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Aktenzeichen | 30 W (pat) 702/22 |
Gericht | BPatG München 30. Senat |
Datum | 13. März 2024 |
Dokumenttyp | Beschluss |
L(I)EBE!
Eine Zeichenfolge, die mittels einer Binnenklammerung in verkehrsüblicher Weise dazu führt, dass mit dem betreffenden Wort mehrere Bedeutungsgehalte transportiert werden, stellt keine Erscheinungsform eines Erzeugnisses, insbesondere kein grafisches Symbol dar und ist daher nicht designfähig.
Ob die Zeichenfolge markenrechtliche Unterscheidungskraft aufweist, ist für die designrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung.
In der Beschwerdesache
…
1 Die Anmelderin hat am 30. März 2021 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) einen Antrag auf Eintragung von fünf Designs als Sammelanmeldung mit der fortlaufenden Nummerierung von 1 bis 5 eingereicht. Als Erzeugnisse hat sie „T-Shirts, Sweatshirts, Pullover, Jacken“ angegeben.
2 Das angemeldete Design mit der laufenden Nummer 3 ist in der Anmeldung wie folgt wiedergegeben:
Abbildung
3 (nachfolgend: L(I)EBE!).
4 Die Designstelle hat die Anmeldung nach vorheriger Beanstandung durch Bescheid vom 6. Dezember 2021 mit Beschluss vom 6. Mai 2022 teilweise, nämlich in Bezug auf das vorgenannte Design mit der laufenden Nummer 3 zurückgewiesen, da der Wiedergabe dieses Designs kein designfähiger Schutzgegenstand im Sinne des § 1 Nr. 1 und 2 DesignG entnommen werden könne.
5 Die Darstellung des hier in Rede stehenden Designs zeige eine Kombination von Buchstaben und Sonderzeichen in schwarzer Farbe auf weißem Grund. Buch-staben oder Buchstabenkombinationen seien jedoch nur in besonderer Ausge-staltung als grafische Symbole einem Designschutz zugänglich, nämlich wenn sie Ergebnis eines unter ästhetischen Gesichtspunkten stehenden kreativen Gestaltungsprozesses seien.
6 Dem angemeldeten Design mit der laufenden Nummer 3 fehle es an einer besonderen Ausgestaltung. Die designgegenständliche Kombination von Buchstaben und Sonderzeichen sei in Fettdruck gehalten und in einer Schriftart formatiert, die den in den handelsüblichen Textverarbeitungsprogrammen enthaltenen Standardschriftarten (bspw. „Calibri“) entspreche. Besondere ästhetische Gestaltungsmerkmale fänden sich nicht.
7 Soweit man aufgrund der Einklammerung des Buchstabens „I“ in dem designgegen-ständlichen Schriftzug eine Kombination der Begriffe „LEBE“ und „LIEBE“ erkennen könne, ergebe sich daraus keine schutzbegründende besondere Ausgestaltung, da dieser Umstand nicht die visuell-ästhetische Gestaltung des angemeldeten Designs, sondern dessen gedanklichen Bedeutungs-gehalt betreffe. Der gedankliche Bedeutungsgehalt von Kombinationen von Buchstaben und Sonderzeichen sei dem Designschutz jedoch ebenso wenig zugänglich wie die redaktionellen Inhalte von Schriftzügen, Tabellen und Fotografien. Die Mehrdeutigkeit eines Schriftzuges könne daher nicht designrechtlich geschützt werden.
8 Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Das grafische Symbol L(I)EBE zeichne sich durch die Anordnung von klammerartig um einen Einzelbuchstaben gestellte Zeichenelemente im Inneren des Wortes „LIEBE“ aus.
9 Diese Anordnung weiche deutlich von der normalen Anordnung von Klammerzeichen ab. Normal seien nämlich Klammerzeichen außerhalb von Wörtern, Sätzen oder Satzteilen. Die Anordnung der klammerartigen Elemente im Inneren eines Wortes wirke daher auf den Betrachter als besonders grafisch gestaltete Form und sei daher als den grafischen Symbolen iS von § 1 Nr. 2 DesignG zuzurechnendes Logo designfähig.
