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Aktenzeichen | 3 StR 11/25 |
Gericht | BGH 3. Strafsenat |
Datum | 06. Oktober 2025 |
Dokumenttyp | Urteil |
Den für ihr minderjähriges Kind sorgeberechtigten Eltern kommt dem Grunde nach eine strafrechtliche Garantenstellung zu. Auch für den strafmündigen Minderjährigen trifft sie dabei eine Sicherungspflicht. Welche Maßnahmen der Eltern im Einzelfall geboten sind, um Schädigungen Dritter durch das Kind zu verhindern, hängt vor allem davon ab, ob konkrete Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten bestehen.
Eine psychisch vermittelte Hilfeleistung kann bereits zu einer Zeit erbracht werden, bevor der Haupttäter den Tatentschluss fasst.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 27. August 2024, soweit es die Angeklagte J. L. betrifft, im Fall II. 2. 1. der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere – als Schwurgericht tätige – Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
1 Das Landgericht hat die Angeklagte J. L. der unterlassenen Hilfeleistung sowie der Brandstiftung schuldig gesprochen. Es hat sie deswegen mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten belegt. Die zu Lasten der Angeklagten eingelegte und auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf den Schuld- und Strafausspruch im Fall II. 2. 1. der Urteilsgründe (die Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung zu einer Einzelfreiheitstrafe von zehn Monaten) sowie den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkt. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
2 Das Landgericht hat zum Fall II. 2. 1. der Urteilsgründe folgende Feststellungen getroffen:
3 Die Angeklagte J. L. lebte vormals in nichtehelicher Gemeinschaft mit dem später Getöteten B.. Der zur Tatzeit 16-jährige Angeklagte S.-J. L. war ihr aus einer vorausgegangenen Beziehung stammender ältester Sohn, der gleichaltrige Angeklagte W. dessen – über den gemeinsamen Vater verwandter – Halbbruder. Die Angeklagte und B. wohnten zusammen mit den drei gemeinsamen minderjährigen Kindern sowie mit S.-J. L. im eigenen Einfamilienhaus. Das Paar trennte sich spätestens im Herbst 2022. B. blieb zwar in dem Haus wohnhaft, beteiligte sich aber nicht mehr am Familienleben, nahm die Mahlzeiten nur noch selten mit den anderen ein und schlief in der Regel allein auf der Wohnzimmercouch.
4 Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem Tattag, dem 30. Dezember 2022, erklärte S.-J. L. in einem Gespräch mit der Angeklagten und W., er würde B. gerne töten. Die Angeklagte nickte daraufhin mit dem Kopf. Die beiden anderen unterhielten sich anschließend über die mögliche Art der Tatausführung und kamen überein, B. in diesem Fall von hinten auf den Kopf zu schlagen, wobei die Angeklagte mithörte. Kurze Zeit später äußerte sie den zwei 16-Jährigen gegenüber, „sie sollten sich mal überlegen, wie man ... B. loswerden könne“. W. fasste dies nicht als Tötungsauftrag auf, sondern als Aufforderung zum Nachdenken, „wie man sich räumlich von ... [jenem] distanzieren könne“.
5 Am Abend des 30. Dezember 2022 kam es im ersten Obergeschoss des Hauses zwischen der Angeklagten und B. zu einer verbalen Auseinandersetzung. Als S.-J. L. und W. aus diesem Anlass hinzukamen, sahen sie, wie B. in der dortigen Küche seine vormalige Lebensgefährtin am Arm ergriff. Sie fassten nunmehr gemeinsam spontan den Entschluss, ihn zu töten, um weitere Übergriffe durch ihn auf die Angeklagte zu unterbinden.
6 Nachdem S.-J. L. und W. sich mit einem Baseballschläger sowie einem Rollgabelschlüssel bewaffnet und mehrere zu einer Schlaufe verbundene Kabelbinder an sich genommen hatten, warteten sie, bis B. das Badezimmer aufsuchte, und versteckten sich in einem angrenzenden Abstellraum. Als er das Badezimmer wieder in Richtung der Küche verließ, folgten sie ihm. S.-J. L. trat von hinten an den ahnungslosen B. heran und versetzte ihm im Wohn- und Essbereich mit dem Baseballschläger zumindest einen Schlag auf den Kopf, so dass der Getroffene rückwärts taumelte. Sodann schlug W. ihn mit dem Rollgabelschlüssel mindestens einmal gegen den seitlichen Hinterkopf. Daraufhin ging das Opfer zu Boden. Ein von S.-J. L. mit dem Baseballschläger geführter weiterer Schlag traf es am Oberschenkel.
