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Aktenzeichen | 30 W (pat) 548/21 |
Gericht | BPatG München 30. Senat |
Datum | 28. Februar 2024 |
Dokumenttyp | Beschluss |
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2021 010 331.5
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. Februar 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des Richters Merzbach
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
1 Das Wortzeichen
2 Bühler Healthcare
3 ist am 7. Mai 2021 als Marke für die folgenden Waren und Dienstleistungen der
4 „Klasse 5: medizinische Präparate und Artikel für die psychische Gesundheit; Arzneimittel und natürliche Heilmittel
5 Klasse 35: Betrieb von Kliniken und Gesundheitseinrichtungen
6 Klasse 44: Medizinische Dienstleistungen von Kliniken und Gesundheitseinrichtungen; ambulante und stationäre Dienstleistungen im Bereich der psychischen Gesundheit; Dienstleistungen einer Klinik und Gesundheitseinrichtung im Bereich der Psychiatrie und Adoleszenzpsychatrie; Behandlung von Depressionen, Burnout-Erkrankungen, Angst, Zwang, Traumafolgestörungen, somatoformen und dissoziativen Störungen, bipolaren Erkrankungen, Persönlichkeitsstörungen, Suchterkrankungen, Schizophrenie und ADHS; therapeutische Dienstleistungen wie Psycho-, Präsenz-, Kunst-, Musik- Licht- und Pharmakotherapie; Diät- und Ernährungsberatung“
7 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden.
8 Mit Beschluss vom 13. August 2021 hat die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen, da ihr für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis der freihaltebedürftigen Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegenstehe.
9 Das Zeichen „Bühler Healthcare“ sei geeignet, alle in den Klassen 05, 35 und 44 beanspruchten Waren und Dienstleistungen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unmittelbar zu beschreiben.
10 Der aus dem einfachsten englischen Grundwortschatz stammende Wortbestandteil „Healthcare“ bezeichne u.a. die medizinische Versorgung und die Gesundheitsvorsorge. Das Wort „Bühler“ habe mehrere Bedeutungen, u.a. werde es als Firmen- oder Familiennamen verwendet. Darüber hinaus benenne „Bühler“ auch einen Fluss bei Geislingen am Kocher in Baden-Württemberg. Der Begriff „Bühler“ sei in Verbindung mit dem nachgestellten Substantiv „Healthcare“ zudem die adjektivische Form von „Bühl“. Mit „Bühl“ würden u.a. mehrere Ortsteile in Deutschland und Österreich sowie die Stadt Bühl im Landkreis Rastatt, Baden-Württemberg, bezeichnet. In letzterer mit knapp 29.000 Einwohnern gebe es u.a. ein medizinisches Vorsorgezentrum, ein Kreiskrankenhaus, ein Ärztehaus, niedergelassene Ärzte, Psychiater und Psychotherapeuten sowie Apotheken und Ernährungsberater. Darüber hinaus verfüge Bühl über eine gute Verkehrsanbindung. In Bühl böten große Unternehmen wie Bosch und Schaeffler Arbeitsplätze. Es sei deshalb ohne weiteres möglich und plausibel, dass sich weitere medizinische Einrichtungen in Bühl niederließen, um die Einwohner in der Region gesundheitlich zu versorgen.
11 In seiner Gesamtbedeutung könne das Anmeldezeichen als „Bühler Gesundheitsfürsorge“ bzw. als medizinische Einrichtung in der Stadt Bühl verstanden werden. In Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die sich allesamt auf die medizinische und therapeutische Versorgung bezögen, sei das Anmeldezeichen daher geeignet, diese unmittelbar als schlagwortartigen Sachhinweis auf den geografischen Angebotsort und auf die Beschaffenheit der Waren bzw. thematische Ausrichtung der Dienstleistungen zu beschreiben. Vorliegend reiche es aus, dass der in Frage stehende Ort regional bekannt sei. Die medizinischen Leistungen richteten sich nämlich vorrangig an Personen, die in der Region wohnten und denen der Ort bekannt sei.
12 Im Hinblick auf die beanspruchten Waren sei für die Annahme eines Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG weder Voraussetzung, dass bereits Unternehmen, die einen Bezug zu der Herstellung medizinischer Produkte aufwiesen, einen Sitz in dem Ort hätten, noch, dass es sich um einen bekannten Ortsnamen handele. Dass ein Teil des Verkehrs das Wortelement „Bühler“ als Eigenname wahrnehme oder mit anderen Orten als der Stadt Bühl im Landkreis Rastatt in Verbindung bringe, schließe den Tatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht aus. Es reiche zur Annahme der Freihaltebedürftigkeit, wenn eine von mehreren Bedeutungen der angemeldeten Marke ein Merkmal von Waren und Dienstleistungen bezeichnen könne.
