3 B 31/20, 3 B 31/20 (3 C 5/21)
Gegenstand Revisionszulassung; Zuordnung einer für 24 Stunden angemieteten Kelteranlage zum Betrieb eines Weinerzeugers
Aktenzeichen
3 B 31/20, 3 B 31/20 (3 C 5/21)
Gericht
BVerwG 3. Senat
Datum
02. Mai 2021
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 12. August 2020 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 10 000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1 Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Präzisierung der Maßstäbe bieten, wann eine Weinbereitung als vollständig in einem Betrieb erfolgt im Sinne des Verordnung 2019/33</gco-l-u> der Kommission zur Ergänzung der Verordnung Nr">Art. 54 Abs. 1 Unterabs. 2 der Delegierten <gco-l-u>Verordnung (EU) 2019/33</gco-l-u> der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 9 S. 2) anzusehen ist.

2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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