7 Währenddessen hielt sich die Angeklagte ununterbrochen bei geöffneter Tür in der Küche auf. Obwohl sie das Geschehen wahrnahm, verließ sie wortlos die Küche und ging in das zweite Obergeschoss, ohne die beiden anderen Angeklagten von dem fortdauernden Angriff auf ihren vormaligen Lebensgefährten abzuhalten oder ihm als examinierte Krankenschwester Hilfe zu leisten.
8 Im Anschluss daran versetzte W. dem B. mit dem Rollgabelschlüssel zwei weitere Schläge gegen den Kopf und bewachte ihn, während sich S.-J. L. für geraume Zeit ebenfalls in das zweite Obergeschoss begab. Nach dessen Rückkehr und auf dessen Aufforderung strangulierte W. den Hals des Opfers mit den Kabelbindern, bis der Tod durch zentrales Regulationsversagen eintrat.
9 In der Folgezeit verbrachten die drei Angeklagten die Leiche in ein Waldgebiet, wo S.-J. L. und W. sie absprachegemäß vergruben.
10 Das Landgericht hat die Tat der Angeklagten J. L. im Fall II. 2. 1. der Urteilsgründe als unterlassene Hilfeleistung nach § 323c Abs. 1 StGB gewertet, während es die Angeklagten S.-J. L. und W. in diesem Fall jeweils des – heimtückischen – Mordes für schuldig befunden hat. Die Angeklagte sei nicht wegen eines als Mittäterin begangenen oder als Gehilfin geförderten Tötungsdelikts zu verurteilen. So mangele es für eine Strafbarkeit wegen Unterlassens an einer Garantenpflicht im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB. Die Angeklagte habe weder die Stellung einer Beschützergarantin gegenüber B. gehabt, weil nach der Trennung des Paares ein Zusammenleben ähnlich einer Wohngemeinschaft eine derartige Schutzpflicht nicht begründen könne, noch sei sie als Überwachungsgarantin verpflichtet gewesen, ihren minderjährigen Sohn von der Straftat abzuhalten. Denn er sei als 16-Jähriger nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug gewesen, das Unrecht seines Handelns einzusehen und zu erkennen, welche Gefahren davon ausgehen. Eine psychische Beihilfe durch aktives Tun scheide aus, weil die Angeklagte die in Betracht kommenden Handlungen, namentlich das Nicken, vornahm, bevor die beiden anderen Angeklagten den konkreten Tatentschluss fassten.
11 Die Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf den Schuld- und Strafausspruch im Fall II. 2. 1. der Urteilsgründe und den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkt. Denn die Beschwerdeführerin greift mit der Revisionsbegründung und dem Revisionsantrag das Urteil allein insoweit an, als das Landgericht die Angeklagte J. L. in diesem Fall lediglich wegen unterlassener Hilfeleistung statt einer durch Unterlassen begangenen Beteiligung an dem – von den beiden anderen Angeklagten ausgeführten – Tötungsdelikt verurteilt hat. Das Angriffsziel der Revision erfasst den Gesamtstrafausspruch. Die Verurteilung wegen Brandstiftung im Fall II. 2. 2. der Urteilsgründe hat die Beschwerdeführerin hingegen nicht beanstandet.
12 Im Umfang der Anfechtung hat die Revision der Staatsanwaltschaft uneingeschränkt Erfolg. Der Schuldspruch der unterlassenen Hilfeleistung im Fall II. 2. 1. der Urteilsgründe hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Landgericht eine Beteiligung der Angeklagten J. L. an dem vorsätzlichen Tötungsdelikt rechtsfehlerhaft verneint hat.