13 Darüber hinaus fehle dem angemeldeten Zeichen für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen auch jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die angemeldete Wortfolge „Bühler Healthcare“ gebe lediglich den Standort des Anbieters und die thematische Ausrichtung an, ohne einen Bezug zu einem bestimmten – einzelnen – Anbieter herzustellen und die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer kennzeichenmäßig abzugrenzen.
14 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie führt aus, die Markenstelle habe die Markenanmeldung „Bühler Healthcare“ zu Unrecht zurückgewiesen. Das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sei nicht einschlägig. Der Bestandteil „Bühler“ werde nicht als Ortsbezeichnung erkannt, sondern nehme eindeutig auf den Familiennamen des Markenanmelders, Dr. X, Bezug. Soweit „Bühler“ an den Ort „Bühl“ in Baden-Württemberg anknüpfe, stelle die Markenstelle fälschlich auf das Verständnis des rund um die Stadt Bühl lebenden Verkehrs ab. Es komme auf den bundesweiten Verkehr an, der das angemeldete Zeichen „Bühler Healthcare“ nicht bezogen auf Gesundheitsdienstleistungen aus Bühl verstehe. Vielmehr gehöre „Bühler“ zu den häufigsten Namen Deutschlands. Zudem gebe es viele bekannte Personen mit den Namen Bühler. Daneben verblasse die Ortsangabe in der Wahrnehmung des Verkehrs.
15 Zwar lasse sich aus dem Ort „Bühl“ das Adjektiv „Bühler“ bilden. Dies sei jedoch allenfalls in Zusammenhang mit Zwetschgen oder Wein gebräuchlich, nicht aber für andere Branchen. Eine Google-Suche nach den Wortfolgen „Hamburger Healthcare, Münchener Healthcare“ o.ä. habe keine Ergebnisse geliefert. Es gebe somit keine Praxis, im Bereich der Gesundheitsvorsorge einen Ort im adjektivischen Gebrauch zusammen mit dem Wort „Healthcare“ für die Beschreibung von Dienstleistungen zu verwenden.
16 Der Verkehr verstehe also unter dem Zeichen Leistungen eines Herstellers/Leistungserbringers mit Namen „Bühler“. Das zeige auch die von der Markenstelle zitierte Entscheidung zu „Lindberg“ (BPatG 30 W (pat) 37/20). Daraus ergebe sich, dass eine geringe Bekanntheit eines Ortes im Einzelfall als Indiz für die Schutzfähigkeit gewertet werden könne. Der Ort „Bühl“ sei - wie die Markenstelle ausführe - allenfalls regional bekannt. Allerdings richte sich das Angebot bezüglich der beanspruchten Klassen an Personen in ganz Deutschland. Überdies habe die Anmelderin ihren Sitz in Fellbach und biete ihre Leistungen nicht in Bühl, sondern in der Nähe von Köln, Hamburg und Stuttgart und damit bundesweit an.
17 Außerdem ergebe sich aus den beigefügten Anlagen 4 – 9, dass der Tätigkeit des Vorstands der Anmelderin, Herrn Dr. X, bundesweit in breiter Presseberichterstattung Aufmerksamkeit zugewandt werde. Der Verkehr werde das Zeichen „Bühler Healthcare“ deshalb als Healthcare aus dem Hause Bühler und nicht aus dem Ort Bühl verstehen.
18 Bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen könne vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass „Bühler Healthcare“ zur beschreibenden Verwendung auf den Herkunftsort dienen könne. Es sei nicht üblich und von der Markenstelle auch nicht belegt, dass es hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen üblich wäre, die geografische Herkunft anzugeben. Maßgeblich sei, wie wirksam die Medikamente seien und nicht, wo sie hergestellt würden. Auch hinsichtlich der Dienstleistungen der Klassen 35 und 44 komme es dem Verkehr darauf an, von wem und nicht wo sie erbracht würden.
19 Die Stadt „Bühl“ sei für keine der beanspruchten Waren und Dienstleistungen bundesweit bekannt. Es sei vernünftigerweise nicht damit zu rechnen, dass sich Einrichtungen der psychischen Gesundheit in Bühl niederlassen. Die dort tätigen Unternehmen Bosch und Schaeffler wiesen keinen Bezug zur Gesundheitsbranche auf. Es gebe also keine Synergieeffekte.
