30 W (pat) 71/21
Gegenstand Markenbeschwerdeverfahren – „BSCN“ – Wortzeichen – Freihaltebedürfnis
Aktenzeichen
30 W (pat) 71/21
Gericht
BPatG München 30. Senat
Datum
30. August 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2020 022 234.6

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 31. August 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, der Richterin Dr. Weitzel und der Richterin kraft Auftrags Wagner

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
I.

1 Das Wortzeichen

2 BSCN

3 ist am 13. Oktober 2020 u.a. für die Dienstleistungen:

4 „Klasse 44: Kosmetikberatungsdienste; Kosmetische Elektrolysebehandlung; Kosmetische Chirurgie; Kosmetische Gesichtsbehandlungen; Kosmetische Zahnbehandlungen; Kosmetische Beratung; Kosmetische Körperpflegedienstleistungen; Kosmetische Elektrolyse zur Haarentfernung; Kosmetische Behandlung des Körpers; Durchführung von kosmetischen Behandlungen; Erstellen von kosmetischen Analysen; Kosmetikbehandlungen für Gesicht und Körper; Kosmetische Injektionsbehandlungen zum Füllen von Gewebe; Dienstleistungen von Kliniken für plastische und für kosmetische Chirurgie; Medizinische Dienstleistungen; Medizinische Dienstleistungen und Gesundheitspflege; Medizinische Dienstleistungen zur Behandlung der Haut; Gesundheitspflege für den Menschen; Schönheitspflege; Schönheitspflege für Menschen“

5 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden.

6 Nach entsprechender Teilbeanstandung wegen mangelnder Unterscheidungskraft und wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses hat die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 03 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 24. August 2021 die Markenanmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG teilweise zurückgewiesen, nämlich für die vorgenannten Dienstleistungen.

7 Die angemeldete Abkürzung stehe für „Bachelor of Science in Nursing“. Das angemeldete Zeichen „BSCN“ werde der Verkehr – Fachkreise aus der Pflege und Arbeitsvermittlung sowie interessierte und informierte Laien – daher dahingehend verstehen, dass es sich bei den in Frage stehenden Dienstleistungen um solche handele, die von einem Gesundheits- und Krankenpfleger mit Hochschulabschluss (BscN) als Bachelor of Science in Nursing angeboten, durchgeführt und erbracht würden bzw. der Erbringer der Dienstleistungen über einen Bachelorabschluss als Gesundheits- und Krankenpfleger verfüge. Dem Verständnis der angemeldeten Bezeichnung im Verkehr stehe nicht entgegen, dass die Angabe dem Englischen entnommen sei. Es komme auch nicht darauf an, ob die Abkürzung lexikalisch nachweisbar sei oder in dem genannten Zusammenhang häufig verwendet werde, und es müsse auch nicht genau definiert werden, was alles mit dem pflegerischen Hochschulabschluss zusammenhänge. Jedenfalls könnten alle in Frage stehenden Dienstleistungen mit Pflegedienstleistungen zu tun haben oder dafür benötigt werden. Die Abkürzung „BSCN“ werde im genannten Sinne auch im deutschsprachigen Bereich bereits nicht nur von dem Anmelder verwendet. Die angesprochenen Verkehrskreise würden auch nicht davon ausgehen, dass nur ein Unternehmen Dienstleistungen anbieten könne, die von einer Pflegekraft mit entsprechendem Hochschulabschluss erbracht werden, so dass der angemeldete Markenbegriff nicht zwingend auf den Anmelder hinweise. Dass es noch andere Abkürzungen für diesen Hochschulabschluss geben könne, sei unmaßgeblich.