13 Nach den ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen kommt in Betracht, dass das wortlose Verlassen des Tatorts anlässlich des Tötungsgeschehens die Voraussetzungen für eine Tatbeteiligung durch unechtes Unterlassen (§ 13 Abs. 1 StGB) erfüllt; die im Urteil angeführte Begründung trägt die Ablehnung einer solchen Strafbarkeit nicht. Zudem kann auf der Grundlage dieser Feststellungen entgegen der Auffassung der Jugendkammer nicht abschließend beurteilt werden, ob und inwieweit die Angeklagte zuvor auch aktive Beiträge zu der Tat geleistet hatte. Im Einzelnen:
14 Die Angeklagte verletzte durch ihr Verhalten während der Tatausführung – unbeschadet der Frage der hypothetischen Kausalität – eine Garantenpflicht im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB.
15 Allerdings hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass die Angeklagte nicht die Stellung einer Beschützergarantin für den Getöteten hatte. Sie war nicht zu seinem Schutz verpflichtet. Zwar kann solches bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anzunehmen sein (vgl. Albrecht, Begründung von Garantenstellungen in familiären und familienähnlichen Beziehungen, 1998, S. 216; Kretschmer, JR 2008, 51, 52; LK/Weigend, StGB, 13. Aufl., § 13 Rn. 38; SSW-StGB/Kudlich, 6. Aufl., § 13 Rn. 26). Mit dem tatsächlichen Ende der Gemeinschaftsbeziehung entfällt jedoch im Allgemeinen eine rechtliche Einstandspflicht zugunsten des (vormaligen) Partners (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2003 – 3 StR 153/03, BGHSt 48, 301, 305). So liegt es hier. Die Lebensgemeinschaft der Angeklagten und des Tatopfers war mit der Trennung spätestens im Herbst 2022 aufgelöst, die beide im gemeinsamen Haus auch räumlich vollzogen; damit bestand eine derartige Garantenstellung nicht mehr.
16 Die Angeklagte hatte dagegen im Verhältnis zu dem Angeklagten S.-J. L., ihrem minderjährigen Sohn, eine Überwachungsgarantenstellung inne. Sie handelte der daraus resultierenden Verpflichtung zuwider, ihn von der weiteren Tatausführung abzuhalten.
17 Nach § 1626 Abs. 1 BGB haben Eltern die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen; die elterliche Sorge ist unterteilt in die Personen- und die Vermögenssorge. Erstgenannte umfasst gemäß § 1631 Abs. 1 BGB insbesondere die Aufgabe, das Kind zu beaufsichtigen. Mit dieser Verpflichtung soll in erster Linie Gefahren für das eigene Kind begegnet werden; sie dient aber auch dazu (§ 832 BGB), Dritte vor Schaden zu bewahren (s. BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12, NJW 2013, 1441 Rn. 14, 16; BeckOGK BGB/Kerscher, Stand: 1. August 2025, § 1631 Rn. 44; BeckOK BGB/Veit/ Schmidt, 75. Ed., § 1631 Rn. 7 mwN; NK-BGB/Rakete-Dombek/Berning, 4. Aufl., § 1631 Rn. 8; ähnlich Staudinger/Lettmaier [2020], BGB, § 1626 Rn. 320).
18 Den für ihr minderjähriges Kind sorgeberechtigten Eltern kommt dementsprechend dem Grunde nach eine strafrechtliche Garantenstellung zu (s. AnwK-StGB/Gercke/Hembach, 3. Aufl., § 13 Rn. 9; LK/Weigend, StGB, 13. Aufl., § 13 Rn. 26; MüKoStGB/Freund/Rostalski, 5. Aufl., § 13 Rn. 105; NK-StGB/Gaede, 6. Aufl., § 13 Rn. 51; TK-StGB/Bosch, 31. Aufl., § 13 Rn. 52; ferner BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 – 4 StR 190/03, BGHR StGB § 225 Misshandlung 1). Die Eltern trifft dabei sowohl eine Fürsorgepflicht als auch eine Sicherungspflicht (zur Fürsorgepflicht s. BGH, Urteile vom 17. Dezember 1954 – 1 StR 183/54, BGHSt 7, 268, 272; vom 20. Dezember 1983 – 1 StR 746/83, NStZ 1984, 164; zur Sicherungspflicht s. RG, Urteil vom 27. Oktober 1938 – 5 D 673/38, RGSt 72, 373, 374; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. August 1986 – 5 Ss 296/86 – 232/86 I, NJW 1987, 201; ferner Böhm, Garantenpflichten aus familiären Beziehungen, 2006, S. 29, 32). Diese Pflichten sind – jedenfalls bei faktischem Zusammenleben – in ihrem Bestand von der Intensität der familiären Beziehung unabhängig (vgl. SSW-StGB/Kudlich, 6. Aufl., § 13 Rn. 19; außerdem BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 3 StR 248/16, NStZ 2017, 401; Urteil vom 29. September 2021 – 2 StR 491/20, NStZ 2022, 601 Rn. 13 [jeweils hinsichtlich der Verpflichtung eines volljährigen Kindes zum Schutz der mit ihm zusammenwohnenden Mutter im Hinblick auf § 1618a BGB aF]).