20 Da der Bestandteil „Bühler“ allein auf den Familiennamen des Anbieters verweise, seien die Waren und Dienstleistungen einem bestimmten Unternahmen zuzuordnen, weshalb dem Anmeldezeichen „Bühler Healthcare“ zudem Unterscheidungskraft zukomme.
21 Die Anmelderin beantragt,
22 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. August 2021 aufzuheben.
23 Der Senat hat der Anmelderin mit der Terminsladung Rechercheergebnisse übermittelt. Die Anmelderin hat daraufhin den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
24 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
25 Die nach §§ 64 Abs. 6, 66 MarkenG statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
26 Die Bezeichnung „Bühler Healthcare“ ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als (unmittelbar) beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
27 Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können
28 Auch Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre Funktion als Sachbegriffe erfüllen können.
29 Dies ist dann der Fall, wenn sich den angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe ohne die Notwendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 413 (Nr. 26) - Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2001, 1047, 1049 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 - Test it). Dabei nimmt der Verkehr Kennzeichen von Waren und Dienstleistungen regelmäßig in der Form auf, wie sie ihm entgegentreten und ist erfahrungsgemäß wenig geneigt, sie begrifflich zu analysieren, um beschreibende Bedeutungen herauslesen zu können, so dass die angemeldete Wortfolge in ihrer Gesamtheit der Beurteilung zugrunde zu legen und keine zergliedernde Analyse vorzunehmen ist (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops).
30 Hinsichtlich einer geografischen Herkunftsangabe kommt es allein auf die objektive Eignung der Bezeichnung an, als geographische Herkunftsangabe dienen zu können (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 25, 30 – Chiemsee; GRUR 2004, 146 Rn. 31 f. – DOUBLEMINT; BPatG, 30 W (pat) 549/17 – Wellington). Ist die Eignung für die Beschreibung von Merkmalen der beanspruchten Produkte festgestellt, setzt das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG keinen weiteren Nachweis voraus, dass und in welchem Umfang sie als beschreibende Angabe bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 30 – Chiemsee; GRUR 2004, 16 Rn. 32 – DOUBLEMINT, GRUR 2004, 674 Rn. 98 – Postkantoor). Daher kommt es weder darauf an, ob entsprechende Gewerbebetriebe in dem fraglichen Ort vorhanden sind oder der Verkehr die Bezeichnung derzeit als Ortsnamen kennt (vgl. dazu BPatG 30 W (pat) 549/17 - Wellington). Dessen unbeschadet ist im Rahmen einer realitätsbezogenen Prognose unter Berücksichtigung zukünftiger wirtschaftlicher Entwicklungen zu untersuchen, ob eine beschreibende Verwendung vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist, also bei realitätsbezogener Betrachtungsweise ernsthaft in Betracht kommt (EuGH, a. a. O. Rn. 31-34 – Chiemsee; BGH, GRUR 2003, 882, 883 – Lichtenstein; BPatG GRUR 2009, 491, 494 f. – Vierlinden; GRUR 2011 918, 919 – STUBENGASSE MÜNSTER). Insoweit ist maßgeblich, ob angesichts der objektiven Gesamtumstände, insbesondere der wirtschaftlichen Bedeutung des Ortes und der Infrastruktur der umliegenden Region, die Möglichkeit der Eröffnung solcher Betriebe im Zuge der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung vernünftigerweise zu erwarten oder auszuschließen ist (EuGH a. a. O. – Chiemsee; EuGH GRUR 2018, 1146, Rn. 38 – NEUSCHWANSTEIN; Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 8 Rn. 456 ff.).
31 Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs besteht eine Vermutung dafür, dass eine Ortsbezeichnung vom Verkehr als geografischer Hinweis und nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen wahrgenommen wird (vgl. EuGH a.a.O. Rn. 31-34 – Chiemsee). Es müssen somit besondere Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Ortsbezeichnung ausnahmsweise nicht geeignet ist, im Verkehr als Angabe über die geographische Herkunft der betroffenen Waren und Dienstleistungen zu dienen (EuGH a. a. O. Rdnr. 33, 37 – Chiemsee). Das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 scheidet somit nur dann aus, wenn auszuschließen ist, dass die betroffenen Waren oder Dienstleistungen mit dem als solchen erkennbaren Ort vernünftigerweise in Verbindung gebracht werden können.
