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Aktenzeichen | 3 StR 109/22 |
Gericht | BGH 3. Strafsenat |
Datum | 16. Mai 2022 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Oktober 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit sich der Beschwerdeführer zur Rechtfertigung der Gewaltanwendung durch Kämpfer der "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK) auf Art. 1 Abs. 1 des zweiten Zusatzprotokolls vom 8. Juni 1977 zu dem Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II) beruft, führt der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift Nachfolgendes aus:
"Die Revision macht geltend, dass '[i]m Lichte der Entwicklungen der letzten Jahre' zwischen der türkischen Regierung und der PKK ein nichtinternationaler bewaffneter Konflikt im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des zweiten Zusatzprotokolls vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II; im Folgenden: Zusatzprotokoll II) ausgetragen werde, weshalb der PKK 'nicht das Begehen oder Planen von terroristischen Straftaten vorgeworfen werden kann' […]. Damit vermag sie jedoch nicht durchzudringen. Denn das Zusatzprotokoll II bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass Kämpfer der nichtstaatlichen Konfliktpartei einen - auf den internationalen bewaffneten Konflikt zugeschnittenen - Kombattantenstatus erwerben könnten (Scheuß, ZStW 2018, 23, 29; s.a. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Die kurdische PKK als Konfliktpartei und terroristische Vereinigung, 2020, Az. WD 2 - 3000 - 010/20, S. 7)."
Dem stimmt der Senat zu.
Schäfer | Wimmer | Paul | ||
Anstötz | Voigt |