19 Die Garantenpflicht besteht auch, wenn das Kind bereits strafmündig ist. Denn die umfassende rechtliche Einstandspflicht aus dem Gedanken der institutionellen familiären Beziehung endet – wie sich aus § 1626 Abs. 1, § 1631 Abs. 1 und § 832 BGB ergibt – nicht vor dem Eintritt der Volljährigkeit (s. Geisler, Die strafrechtliche Behandlung von Eltern minderjähriger Täter, 2003, S. 82 f.; Otto, FS Herzberg, 2008, S. 265, 266 f.; LK/Weigend, StGB, 13. Aufl., § 13 Rn. 26; TK-StGB/Bosch, 31. Aufl., § 13 Rn. 52; vgl. auch Staudinger/Bernau [2022], BGB, § 832 Rn. 9 mwN). Für den Bestand dieser Pflicht kommt es demnach nicht auf eine Durchsetzbarkeit der faktischen Herrschaftsmacht durch die Eltern an (vgl. aber Schünemann, Grund und Grenzen der unechten Unterlassungsdelikte, 1971, S. 330). Das gilt umso mehr, als bei Anerkennung dieses Kriteriums Eltern privilegiert würden, die sich durch längere pflichtwidrige Nichtausübung des Sorgerechts ihrer Einflussmöglichkeiten begeben haben (s. Geisler aaO, S. 81).
20 Davon zu unterscheiden ist, welche Anforderungen im Einzelfall an den Schutz und die Aufsicht des Minderjährigen zu stellen sind, mithin, welche zur Erfolgsabwendung geeigneten Handlungen für die Erfüllung der Garantenpflicht erforderlich und zumutbar sind. Insoweit gilt: Diese Anforderungen sind abhängig von der individuellen Ausgestaltung des Eltern-Kind-Verhältnisses. So sind der Überwachung, insbesondere bei älteren Kindern, Grenzen gesetzt. Das Maß der gebotenen Aufsicht über einen Minderjährigen bestimmt sich dementsprechend nach dessen Alter, Eigenart und Charakter sowie den Lebensumständen, namentlich dem Zusammenleben der betroffenen Personen. Die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen richtet sich danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Maßstäben tun müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern (s. BGH, Urteile vom 27. November 1979 – VI ZR 98/78, NJW 1980, 1044, 1045; vom 15. November 2012 – I ZR 74/12, NJW 2013, 1441 Rn. 16 [jeweils zu § 832 BGB]; OLG Celle, Beschluss vom 21. November 2007 – 32 Ss 99/07, NJW 2008, 1012, 1013; LK/Weigend, StGB, 13. Aufl., § 13 Rn. 27). Welche Maßnahmen geboten sind, hängt vor allem davon ab, ob konkrete Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Kindes bestehen (vgl. BGH, Urteile vom 15. November 2012 – I ZR 74/12, aaO, Rn. 24; vom 11. Juni 2015 – I ZR 7/14, NJW 2016, 950 Rn. 32). So stellt es beispielsweise keine Überwachungspflichtverletzung durch die Eltern eines Jugendlichen dar, wenn er altersangemessen für einige Zeit unbeaufsichtigt aushäusig ist, auch wenn nicht auszuschließen ist, dass er während dieser Zeit „altersübliche“ Straftaten begeht (s. LK/Weigend aaO).
21 Bei Anlegung der aufgezeigten Maßstäbe ist auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen ein strafbares unechtes Unterlassen der Angeklagten J. L. jedenfalls nicht auszuschließen.