32 Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem Anmeldezeichen die Schutzfähigkeit abzusprechen. Der angesprochene Verkehr wird die Bezeichnung Bühler Healthcare als Gattungsangabe (Healthcare) kombiniert mit einem geografischen Herkunftshinweis (Bühler) und damit als beschreibende Angabe auffassen. Angesprochener Verkehr ist hier neben den Fachkreisen aus dem Gesundheitswesen wie Ärzten, Apothekern, Psychotherapeuten und Ernährungsberatern im Wesentlichen der allgemeine Endverbraucher.
33 Die Markenstelle führt zutreffend aus, das Wort „Bühler“ werde u.a. als Firmen- oder Familiennamen verwendet und sei zudem die adjektivische Form der Stadt Bühl im Landkreis Rastatt, Baden-Württemberg. Bühl ist, wie auch die Anmelderin einräumt, als offizielle „Zwetschgenstadt“ bekannt für die „Bühler Zwetschge“.
34 Der aus dem englischen Grundwortschatz stammende Wortbestandteil „Healthcare“ ist in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen, wird allgemein als Begriff für das Gesundheitswesen verwendet (https://www.focus.de/finanzen/boerse/lexikon/boersenlexikon-investieren-in-healthcare-aktien_id_11178325.html) und bezeichnet die „medizinische Versorgung, Gesundheitspflege, Gesundheitsvorsorge“ (vgl. LEO Online Wörterbuch - Healthcare). Als „Healthcare“ bezeichnet die Branche Einrichtungen, die die Gesundheit der Bevölkerung erhalten, fördern und wiederherstellen sowie Krankheiten vorbeugen (https://www.bito.com/de-de/loesungen/branchen/healthcare/). Dazu zählen Leistungserbringer wie Krankenhäuser, Gesundheits- und Reha-Zentren, Ärzte und Therapeuten, aber auch Pharmaunternehmen und Hersteller von Medizinprodukten (https://www.dreso.com/de/branchen/healthcare).
35 Die sprachüblich gebildete Kombination aus der adjektivischen Form der Stadt Bühl („Bühler“) und dem Sachbegriff „Healthcare“ ist ohne weiteres geeignet, so gekennzeichnete Waren und Dienstleistungen dahingehend zu beschreiben, dass sie in bzw. von einem in der Stadt Bühl ansässigen Unternehmen hergestellt bzw. erbracht werden. Es besteht deshalb ein Interesse der Allgemeinheit an der Freihaltung des Begriffs für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Angaben, aus denen das Anmeldezeichen besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen wie die in der Anmeldung aufgeführten verwendet werden.
36 Es reicht aus, dass eine beschreibende Verwendung vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist bzw. in Betracht kommt (EuGH, a. a. O. Rn. 31-34 – Chiemsee; BGH, GRUR 2003, 882, 883 – Lichtenstein; BPatG GRUR 2009, 491, 494 f. – Vierlinden; a. a. O. – STUBENGASSE MÜNSTER).
37 Das ist vorliegend der Fall. In der Stadt Bühl leben knapp 29.000 Einwohner. Sie ist die drittgrößte Stadt des Landkreises Rastatt und bildet ein Mittelzentrum für die umliegenden Gemeinden (https://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BChl_(Baden). Es gibt, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt und belegt hat, u.a. ein medizinisches Versorgungszentrum, ein Kreiskrankenhaus, ein Ärztehaus, niedergelassene Ärzte, Psychiater und Psychotherapeuten sowie mehrere Apotheken und Ernährungsberater. Darüber hinaus verfügt Bühl über eine gute Verkehrsanbindung. So liegt die Stadt direkt an der Bundesautobahn 5, einer der wichtigsten Nord-Süd-Achsen Europas. Zum nächsten ICE-Bahnhof in Baden-Baden sind es zehn Minuten. Der Flughafen Karlsruhe/Baden ist in 15 Minuten zu erreichen. In Bühl haben Unternehmen wie Bosch und Schaeffler Standorte (vgl. https://www.buehl.de/de/Wirtschaft/Wirtschaftsstandort).