10 Dies umso mehr, als das verfahrensgegenständliche Design – was die Designstelle übersehen habe – für die als Erzeugnisse benannten Bekleidungsstücke sowohl nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs GRUR 2020, 411 - #darferdas? als auch aufgrund der durch die Einklammerung des Buchstabens „I“ begründeten besonderen Ausgestaltung als Marke unterscheidungskräftig und eintragbar wäre.
11 Dem verfahrensgegenständlichen Design könne daher ein designfähiger Schutz-gegenstand im Sinne des § 1 Nr. 1 und 2 DesignG entnommen werden.
12 Der Senat hat der Anmelderin mit Schreiben vom 22. Januar 2024 unter Mitteilung des Termins zur abschließenden Beratung und Entscheidung am 14. März 2024 u.a. eine auf den Zeitpunkt der Anmeldung bezogene Recherche zur Verwendung der Buchstaben und Zeichen „L(I)EBE“ übersandt. Seitens der Anmelderin ist dazu keine Stellungnahme eingegangen.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
14 Die zulässige und sich auch ohne besonderen Antrag erkennbar gegen die Teilzurückweisung der Anmeldung richtende Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Dem verfahrensgegenständlichen Design fehlt die Designfähigkeit gemäß § 1 Nr. 1 DesignG, so dass die Designstelle die Anmeldung insoweit zu Recht gemäß § 18 DesignG zurückgewiesen hat.
15 Gegenstand eines eingetragenen Designs kann nach § 1 Nr. 1 DesignG nur die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon sein. Nach § 1 Nr. 2 DesignG ist ein Erzeugnis jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole oder typografischer Schriftzeichen sowie von Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen.
16 Das angemeldete Design mit der laufenden Nummer 3 L(I)EBE! hat entgegen der Auffassung der Anmelderin keine konkrete und damit designfähige Erscheinungsform eines „Erzeugnisses“ iS des § 1 Nr. 2 DesignG zum Gegenstand.
17 Das verfahrensgegenständliche Design L(I)EBE! besteht aus der Buchstabenfolge „LIEBE“ in schwarzer Farbe auf weißem Grund sowie verschiedenen Satzzeichen, nämlich einem der Buchstabenfolge nachgestellten Ausrufezeichen sowie zwei um den Buchstaben „I“ angeordneten Klammern. Die Satzzeichen sind dabei in ihrer Gestaltung dem Schriftbild und der Schriftart der Buchstaben angepasst.
18 Buchstaben einschließlich Satzzeichen, Ziffern und daraus bestehende Kombinationen aller Art und damit insbesondere Wörter werden nicht in den Begriff des Gegenstands einbezogen und sind damit grundsätzlich auch keine Erzeugnisse (vgl. Jestaedt/Fink/Meiser, Designgesetz/Gemeinschaftsgeschmacksmuster-verordnung, 7. Aufl., § 1 DesignG Rdnr. 30).
19 Besondere Ausgestaltungen von Buchstaben oder Buchstabenkombinationen können jedoch den grafischen Symbolen zugerechnet werden und Designschutz erlangen (vgl. Jestaedt/Fink/Meiser, aaO, § 1 Rdnr. 30, 43). Das beschwerdegegenständliche Design weist jedoch keine solche Ausgestaltung auf.
20 Es besteht aus Schriftzeichen in Form von Buchstaben und Satzzeichen in herkömmlicher, einzeiliger, serifenloser Normalschrift. Schriftzeichen in einer verkehrsüblichen Normalschrift entfalten jedoch keine Wirkung auf den Formensinn des Betrachters und stellen auch keine besondere Ausgestaltung dar, die unter dem Gesichtspunkt eines grafischen Symbols als Erscheinungsform eines Erzeugnisses i. S. v. § 1 Nr. 1 und Nr. 2 DesignG angesehen werden kann. Buchstaben und Wörter sowie Satzzeichen in Normalschrift sind daher nicht als Erzeugnis eintragungsfähig (vgl. dazu auch zu Art. 3 GGV Jestaedt/Fink/Meiser, aaO, Art. 3 GGV Rdnr. 7).