22 Zum einen war sie dem 16-jährigen Angeklagten S.-J. L. gegenüber als sorgeberechtigte Mutter garantenpflichtig. Denn nach den zu den persönlichen Verhältnissen getroffenen Feststellungen versteht es sich von selbst, dass sie das Sorgerecht für ihn innehatte. Hinzu tritt, dass sie und ihr Sohn in häuslicher Gemeinschaft lebten. Die Garantenstellung ist, wie dargelegt (s. oben [a]), losgelöst davon zu beurteilen, ob der 16-Jährige für die – von der Angeklagten nicht verhinderte – Tat im Sinne des § 3 Satz 1 JGG strafrechtlich verantwortlich ist.
23 Zum anderen standen der Angeklagten zur Erfolgsabwendung voraussichtlich geeignete Mittel zur Verfügung. Nach den Darlegungen in den Urteilsgründen hätte sie ihrem Sohn, als sie den von ihm eingeleiteten Angriff auf das Tatopfer erkannte, die Fortsetzung der Tat untersagen können; zusätzlich hätte sie – als examinierte Krankenschwester – eine Erstversorgung vornehmen können.
24 Für die Angeklagte bestand die begründete Aussicht, durch verbales Einschreiten das Leben ihres vormaligen Lebensgefährten zu retten, es zumindest aber, was als den Erfolg in seiner konkreten Gestalt abwendender Beitrag genügt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1985 – 3 StR 300/85, StV 1986, 59; MüKoStGB/Schneider, 5. Aufl., § 212 Rn. 3), mehr als nur geringfügig zu verlängern:
25 Spätestens in Reaktion auf den von der Angeklagten wahrgenommenen ersten Schlag auf B. Kopf wäre es ihr – wovon sich das Landgericht überzeugt hat (UA S. 114) – möglich gewesen, durch ein solches Eingreifen ihren Sohn von der weiteren Tatausführung abzuhalten. Es liegt nahe, dass B. zu diesem Zeitpunkt noch nicht tödlich verletzt war. Selbst wenn Gegenteiliges der Fall gewesen sein sollte, kommt in Betracht, dass sein Tod durch die nachfolgenden Schläge und das Zuziehen der um den Hals gelegten Kabelbinder erheblich beschleunigt worden wäre. Des Weiteren wäre zu erwarten gewesen, dass ein verbales Einschreiten der Angeklagten auch die weitere Tatausführung durch den Angeklagten W. verhindert hätte. Ein Weiterhandeln dieses Angeklagten auf eigene Faust hätte eher ferngelegen. Denn im Verhältnis zu ihm war der Angeklagte S.-J. L. derjenige, der Anweisungen erteilte und Entscheidungen traf (UA S. 96); der Sohn der Angeklagten war Initiator und treibende Kraft des Geschehens (UA S. 107, 124, 126).
26 Schließlich war ein solches Eingreifen für die Angeklagte zumutbar. Insoweit unterscheiden sich, wie ausgeführt (s. oben [a]), die an das Verhalten der Eltern zu stellenden Anforderungen, die im Fall der Ankündigung und begonnenen Begehung einer (zumal schwerwiegenden) Straftat durch das minderjährige Kind – wie hier – zu stellen sind, von denjenigen, die gelten, wenn kein konkreter Anhalt für ein deliktisches Handeln von ihm besteht.
27 Das Landgericht hat demzufolge eine Beteiligung der Angeklagten am Tötungsdelikt durch Unterlassen rechtsfehlerhaft verneint. Die Frage, ob ein Einschreiten von ihr tatsächlich den konkreten Todeserfolg im beschriebenen Sinne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abgewendet hätte (zur hypothetischen Kausalität s. BGH, Beschluss vom 9. März 2022 – 4 StR 200/21, NStZ 2023, 153 Rn. 16 f.; Fischer/Anstötz, StGB, 72. Aufl., Vor § 13 Rn. 39 mwN) oder sie zumindest diese Vorstellung hatte, lässt sich auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht beantworten. Eine entsprechende Überzeugungsbildung ist der tatrichterlichen Beweiswürdigung vorbehalten. Für die Strafkammer ist es darauf im Hinblick auf die angenommene Strafbarkeit nach § 323c StGB konsequenterweise nicht angekommen (vgl. BGH, Urteile vom 4. Juli 1984 – 3 StR 96/84, BGHSt 32, 367, 381; vom 1. September 2020 – 1 StR 373/19, NStZ 2021, 236 Rn. 11).