38 In Kombination mit dem weiteren Bestandteil „Healthcare“ weist das Anmeldezeichen auf eine medizinische Einrichtung bzw. ein medizinisches Unternehmen in Bühl hin. Zutreffend führt die Markenstelle aus, dass z.B. Ärzte, Apotheken oder auch Hersteller von Medizinprodukten ein Bedürfnis haben, in schlagwortartiger und werbender Form auf ihren Standort hinzuweisen. Das gilt umso mehr, als sich, wie aufgeführt, bereits einige medizinische Einrichtungen in Bühl niedergelassen haben.
39 Zutreffend weist die Anmelderin zwar darauf hin, dass die Niederlassungen von Bosch und Schäffler in Bühl gegenwärtig vor allem Systemlösungen bzw. Maschinenteile im Kraftfahrzeugsektor anbieten. Allerdings sind die Konzerne Bosch und Schäffler auch in den Bereichen „Healthcare Solutions“ bzw. Medizintechnik tätig, so dass dieser Umstand bei der Ansiedlung weiterer medizinischer Einrichtungen durchaus eine Rolle spielen kann.
40 Unter den vorgenannten Umständen erscheint es ohne weiteres möglich und plausibel, dass sich weitere Einrichtungen/Betriebe mit einer Ausrichtung auf die Gesundheitsfürsorge einschließlich psychiatrischer bzw. psychologischer Leistungen in Bühl niederlassen, um die Einwohner in der Region gesundheitlich zu versorgen.
41 Die Wortfolge in ihrer Gesamtheit enthält keine Aussage, die über die Bedeutung ihrer einzelnen Bestandteile hinausgeht, was für die Schutzfähigkeit erforderlich wäre (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 29 – BioID, BGH GRUR 2017, 186, Rn. 38 – Stadtwerke Bremen). Die Wortfolge „Bühler Healthcare“ beschränkt sich auf eine bloße Aneinanderreihung beschreibender Angaben, ohne eine ungewöhnliche Struktur oder Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art auszuweisen, die von einem rein beschreibenden Verständnis wegführen könnten. Im Übrigen ist es gerade im Gesundheitsbereich üblich, Sachangaben zur Art der Einrichtung mit einer Ortsangabe zu kombinieren (vgl. 30 W (pat) 518/10 - Cardiologikum Hamburg, 30 W (pat) 563/20 - Centralklinik Pforzheim, 27 W (pat) 554/18 - Rehberg Resort). Die Einzelbestandteile werden entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet. „Bühler Healthcare“ vermittelt auch in der Gesamtheit keine neue, über den Sinngehalt „Gesundheitseinrichtung in Bühl “ hinausgehende Aussage.
42 Einer Eintragung des angemeldeten Zeichens „Bühler Healthcare“ für die beanspruchten pharmazeutischen/medizinischen Produkte der Klasse 5 und die Dienstleistungen der Klasse 35 und die medizinischen Dienstleistungen der Klasse 44 steht somit das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
43 Die Einwendungen der Anmelderin führen zu keinem anderen Ergebnis.
44 Der Vortrag der Anmelderin, der Bestandteil „Bühler“ werde nicht als Ortsbezeichnung erkannt, sondern als Familiennamen des Vorstands der Markenanmelderin, Dr. X, überzeugt nicht. Zunächst ist zweifelhaft, ob der Verkehr „Bühler“ tatsächlich mit der konkreten Person in Verbindung bringt, denn dafür hat er keinen Anlass. Die mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Anlagen 4 – 9 zeigen zwar, dass über die Projekte und die Person Dr. X u.a. in der Zeitschrift „Bunte“, im Hamburger Abendblatt, in den Lübecker Nachrichten und der Ludwigsburger Kreiszeitung berichtet wurde. Ob es sich dabei jedoch um die behauptete „bundesweit breite Presseberichterstattung“ handelt, ist zweifelhaft. Außerdem verweist die angemeldete Marke nicht auf „Dr. X“, sondern eben nur auf „Bühler“.
45 Unabhängig davon beseitigt der Umstand, dass „Bühler“ auch als Familienname Verwendung findet und verschiedene geografische Orte bezeichnen kann, nicht dessen Eignung als geografische Angabe (27 W (pat) 554/18 – Rehberg Resort).
