3 StR 107/23
3 StR 107/23
Aktenzeichen
3 StR 107/23
Gericht
BGH 3. Strafsenat
Datum
01. Mai 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten A.    gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15. Dezember 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird es im Strafausspruch aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen, auch soweit es den Mitangeklagten I.   betrifft, dahin ergänzt, dass jeweils die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Berg     

Paul     

Hohoff

Anstötz     

Voigt     

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