28 Dahinstehen kann, ob die Angeklagte überdies als Überwachungsgarantin aufgrund Ingerenz eine Erfolgsabwendungspflicht traf, weil sie – nach der Überzeugung der Jugendkammer (UA S. 115) – bei dem Gespräch mit den beiden anderen Angeklagten vor dem Tattag durch ihr Nicken auf das von ihrem Sohn geäußerte Tötungsansinnen zum Ausdruck brachte, dass sie es billigte (allgemein zu den Voraussetzungen der Ingerenzhaftung s. BGH, Urteil vom 2. August 2023 – 5 StR 80/23, NStZ 2024, 222 Rn. 18 ff.; Beschluss vom 5. November 2024 – 6 StR 258/24, juris Rn. 24; Fischer/Anstötz, StGB, 72. Aufl., § 13 Rn. 47 ff. mwN).
29 Zudem kommt in Betracht, dass die Angeklagte im Vorfeld aktive Beiträge zur Tötung des B. leistete. In diesem Fall wäre für die Abgrenzung, ob strafbares Tun oder Unterlassen vorliegt, auf den Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit abzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 1954 – GSSt 3/53, BGHSt 6, 46, 59; Urteil vom 12. Juli 2005 – 1 StR 65/05, NStZ-RR 2006, 174, 175; Beschluss vom 19. Oktober 2011 – 1 StR 233/11, BGHSt 57, 28 Rn. 12 mwN). Auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen lässt sich beides ebenfalls nicht abschließend beurteilen.
30 Insbesondere in dem Nicken der Angeklagten auf das Tötungsansinnen ihres Sohnes einige Zeit vor dem Kerngeschehen könnte eine nach § 27 Abs. 1 StGB relevante Tatförderung liegen.
31 Dem steht nicht entgegen, dass die Angeklagten S.-J. L. und W. zu diesem Zeitpunkt den Tatentschluss noch nicht gefasst hatten, sondern nur ersichtlich „tatgeneigt“ waren (UA S. 115). Denn ein Gehilfenbeitrag kann bereits im Vorbereitungsstadium der Tat erbracht werden, selbst wenn der Haupttäter zur Tatbegehung noch nicht entschlossen ist (s. BGH, Urteile vom 31. Oktober 2019 – 3 StR 322/19, juris Rn. 8; vom 20. August 2024 – 5 StR 326/23, NJW 2024, 3246 Rn. 28). Dies gilt auch für die psychische Beihilfe in der Form, dass der Haupttäter ausdrücklich oder konkludent in seinem Willen zur Tatbegehung bestärkt wird (allgemein zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer solchen Tatförderung s. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 – 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10 Rn. 95; Beschluss vom 22. August 2019 – StB 21/19, juris Rn. 27, 30):
32 Eine solche psychisch vermittelte Hilfeleistung zu einer Zeit zu erbringen, bevor der Haupttäter den Tatentschluss fasst, ist nicht ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2023 – AK 90/23, juris Rn. 15 ff.; ferner – für die bewusste Schaffung von Bedingungen für Straftaten – BGH, Beschluss vom 20. September 2016 – 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252 Rn. 17, 23 aE; Urteil vom 20. Dezember 2018 – 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10 Rn. 105, 107; aA LK/Schünemann/Greco, StGB, 14. Aufl., § 27 Rn. 39 [„denklogisch unmöglich“], Rn. 60 [„begrifflich unmöglich“]). Denn der Zeitpunkt einer Beihilfehandlung ist von demjenigen zu unterscheiden, zu dem sie sich letztlich auf die Haupttat auswirkt. So kann die zustimmende Erklärung zu einem deliktischen Verhalten unter der Voraussetzung abgegeben werden, dass der Empfänger sich erst noch zu einer (weiteren) konkreten Tat entschließt; der Erklärende braucht dabei nicht den Willen zu haben, den Entschluss hervorzurufen, und die nachfolgende Entschließung muss nicht ein Ergebnis der Erklärung sein (entsprechend für die Erteilung eines Rats bereits RG, Urteil vom 26. März 1896 – Rep. 813/96, RGSt 28, 287 f.). Gleichwohl kann diese Äußerung eine den Willen zur Tatbegehung fördernde Wirkung haben.