8 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders vom 30. September 2021. Eine Begründung ist nicht zur Akte gelangt. Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2021 hatte er – auf den Amtsbescheid vom 24. November 2020 hin – vorgetragen, dass die angemeldete Marke keine beschreibende Angabe enthalte, welche ein Freihaltungsbedürfnis für die angesprochenen Verkehrskreise begründen würde. Das ergebe sich zum einen aus der Tatsache, dass die angesprochenen Verkehrskreise der gewählten Abkürzung BSCN keinen unmittelbaren Hinweis auf den Bachelor of Science in Nursing zuwiesen und zum anderen daraus, dass die angesprochenen Verkehrskreise eine solche Abkürzung lediglich als Hinweis auf Dienstleistungen von Bildungseinrichtungen nach Klasse 41 auffassen würden und darunter kein Angebot medizinischer Dienstleistungen (Klasse 44) erkennen würden.

9 Das Zeichen „BSCN“ unterliege keinem Freihaltungsbedürfnis im Sinn des §8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Es spreche Durchschnittsverbraucher in Bezug auf medizinische Dienstleistungen an, nicht jedoch Verbraucher, welche auf der Suche nach einer bestimmten Ausbildung im Pflegebereich seien. Zweifelhaft sei daher, ob der angesprochene inländische Durchschnittsverbraucher die Buchstabenfolge „BSCN" als Abkürzung der englischsprachigen Wortfolge „Bachelor of Science in Nursing" verstehe. Der zitierte Eintrag bei Wikipedia stamme von der englischsprachigen Wikipedia-Seite; auch lasse sich aus einem Eintrag bei Wikipedia keine Information auf ein gefestigtes Verkehrsverständnis in einem bestimmten Bereich herausgreifen. Das Wissen eines auf einem bestimmten Gebiet besonders gebildeten Wikipedia-Autors lasse nicht ohne weiteres auf ein allgemeines Verkehrsverständnis (hier der angesprochenen Verbraucher) schließen.

10 Von einem einheitlichen Verkehrsverständnis könne auch deshalb nicht ausgegangen werden, weil der vorgelegte Ausdruck bei Wikipedia auf verschiedene Abkürzungen verweise, die den Bachelor of Science in Nursing beschreiben sollen, etwa BN oder BSN, aber auch B.Sc.Nursing oder nur B.Sc., BSc in Nursing, BSc Pflege, Bachelor of Nursing und andere. Eine einheitliche Bezeichnung oder gar eine einheitliche Abkürzung für derartige Abschlüsse lasse sich also nicht erkennen, sondern es spreche viel dafür, dass sich im Verkehrsverständnis andere Abkürzungen für den Bachelor of Science in Nursing herausbilden werden, wie insbesondere die Abkürzung BN oder BSN, welche am meisten verwendet würden. Ein Schutzausschließungsgrund wegen beschreibender Angaben könne allenfalls für Abkürzungen infrage kommen, welche auch tatsächlich gebraucht oder verstanden würden, sonst könnte man jeder anderen beliebigen Abkürzung den Schutz mit Berufung auf § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verweigern, solange sie nur als Abkürzung für irgendeine ähnliche Ware oder Dienstleistung stehen könnte.

11 Entscheidend sei, dass vorliegend die angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 44 das Angebot medizinischer Dienstleistungen betreffen, so dass die hierdurch angesprochenen Verkehrskreise auf der Suche nach bestimmten Behandlungsmethoden und nicht nach bestimmten Ausbildungsmöglichkeiten oder Bildungsdienstleistungen einer Universität oder Fachhochschule seien. In diesem Zusammenhang werde der Durchschnittsverbraucher also keinen Hinweis auf einen universitären Abschluss suchen oder gar die Abkürzung „BSCN“ als Hinweis darauf verstehen. Das Freihaltebedürfnis für originär medizinische Dienstleistungen entfalle daher.

12 Der Anmelder begehrt mit seiner Beschwerde sinngemäß,

13 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 03 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. August 2021 insoweit aufzuheben, als die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.
A.

15 Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 1 MarkenG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist für ihre Zulässigkeit kein konkreter Antrag erforderlich. Fehlt, wie vorliegend, ein Antrag, ist von einer Anfechtung des Beschlusses in vollem Umfang auszugehen (Knoll in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 66 Rn. 40).

B.

16 Die Beschwerde ist in der Sache jedoch nicht begründet. Die angemeldete Bezeichnung BSCN unterliegt in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 44 einem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht teilweise zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 und 5 MarkenG).

