M. S., erlangt und später von ihr an ihn als Mittäter zur Verwertung weitergereicht wurde. Richtigerweise hat das Landgericht unter Zugrundelegung des in-dubio-Grundsatzes davon abgesehen, auch gegen sie die Einziehung des Wertes von Taterträgen anzuordnen. Die Strafkammer hätte jedoch – ebenfalls in Anwendung des Zweifelsgrundsatzes – zu Gunsten des Angeklagten R. S. annehmen müssen, dass zunächst seine Ehefrau die Verfügungsmacht über den Taterlös erhielt, was seine gesamtschuldnerische Haftung begründete. Die Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung für eine Einziehung des Wertes von Taterträgen ist bereits dann geboten, wenn nicht ausschließbar auch eine weitere Person Verfügungsgewalt über den Tatertrag erlangte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2023 – 2 StR 118/22, NZWiSt 2023, 475 Rn. 5; vom 16. September 2021 – 2 StR 332/21, juris Rn. 3).
3 Die Strafkammer hat gegen die Angeklagte M. S. für die Tat im Fall II. 1. der Urteilsgründe als Einzelstrafe eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen festgesetzt, jedoch versäumt, die Tagessatzhöhe zu bestimmen. Die Bestimmung der Tagessatzhöhe ist jedoch auch bei einer Einzelgeldstrafe erforderlich, die in eine Gesamtfreiheitsstrafe einfließt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2024 – 3 StR 500/24, juris Rn. 1; vom 17. Dezember 2024 – 4 StR 427/24, juris; vom 12. November 2019 – 3 StR 441/19, juris Rn. 2). In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO holt der Senat diese Anordnung nach und setzt die Höhe des Tagessatzes ausgehend von den in den Urteilsgründen mitgeteilten wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten auf diese keinesfalls beschwerende 30 € fest.
4 Zwar hat die Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe der Bemessung der Gesamtstrafe für die Angeklagte M. S. eine Einsatzstrafe in Höhe von zwei Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe zu Grunde gelegt, während es als höchste Einzelstrafe tatsächlich eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt hat. Darauf beruht die Gesamtstrafe allerdings nicht. Denn es ist angesichts der übrigen Einzelstrafen auszuschließen, dass die Strafkammer, wäre sie von der zutreffenden Einsatzstrafe ausgegangen, zu einer geringeren Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre.
5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels des Angeklagten R. S. lässt es nicht unbillig erscheinen, ihn mit dessen gesamten Kosten zu belasten.
Berg Hohoff Anstötz
Kreicker Voigt