3 StR 11/23
3 StR 11/23
Aktenzeichen
3 StR 11/23
Gericht
BGH 3. Strafsenat
Datum
21. März 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 17. Oktober 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die von der Revision erhobene Alternativrüge ist nicht wegen falschen bzw. irreführenden Vortrags unzulässig, dringt aber aus den weiteren vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen nicht durch.

Schäfer     

Paul     

Berg

Erbguth     

Kreicker     

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