1.

17 Dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterfallen solche Zeichen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Der Zweck dieser Vorschrift besteht vor allem darin, beschreibende Angaben oder Zeichen vom markenrechtlichen Schutz auszuschließen, weil ihre Monopolisierung einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit an ihrer ungehinderten Verwendbarkeit widerspricht, wobei bereits die potentielle Beeinträchtigung der wettbewerbsrechtlichen Grundfreiheiten ausreichen kann (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 8 Rn. 408). Es genügt also, wenn das angemeldete Zeichen in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als beschreibende Angabe geeignet ist (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 30, 31 - Chiemsee; GRUR 2004 Rn. 56 - Postkantoor). Für die Eignung als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der Waren als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla). Hierbei muss der Formulierung „und/oder“ entnommen werden, dass auch das Verständnis der beteiligten Fachkreise allein von ausschlaggebender Bedeutung sein kann (Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 8 Rn. 443).

18 Einzelne Buchstaben oder Buchstabenfolgen - wie vorliegend „BSCN“ – unterliegen demzufolge einem Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, wenn sie in Bezug auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen gebräuchliche oder aus sich heraus verständliche Abkürzungen beschreibender Angaben darstellen (vgl. m.w.N. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 8 Rn. 565; BPatG BlPMZ 2012, 283 - B & P). Bei der Bezeichnung akademischer Titel ist dies regelmäßig der Fall, weil diese meist nicht in der Langform, sondern mit einer Abkürzung wiedergegeben werden (z.B. „Dr. iur.“ oder auch „Dr. jur.“, „Dr. rer. nat.“, „LL.M.“, „MBA“ usw.).

2.

19 Nach diesen Maßstäben ist die Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens zu verneinen, da es sich hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 44 um eine Merkmalsbezeichnung i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG – nämlich den Hinweis auf die Qualifikation des Erbringers der Dienstleistungen und damit auf deren Qualität – handelt.

a.

20 Die Buchstabenfolge „BSCN“ ist angemeldet für Dienstleistungen auf dem Gebiet der Gesundheits- und Schönheitspflege. Zutreffend hat die Markenstelle ausgeführt und belegt, dass diese Abkürzung für den „Bachelor of Science in Nursing“ steht, einen akademischen Grad, mit dem der Studiengang der Krankenpflege abgeschlossen werden kann.

21 Soweit der Anmelder darauf hinweist, dass sich für den Abschluss „Bachelor of Science in Nursing“ auch andere Abkürzungen finden und (auch) diese gebräuchlich sind, kommt es darauf nicht entscheidend an. Zwar mag es zutreffen, dass sich für den „Bachelor of Science in Nursing“ jedenfalls zum Zeitpunkt der Anmeldung noch keine gefestigte, einheitlich verwendete Abkürzung herausgebildet hat. Die Markenstelle hat aber belegt, dass auch die hier beanspruchte Abkürzung „BSCN“ in Gebrauch ist. Im Übrigen ist der Verkehr auch bei akademischen Titeln daran gewöhnt, dass es Abkürzungsvarianten geben kann (z.B. „Dr. iur.“ oder auch „Dr. jur.“, etwa auf Visitenkarten je nach Gestaltung häufig auch „DR. IUR.“, „DR. JUR.“).

b.

