3 StR 247/23
3 StR 247/23
Aktenzeichen
3 StR 247/23
Gericht
BGH 3. Strafsenat
Datum
07. August 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 20. Februar 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation ist unabhängig von dem in der Gegenerklärung vom 7. August 2023 hervorgehobenen Umstand nicht gegeben, dass sich der Mitangeklagte lediglich zu seinem eigenen Tatbeitrag geständig eingelassen hat. Der Angeklagte hat das unter II. 1. der Urteilsgründe festgestellte objektive Tatgeschehen selbst eingeräumt, und das Landgericht hat zu den subjektiven Tatbestandsmerkmalen mögliche Schlüsse aufgrund verschiedener Umstände gezogen. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Ausführung, dass ohne einen vorangegangenen gemeinsamen Tatplan eine sukzessive Mittäterschaft in Betracht käme.

Schäfer     

Hohoff     

Anstötz

Kreicker     

Voigt     

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