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3 B 16/23, 3 B 16/23 (3 C 10/24)
GegenstandRevisionszulassung; sektorale Heilpraktikererlaubnis für den Bereich der Chiropraktik
Aktenzeichen
3 B 16/23, 3 B 16/23 (3 C 10/24)
Gericht
BVerwG 3. Senat
Datum
10. Juni 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 14. Juni 2023 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 15 000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1Die zulässige Beschwerde des Beklagten ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage bieten, welche Anforderungen an die Herausbildung eines eigenständigen und abgrenzbaren Berufsbilds auf einem Gebiet der Heilkunde - hier: der Chiropraktik - als Voraussetzung für die Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis zu stellen sind.