22 Im Ansatz zu Recht weist der Anmelder darauf hin, dass sich die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 44 nicht an Verkehrskreise richten, die auf der Suche nach einer Ausbildung im Gesundheitssektor und mit der Abkürzung „BSCN“ vertraut seien, sondern in erster Linie an den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher, der sich für Angebote aus dem Bereich der kosmetischen und medizinischen Dienstleistungen interessiert. Das verhilft der Beschwerde aber nicht zum Erfolg. Denn diejenigen, die sich für die angemeldeten körper- und gesundheitsbezogenen Dienstleistungen interessieren, werden sich naheliegenderweise bemühen, nicht in die Hände von „Kurpfuschern“ zu fallen, und sich daher darüber informieren, wer die Dienstleistungen erbringt und welche Qualifikation diese Person aufweisen kann. Daher werden die angesprochenen Verkehrskreise (auf der Suche nach bestimmten Behandlungsmethoden) sich dafür interessieren, welche Bedeutung das Akronym hat. Erkennend, dass dieses für „Bachelor of Science in Nursing“ steht bzw. stehen kann, werden sie ohne gedanklichen Zwischenschritt annehmen, dass eine entsprechend qualifizierte Person in dem Bereich der angemeldeten Dienstleistung tätig wird bzw. jedenfalls vermittelt werden soll, dass die tätig werdende Person eine entsprechende Qualifikation vorweisen kann.

c.

23 Alle beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen gehören zum möglichen Betätigungsfeld einer Gesundheits- und Krankenpflegerin bzw. eines Gesundheits- und Krankenpflegers. Gerade in diesem Bereich wird auf die Qualifikation des Dienstleistungserbringers Wert gelegt, die damit ein Qualitätsmerkmal der Dienstleistung selbst beschreibt.

24 Auf der Hand liegt dies bei den klassischen medizinischen Dienstleistungen „Dienstleistungen von Kliniken für plastische und für kosmetische Chirurgie; Kosmetische Chirurgie; Medizinische Dienstleistungen zur Behandlung der Haut; Medizinische Dienstleistungen; Medizinische Dienstleistungen und Gesundheitspflege; Gesundheitspflege für den Menschen“. Hier trifft der Dienstleistungsempfänger typischerweise auf ärztliches Personal sowie auf Pflegepersonal, das ohne fachliche Qualifikation in dem entsprechenden Bereich nicht arbeiten dürfte. Die Abkürzung „BSCN“ zeigt dem informierten Verkehr daher an, dass damit die besondere (akademische) Qualifikation des Dienstleistungserbringers angesprochen ist und hervorgehoben wird.

25 Aber auch „Kosmetikberatungsdienste; Kosmetische Zahnbehandlungen; Kosmetische Beratung; Kosmetische Körperpflegedienstleistungen; Kosmetische Behandlung des Körpers; Durchführung von kosmetischen Behandlungen; Erstellen von kosmetischen Analysen; Kosmetikbehandlungen für Gesicht und Körper“ sowie “Kosmetische Gesichtsbehandlungen; Kosmetische Elektrolyse zur Haarentfernung; Kosmetische Elektrolysebehandlung; Dienstleistungen von Kliniken für kosmetische Chirurgie; Kosmetische Injektionsbehandlungen zum Füllen von Gewebe; Schönheitspflege; Schönheitspflege für Menschen“ gehören zum möglichen Betätigungsfeld von (medizinischem) Fachpersonal, das solche Dienstleistungen in Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenhäusern erbringen kann und als besondere Zusatzleistung typischerweise auch anbietet und erbringt. Auch wenn diese Dienstleistungen aus dem kosmetischen Bereich nicht durchwegs zu dem klassischen Berufsfeld eines „Bachelor of Science in Nursing“ zählen mögen, gehört doch andererseits zum Zustand des gesundheitlichen Wohlergehens auch ein (kosmetisch) akzeptables Äußeres. Die Übergänge zwischen (pflegender) Medizin und Kosmetik sind insoweit fließend. Dem angesprochenen Verkehr wird daher durch die Bezeichnung „BSCN“ auch insoweit vermittelt, dass ihm die angebotenen Leistungen in einer Art und Weise zuteilwerden, wie man es von einem akademisch qualifizierten Leistungserbringer erwarten darf.

3.

26 Die angemeldete Marke ist damit nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 44 von der Eintragung ausgeschlossen; eine Monopolisierung zugunsten des Anmelders kommt nicht in Betracht, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.

III.

27 Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beschwerdeführerin die Durchführung einer solchen nicht beantragt (§ 69 Nr. 1 MarkenG) und der Senat sie auch nicht für geboten erachtet hat (§ 69 Nr. 3 MarkenG).

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