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Aktenzeichen | 3 StR 250/25 |
Gericht | BGH 3. Strafsenat |
Datum | 15. September 2025 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 10. März 2025
im Schuldspruch dahin geändert, dass er des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig ist,
in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen II. 2. b. bis II. 2. e. der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen mit Ausnahme der Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des Amphetamins aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen (Fälle II. 2. a. bis II. 2. d. der Urteilsgründe) sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tateinheitlichen Fällen (Fall II. 2. e. der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2 Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen litt der Angeklagte an einer Abhängigkeit von Amphetamin und Kokain. Seinen erheblichen Betäubungsmittelbedarf deckte er durch Einkäufe bei unbekannten Betäubungsmittellieferanten, zu denen er über Messengerdienste Kontakt aufnahm. In diesem Zusammenhang gab er folgende Bestellungen für den Eigenkonsum auf, wobei er die Rauschgifte jeweils nach der Übergabe an ihn wissentlich und willentlich verwahrte und in der Folgezeit verbrauchte:
3 Am 7. September 2022 bestellte der Angeklagte 75 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 59,10 Gramm Kokainhydrochlorid (KHC), das ihm vor dem 17. September 2022 übergeben wurde (Fall II. 2. a. der Urteilsgründe).
4 Am 12. Mai 2023 erkundigte sich der Angeklagte nach dem Preis für 200 Gramm Kokain und erwarb in der Folge 100 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 80,7 Gramm KHC (Fall II. 2. b. der Urteilsgründe).
5 Am 6. August 2023 verfügte der Angeklagte über 10 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 8,07 Gramm KHC (Fall II. 2. c. der Urteilsgründe).
6 Am 11. August 2023 orderte der Angeklagte 80 Gramm Kokain, wobei ihm am Abend 50 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 40,35 Gramm KHC übergeben wurden (Fall II. 2. d. der Urteilsgründe).
7 Kurz vor dem 10. April 2023 bestellte und übernahm der Angeklagte für sich und zwei weitere unbekannt gebliebene Personen mindestens 850 Gramm Amphetamin mit einem unterdurchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 3,75 Prozent Amphetaminbase. Der Angeklagte beschwerte sich bei dem Lieferanten daraufhin über die schlechte Qualität des Rauschmittels und bestellte am 11. April 2023 für sich sowie die zwei weiteren Personen ein weiteres Kilogramm Amphetamin, das ihm am 13. April 2023 übergeben wurde und einen Wirkstoffgehalt von 7,74 Prozent Amphetaminbase aufwies. Zudem bestellte der Angeklagte am 11. April 2023 115 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 92,8 Gramm KHC, die er ebenfalls am 13. April 2023 erhielt. Er verwahrte Kokain und Amphetamin in der Folgezeit in seinen Geschäftsräumen und verbrauchte das Amphetamin nur teilweise. Bei einer Durchsuchung am 16. November 2023 wurden von den am 10. April 2023 georderten 850 Gramm Amphetamin noch 601,30 Gramm Amphetamin (Nassgewicht) und von dem am 11. April 2023 georderten Kilogramm Amphetamin noch 9,32 Gramm Amphetamin (Nassgewicht) aufgefunden und sichergestellt (Fall II. 2. e. der Urteilsgründe).
8 Die Strafkammer hat die Fälle II. 2. a. bis II. 2. d. der Urteilsgründe jeweils als Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) und den Fall II. 2. e. der Urteilsgründe als Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tateinheitlichen Fällen (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 52 StGB) gewertet.
9 Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils führt im Schuldspruch zu einer Änderung der konkurrenzrechtlichen Bewertung dahin, dass der Angeklagte in den Fällen II. 2. b. bis II. 2. e. der Urteilsgründe wegen einer Tat des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt wird, sowie daraus folgend zur Aufhebung der entsprechenden Einzelstrafen und der Gesamtstrafe.
