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3 B 37/19, 3 B 37/19 (3 C 1/21)
GegenstandRevisionszulassung; Vorlage von BtM-Rezepten und weiteren Patientenunterlagen
Aktenzeichen
3 B 37/19, 3 B 37/19 (3 C 1/21)
Gericht
BVerwG 3. Senat
Datum
14. Februar 2021
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 4. Juli 2019 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 23 000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1Die Beschwerde des Klägers hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Das Revisionsverfahren wird dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die mit der Überwachung beauftragten Personen gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1, § 24 BtMG verlangen können, dass ein Arzt die Durchschläge der für bestimmte Patienten ausgestellten Betäubungsmittelrezepte und die Unterlagen vorlegt, die die Verschreibung des Betäubungsmittels begründen können (z.B. Patientendokumentation, Arztbriefe, Befunde).