21 Entgegen der Auffassung der Anmelderin stellen auch die um den Buchstaben „I“ angeordneten Klammern kein unter ästhetischen Gesichtspunkten zu betrachtendes gestalterisches Element dar, welches das Design
als eine in den Schutzbereich des DesignG fallende besonders grafisch gestaltete Form erscheinen lässt.
22 Bei der Verwendung von Klammern innerhalb von Wörtern handelt sich um ein allgemeines gebräuchliches Sprach- und Stilmittel der deutschen Schriftsprache, das u.a. dazu dient, mit einem Begriff bzw. einem Wort mehrere Sinn- und Bedeutungsgehalte zu transportieren. Dies ist auch bei dem verfahrensgegenständlichen Design der Fall.
23 Die der Anmelderin mit Schreiben vom 22. Januar 2024 übersandte Recherche zeigt, dass auch bereits zum Anmeldezeitpunkt insbesondere bei dem Begriff „LIEBE“ der zweite Buchstabe „I“ oftmals in Klammern gesetzt wurde, um eine Interpretation bzw. ein begriffliches Verständnis der Buchstabenfolge iS der sich nur durch den Konsonanten „I“ unterscheidenden Begriffe „LIEBE“ oder „LEBE“ zu vermitteln und zu ermöglichen.
24 Dazu kann verwiesen werden auf die in der Recherche ausgewiesenen und nicht auf die Anmelderin zurückzuführenden Fundstellen http://elw-aktuell.de/vergib-und-liebe-100/http://elw-aktuell.de/vergib-und-liebe-100/ v. 12. November 2016, in der es u.a. heisst: http://elw-aktuell.de/vergib-und-liebe-100/ v. 12. November 2016, in der es u.a. heisst: „Vergib – und l(i)ebe“, ferner auf die am 6. Mai 2019 veröffentliche Internetseite https://www.nifbe.de/infoservice/aktuelles/1506-ich-li-e-be-vielfalt-weil mit der Überschrift „Ich l(i)ebe Vielfalt, weil..." - Statements aus der Praxis“ sowie auf die Website https://imgegenteil.de/blog/ich-liebe-polyamor-selbstreflexion-als-schluessel-zu-einer-gluecklichen-beziehung/https://imgegenteil.de/blog/ich-liebe-polyamor-selbstreflexion-als-schluessel-zu-einer-gluecklichen-beziehung/ vom 13. Mai 2020 mit dem Titel „Ichhttps://imgegenteil.de/blog/ich-liebe-polyamor-selbstreflexion-als-schluessel-zu-einer-gluecklichen-beziehung/ vom 13. Mai 2020 mit dem Titel „Ich l(i)ebe polyamor – Selbstreflexion als Schlüssel zu einer glücklichen Beziehung.“.
25 Der Verkehr wird daher auch bei dem verfahrensgegenständlichen Design in der Verwendung der Klammern kein gestalterisches, sondern allein ein das begriffliche Verständnis der designgegenständlichen Buchstabenfolge „L(I)EBE“ betreffendes Element erkennen. Gedankliche Bedeutungsgehalte von Schriftzeichen, Buchstaben etc. liegen jedoch nicht im Anwendungsbereich des DesignG und sind daher einem Designschutz nicht zugänglich (vgl. Jestaedt/Fink/Meiser, aaO, § 1 DesingG Rdnr. 30).
26 Die um den Buchstaben „I“ angeordneten Klammern erfüllen in dem verfahrensgegenständlichen Design L(I)EBE! ausschließlich ihre Funktion als Satzzeichen, um einen außerhalb des Anwendungsbereichs des DesignG liegenden Bedeutungsgehalt des Schriftzugs, nämlich „LIEBE“ und „LEBE“ zu transportieren; sie weisen jedoch selbst ebenso wie die Buchstaben keine schutzbegründende Ausgestaltung auf.
