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Aktenzeichen | 3 StR 208/24 |
Gericht | BGH 3. Strafsenat |
Datum | 24. Juni 2024 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 11. März 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die getroffenen Feststellungen tragen auch den Schuldspruch wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 StGB). Der Angeklagte transportierte in einem Fernbus von Amsterdam nach Wien in seinem im Laderaum getrennt von der Fahrgastkabine von ihm verstauten Koffer 4.001,79 Gramm Kokain mit einer Wirkstoffmenge von 3.440,1 Gramm Kokainhydrochlorid, bis der Bus unmittelbar nach der Einreise in Deutschland kontrolliert, das Kokain sichergestellt und der Angeklagte festgenommen wurde. Die Tatmodalität der Einfuhr verlangt in Abgrenzung zur Durchfuhr (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BtMG), dass dem Täter das Betäubungsmittel in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich zur Verfügung steht (s. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 3 StR 219/15, BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4 Einfuhr 4 Rn. 3; vgl. in sog. Flugreisefällen BGH, Urteil vom 4. Mai 1983 - 2 StR 661/82, BGHSt 31, 374, 375 mwN). Diese Voraussetzung liegt hier vor, weil der Angeklagte sein Gepäck mit den Betäubungsmitteln selbst verstaute und auf dieses jederzeit bei einem mit einer solchen Fahrt verbundenen Zwischenhalt auf sein Verlangen hin hätte zugreifen können.
Schäfer | Berg | Erbguth | ||
RiBGH Dr. Voigt befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. | ||||
Kreicker | Schäfer |