46 Das Verständnis einer Ortsangabe tritt auch nicht angesichts der vermeintlichen Häufigkeit des Familiennamens „Bühler“ in den Hintergrund. Aus Sicht der betroffenen Verkehrskreise ist die Ortsangabe erkennbar. Dafür spricht zum einen, dass medizinische Leistungen in erster Linie von den in der Region lebenden Menschen in Anspruch genommen werden (vgl. im Folgenden unter c). Außerdem reicht nach ständiger Rechtsprechung, wie sich aus der Formulierung „… dienen können“ des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ergibt, für die Bejahung eines Freihaltungsbedürfnisses bereits die bloße Möglichkeit aus, dass eine Angabe als Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen (konkret) in Betracht kommt. Da diese Möglichkeit auch bei einer Mehrdeutigkeit besteht, spielt diese für den Eintragungsausschluss ebenfalls keine Rolle (vgl. EuGH MarkenR 2003, 450, 453 Rn. 32 – DOUBLEMINT).
47 Zutreffend geht die Markenstelle davon aus, dass sich jedenfalls die medizinischen Dienstleistungen vorrangig an Personen richten, die in der Region wohnen und denen der Ort bekannt ist. Das zeigt auch ein 2017 in der Zeitung „Welt“ veröffentlichter Artikel mit dem Titel „Die Hass-Liebe der Deutschen zum Krankenhaus vor Ort“ (https://www.welt.de/wirtschaft/article171433250/Die-Hass-Liebe-der-Deutschen-zum-Krankenhaus-vor-Ort.html), wonach drei von vier Bürgern „ihrer“ örtlichen Klinik vertrauen. Anders als die Anmelderin vorträgt, kommt es dem Verkehr hinsichtlich der Dienstleistungen der Klassen 35 und 44 wesentlich darauf an, wo sie erbracht werden. Dem steht nicht entgegen, dass gerade im Bereich der psychischen Gesundheit das Vertrauen an die behandelnde Person (in einer Einrichtung vor Ort) geknüpft sein kann.
48 Anders als die Anmelderin meint, eignet sich das Zeichen „Bühler“ zur Beschreibung von Waren bzw. Leistungen aus/in der Stadt „Bühl“. „Bühler“ ist die übliche Adjektivbildung zu der geografischen Angabe „Bühl“ (vgl. BPatG, 27 W (pat) 021/04 Wörishofer Fußbett) Dabei ist das Suffix „-er“ dem Ortsnamen „Bühl“ in sprachüblicher Weise angefügt, was bei der Herkunftsumschreibung von Waren (Lübecker Marzipan, Aachener Printen, etc.) und Dienstleistungen (Münchner Reha-Zentrum, Bochumer Reha-Klinik) gängig ist (vgl. BPatG 30 W (pat) 58/08 – Heringsdorfer Jod Sole). Da es für das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht darauf ankommt, dass die zur Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen geeignete Wortfolge „Bühler Healthcare“ bereits verwendet wird, spielt es – anders als die Anmelderin meint - auch keine Rolle, dass eine Google-Suche nach den Zeichen „Hamburger Healthcare, Münchener Healthcare“ o.ä. keine Ergebnisse geliefert hat.
49 Auch das Vorbringen der Anmelderin, die geringe Bekanntheit der Stadt Bühl schließe die Eignung als geografische Angabe aus, vermag die Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens nicht zu begründen.
50 Zwar mag es sein, dass die Stadt Bühl vornehmlich regional und damit nur in Teilen des maßgeblichen Bundesgebiets bekannt ist. Dies führt jedoch nicht zur Verneinung des Freihaltungsbedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, weil – wie dargelegt - die vorliegend relevanten Healthcare-Angebote häufig ortsnah / regional in Anspruch genommen werden. In solchen Fällen reicht es aus, wenn der in Frage stehende Ort regional bekannt ist (vgl. BPatG, 30 w (pat) 37/20 – Lindberg).
51 Soweit man mit der Anmelderin hinsichtlich der Waren der Klasse 5 davon ausgeht, dass eine solche Ortsbindung möglicherweise nicht vorliegt, führt dies nicht zum Wegfall des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Maßgeblich ist nämlich, dass sich – wie bereits dargelegt – ohne weiteres z.B. Pharmaunternehmen in Bühl ansiedeln können und es diesen nicht verwehrt sein darf, sich künftig in beschreibender Weise mit „Bühler Healthcare“ bezeichnen zu wollen.
52 Unbeachtlich ist das Vorbringen der Anmelderin, sie habe ihren Sitz in Fellbach und biete ihre Leistungen nicht in Bühl, sondern in der Nähe von Köln, Hamburg und Stuttgart an. Dieser Einwand begründet keine Schutzfähigkeit, weil sich diese Verhältnisse jederzeit ändern können.
53 Die Beschwerde der Anmelderin bleibt daher ohne Erfolg.