3 StR 219/23
3 StR 219/23
Aktenzeichen
3 StR 219/23
Gericht
BGH 3. Strafsenat
Datum
04. September 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor
1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 17. März 2023 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin ergänzt, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Entscheidungsgründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Raub in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung, wegen Urkundenfälschung sowie tätlicher Beleidigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 100 € angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

2 Die Einziehungsanordnung bedarf hinsichtlich der gesamtschuldnerischen Haftung der Korrektur, weist im Übrigen aber keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

3 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt:

„Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (UA Bl. 32) bedarf indes der Ergänzung um die gesamtschuldnerische Haftung, da es sich bei den von dem Angeklagten vereinnahmten 100 € um einen Teil der Tatbeute handelt (UA Bl 8; vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. April 2023 - 3 StR 59/23, juris Rn. 3 und vom 10. Januar 2023 - 3 StR 343/22, juris Rn. 9 mwN).“

4 Dem schließt sich der Senat an und ergänzt, dass neben dem Angeklagten weitere Tatbeteiligte Mitverfügungsgewalt über die Tatbeute erlangt hatten.

II.

5 Im Übrigen hat die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.

III.

6 Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Schäfer     

Paul     

Hohoff

Anstötz     

Voigt     

Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.