10 Der gleichzeitige Besitz verschiedenartiger Betäubungsmittel verletzt das Gesetz nur einmal; dies gilt auch dann, wenn die Rauschgiftmengen separat an unterschiedlichen Orten aufbewahrt werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2004 – 4 StR 358/04, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 4; vom 7. März 2017 – 3 StR 427/16, juris Rn. 4; vom 13. Februar 2024 – 2 StR 485/23, juris Rn. 11, jeweils mwN). Der Angeklagte lagerte nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen das Amphetamin im Fall II. 2. e. der Urteilsgründe von der Übergabe am 13. April 2023 bis zur Durchsuchung am 16. November 2023. Demzufolge besaß er das Kokain in den Fällen II. 2. b. bis II. 2. e. der Urteilsgründe jeweils gleichzeitig mit Teilen des Amphetamins. Auch wenn der Angeklagte nicht sämtliche Betäubungsmittel insgesamt zur gleichen Zeit, sondern das Kokain in den Fällen II. 2. b. bis II. 2. e. der Urteilsgründe sukzessive verwahrte, führt die Überschneidung des jeweils zeitgleichen Besitzes mit dem des Amphetamins dazu, dass die Besitzausübung insgesamt eine einheitliche materiellrechtliche Tat darstellt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. Juli 2019 – 4 StR 195/19, NStZ-RR 2019, 313).
11 Die Fälle II. 2. b. bis II. 2. e. der Urteilsgründe stellen daher eine Tat des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge dar. Allein im Fall II. 2. a. der Urteilsgründe fällt der Besitz des Kokains zeitlich in einen Zeitraum vollständig vor dem der Lagerung des Amphetamins, so dass der Angeklagte hier des tatmehrheitlichen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.
12 Der Senat ändert den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO analog; § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
13 Infolge der Schuldspruchänderung sind die entsprechenden für die Fälle II. 2. b. bis II. 2. e. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe aufzuheben.
14 Die zugehörigen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können weitgehend bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).
15 Lediglich die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des Amphetamins unterliegen der Aufhebung, weil die Strafkammer im Rahmen der Feststellungen den Wirkstoffgehalt der Amphetaminbase abweichend von der in der Beweiswürdigung dargestellten Berechnungsgrundlage bestimmt hat und daher insoweit die getroffenen Feststellungen nicht von der Beweiswürdigung getragen werden.
16 Das in den Urteilsgründen dargestellte Wirkstoffgutachten ist dahin zu verstehen, dass das Trockengewicht der sichergestellten 601,30 Gramm Amphetamin 359,99 Gramm mit einem Wirkstoffanteil von 3,75 Prozent und das Trockengewicht der sichergestellten 9,32 Gramm Amphetamin 8,19 Gramm mit einem Wirkstoffanteil von 7,74 Prozent betrug. Unter Zugrundelegung dieser ersichtlich auf das Trockengewicht bezogenen Wirkstoffanteile hat das Landgericht aus den sichergestellten Teilmengen den Wirkstoffgehalt der gesamten ursprünglich im Besitz des Angeklagten befindlichen Menge Amphetamins berechnet, obwohl es sich hierbei den Feststellungen nach um das Nassgewicht handelte, so dass aufgrund des höheren Gesamtgewichts der Betäubungsmittel der Wirkstoffanteil und somit auch der Wirkstoffgehalt – durch welchen maßgeblich der Schuldumfang bestimmt wird – zu hoch angesetzt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2017 – 1 StR 213/17, NStZ-RR 2017, 377 f.; vom 23. März 2021 – 3 StR 53/21, NStZ 2023, 46 Rn. 4; vom 26. April 2023 – 2 StR 559/21, NStZ-RR 2023, 317).
17 Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Nach Wegfall der Einzelstrafe im Fall II. 2. c. der Urteilsgründe lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die strafschärfende Berücksichtigung der geringfügigen Überschreitung des Grenzwerts der nicht geringen Menge KHC nur um das 0,6-Fache rechtlich bedenklich ist (BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2012 – 2 StR 166/12, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 39 Rn. 3; vom 25. Februar 2016 – 2 StR 39/16, NStZ-RR 2016, 141).
Berg Hohoff Erbguth
Voigt Munk