27 Soweit sich die Anmelderin unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs GRUR 2020, 411 - #darferdas? darauf beruft, dass das verfahrensgegenständliche Design in Bezug auf die in der Designanmeldung als Erzeugnisse benannten „T-Shirts, Sweatshirts, Pullover, Jacken“ über markenrechtliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verfüge und ihm daher auch eine Designfähigkeit nicht abgesprochen werden könne, trifft dies so nicht zu.
28 So kommt es für die markenrechtliche Unterscheidungskraft eines Schriftzeichens, Buchstabens oder Wortes nicht nur auf dessen Ausgestaltung, sondern auch darauf an, ob ihm in Bezug auf die beanspruchten Waren/Dienstleistungen ein beschreibender und/oder sachbezogener Aussagegehalt zukommt. Ist dies - wie möglicherweise bei dem in dem verfahrensgegenständlichen Design verkörperten Schriftzug in Bezug auf die vorgenannten Erzeugnisse bzw. Waren – nicht der Fall, verfügt das betreffende Zeichen ungeachtet seiner Gestaltung und damit auch bei einer Wiedergabe in herkömmlichen Schriftzeichen markenrechtlich über Unterscheidungskraft iS von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Hingegen ist für die Designfähigkeit allein die Gestaltung des angemeldeten Designs maßgebend. Gedankliche Bedeutungsgehalte von Schriftzeichen, Buchstaben, Wörtern etc. sind hingegen – wie bereits dargelegt - einem Designschutz nicht zugänglich. Eine mögliche markenrechtliche Schutzfähigkeit des in dem verfahrensgegenständlichen Design verkörperten Schriftzugs macht diesen daher nicht zu einem designfähigen Erzeugnis iS von § 1 Nr. 1, 2 DesignG.
29 Soweit Schriftzeichen, Buchstaben oder Worte ungeachtet einer markenrechtlichen Schutzfähigkeit ihres Sinn- und Bedeutungsgehalts über (weitere) und für sich gesehen markenrechtlich schutzfähige bzw. – im Falle der Schutzunfähigkeit des Wortbestandteils – markenrechtliche Schutzhindernisse überwindende Elemente wie zB eine graphische Ausgestaltung verfügen können, kann offen bleiben, ob solche Zeichen grundsätzlich auch eine die Designfähigkeit begründende besondere Ausgestaltung aufweisen (so wohl Jestaedt/Fink/Meiser, aaO, § 1 DesingG Rdnr. 43). Denn das verfahrensgegenständliche Design weist eine – gegebenenfalls bestehende - markenrechtliche Schutzhindernisse überwindende Ausgestaltung nicht auf.
30 Die Einklammerung von Buchstaben bzw. Buchstabenfolgen oder Wortbestandteilen innerhalb einheitlicher Wörter und/oder Begriffskombinationen stellt als gängiges Sprach- und Stilmittel jedenfalls dann, wenn dadurch wie bei dem verfahrensgegenständlichen Design L(I)EBE! mehrere Bedeutungen vermittelt werden, für sich gesehen auch markenrechtlich kein schutzbegründendes und die Eintragungsfähigkeit als Wort-Bildmarke bzw. Bildmarke herbeiführendes Element dar (vgl. dazu BPatG 27 W (pat) 81/11 v. 30. April 2013 – Unsere Klasse is(s)t Klasse; veröffentlicht auf PAVIS PROMA).
31 Das angemeldete Design mit der laufenden Nummer 3 vermittelt daher ausschließlich gedankliche Inhalte, ohne über eine darüberhinausgehende grafische Ausgestaltung zu verfügen, die in den Schutzbereich des DesignG fallen könnte. Es stellt daher keine Erscheinungsform eines Erzeugnisses dar.