33 Ebenso wenig folgt aus § 26 StGB, dass in das Vorfeld des Tatentschlusses fallende psychische Einflussnahmen unter der dort normierten Schwelle generell straflos sind (so aber LK/Schünemann/Greco, StGB, 14. Aufl., § 27 Rn. 60). Denn mit den niedrigeren Anforderungen an die psychische Beihilfe, etwa im Hinblick auf den Gehilfenvorsatz (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2014 – 3 StR 167/14, wistra 2015, 148 Rn. 33 mwN; vom 13. Dezember 2023 – AK 90/23, juris Rn. 17), korrespondiert eine zwingende Milderung des Strafrahmens nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB.
34 Zu dem Nicken der Angeklagten auf das Tötungsansinnen des S.-J. L. hätte es demnach näherer Feststellungen bedurft. Es besteht die zumindest nicht fernliegende Möglichkeit, dass er und W. sich, als sie sich zur Tötung des B. entschieden, durch die vor dem Tattag gezeigte zustimmende Geste der Angeklagten in dem Vorhaben bestätigt fühlten und diese selbst hiermit gerechnet hatte.
35 Daneben wäre denkbar, dass die von der Angeklagten im Vorfeld der Tat an die Angeklagten S.-J. L. und W. gerichtete Äußerung, „sie sollten sich mal überlegen, wie man ... B. loswerden könne“, eine Tatförderung darstellt, wenngleich W. sie im Sinne eines Wunsches nach räumlicher Distanzierung deutete. Denn dazu, wie der Sohn der Angeklagten sie wertete und wie sie von ihr gemeint war, verhalten sich die Urteilsgründe nicht.
36 Die Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II. 2. 1. der Urteilsgründe. Dessen Änderung durch den Senat kommt nicht in Betracht. So ermöglichen die getroffenen Feststellungen nicht die abschließende Beurteilung, ob die Angeklagte den Todeserfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte verhindern oder mehr als nur geringfügig verzögern können, sie Mittäterin oder Gehilfin war (zu Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme beim Unterlassen s. BGH, Urteile vom 25. September 1991 – 3 StR 95/91, NStZ 1992, 31; vom 12. Februar 2009 – 4 StR 488/08, NStZ 2009, 321 f.; Beschluss vom 18. Oktober 2018 – 3 StR 126/18, NStZ 2019, 341), sich ihr Vorsatz – was allerdings naheliegt – auf den Todes-, nicht nur einen Körperverletzungserfolg erstreckte (vgl. UA S. 114) und sie sich das Mordmerkmal der Heimtücke zurechnen lassen muss (zur Möglichkeit eines „Heimtücke-Mordes“ durch Unterlassen s. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2009 – 3 StR 204/09, juris Rn. 5; Fischer/Fischer, StGB, 72. Aufl., § 211 Rn. 45; LK/Rissing-van Saan/Zimmermann, StGB, 13. Aufl., § 211 Rn. 127 mwN).
37 Durch die Aufhebung des Schuldspruchs wegen unterlassener Hilfeleistung wird den Aussprüchen über die hierfür festgesetzte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe die Grundlage entzogen; sie können daher ebenfalls keinen Bestand haben.
38 Im Umfang der Anfechtung sind die im ersten Rechtsgang getroffenen Feststellungen insgesamt aufzuheben, um dem nunmehr aufgrund der Zurückverweisung analog § 354 Abs. 3 StPO zur Verhandlung und Entscheidung berufenen Schwurgericht (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 – 4 StR 541/18, JR 2020, 126 Rn. 20 mwN) hinreichende und in sich stimmige neue Feststellungen zu ermöglichen. Würde davon abgesehen, hätte das neue Tatgericht, wie aufgezeigt, eine Vielzahl ergänzender Feststellungen zu treffen; dabei wäre zu besorgen, dass sich diese nicht widerspruchsfrei in die aufrechterhaltenen einfügen lassen.
Schäfer Berg Anstötz
Kreicker Voigt