30 W (pat) 546/22
30 W (pat) 546/22
Aktenzeichen
30 W (pat) 546/22
Gericht
BPatG München 30. Senat
Datum
16. Oktober 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Leitsatz

insolight / SOLIGHT

1.

Die angegriffenen Waren der Klasse 09 aus dem Bereich der Solartechnik sind zu den Widerspruchswaren der Klasse 09 aus dem Bereich der Elektrotechnik (u.a. Wechselrichter, elektrische Akkumulatoren, Stromwandler, Stromumrichter) jedenfalls durchschnittlich ähnlich. Auch im Übrigen besteht eine zumindest durchschnittliche Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen.

2.

Bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit ist vorliegend mehr auf die Gemeinsamkeiten abzuheben als auf die Abweichungen, zumal erstere stärker im Erinnerungsbild zu haften pflegen (vgl. BGH GRUR 1993, 972, 975 – Sana/Schosana; GRUR 1998, 924, 925 –  salvent/Salventerol; GRUR 2015, 1114, Nr. 20 - Springender Pudel). Wenngleich die zusätzliche Silbe „in“ in dem in klanglicher Hinsicht allein maßgeblichen Zeichenbestandteil „insolight“ der angegriffenen Wort-/Bildmarke zu Abweichungen in Silbenzahl sowie Sprech- und Betonungsrhythmus führt, überwiegen mit der Übereinstimmung in den nachfolgenden Silben „so/SO-light/LIGHT“ die Gemeinsamkeiten deutlich die Unterschiede.

3.

Angesichts der zumindest durchschnittlichen Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „SOLIGHT“ sowie der durchschnittlichen Zeichenähnlichkeit besteht in der Gesamtabwägung unmittelbare Verwechslungsgefahr.

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke IR 1 501 297

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. Oktober 2025 unter Mitwirkung des Richters

Dr. Meiser als Vorsitzender sowie der Richter Merzbach und Hammer

beschlossen:

Die Beschwerde der IR-Markeninhaberin wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
I.

1 Die für die Waren und Dienstleistungen

2 „Klasse 09: Plaquettes solaires; piles solaires; panneaux solaires pour la production d'électricité; cellules solaires; capteurs électroniques pour la mesure du rayonnement solaire; capteurs à orientation solaire automatique; appareils photovoltaïques pour la conversion du rayonnement solaire en énergie électrique; appareils et installations photovoltaïques pour la production d'électricité solaire; cellules photovoltaïques et panneaux électriques solaires.

3 Klasse 11: Luminaires électriques; luminaires à diodes électroluminescentes; luminaires; luminaires à éclairage dirigé vers le haut; luminaires à LED.

4 Klasse 42: Recherche scientifique et industrielle dans le domaine de la photovoltaïque et des capteurs solaires; développement technique de systèmes, dispositifs et éléments structurels pour capteurs solaires et centrales photovoltaïques; conception et développement de logiciels de commande, réglage et contrôle de systèmes à énergie solaire“

5 (In Übersetzung:

6 „Klasse 09: Solarwafer; Solarbatterien; Solarpaneele zur Stromerzeugung; Solarzellen; elektronische Sensoren zur Messung der Sonneneinstrahlung; Sensoren zur automatischen Ausrichtung der Sonne; photovoltaische Geräte zur Umwandlung von Sonnenstrahlung in elektrische Energie; photovoltaische Geräte und Anlagen zur Erzeugung von Solarstrom; Solarzellen und elektrische Solarpaneele.

7 Klasse 11: Elektrische Leuchten; Leuchten mit Leuchtdioden; Leuchten; Leuchten mit nach oben gerichteter Beleuchtung; LED-Leuchten.

8 Klasse 42: Wissenschaftliche und industrielle Forschung auf dem Gebiet der Photovoltaik und der Sonnenkollektoren; technische Entwicklung von Systemen, Vorrichtungen und Bauteilen für Sonnenkollektoren und Sonnenkraftwerke; Entwurf und Entwicklung von Software zur Steuerung, Regelung und Überwachung von Solarenergiesystemen.“

9 unter der Nummer IR 1 501 297 international registrierte Wort-/Bildmarke

Abbildung

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Quelle: www.rechtsprechung-im-internet.de

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10 beansprucht Schutz für die Bundesrepublik Deutschland.

11 Gegen die Schutzerstreckung dieser Marke ist Widerspruch erhoben aus der am 19. Mai 2016 angemeldeten und am 20. September 2016 eingetragenen Unionsmarke 015 449 895

12 SOLIGHT

13 die aufgrund einer durch Beschluss der Löschungsabteilung des EUIPO vom 6. August 2021 im – von der IR-Markeninhaberin beantragten – Nichtigkeitsverfahren C 45 057 angeordneten Teillöschung hinsichtlich der Waren „Photovoltaische Kraftwerke; photovoltaische Platinen, Module und Zellen“ noch für die Waren

14 „Klasse(n) 09: Wechselrichter, elektrische Akkumulatoren, elektrische Batterien, elektrische Kollektoren, elektrische Kondensatoren, optische Kondensatoren, Verbindungsteile, Klemmenkästen, Schaltanschlusstafeln, Verbindungsteile, elektrische Kontakte, Stromwandler, Stromumrichter; Monitore (Hardware), Monitore (Computerprogramme); Herunterladbare Computerprogramme; Glas mit elektrisch leitendem Belag, Spezialglas zum Wärmeschutz, zum mechanischen Schutz und zur elektrischen Isolierung für Fotovoltaikzellen und -bauteile“

15 eingetragen ist.

16 Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 09 – Internationale Markenregistrierung - hat mit Beschluss vom 22. September 2022 der international registrierten Marke 1 501 297 wegen des Widerspruchs aus der Unionsmarke 015 449 895 den Schutz für die Bundesrepublik Deutschland verweigert, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bestehe.

17 Die Vergleichszeichen könnten sich nach der vorliegend maßgeblichen Registerlage auf gering bis durchschnittlich ähnlichen Waren und Dienstleistungen begegnen.

18 So bestehe zwischen den sich gegenüberstehenden Waren der Klasse 09 beider Zeichen auch nach der während des Verfahrens erfolgten Teillöschung der Widerspruchsmarke für die Waren „Photovoltaische Kraftwerke; photovoltaische Platinen, Module und Zellen“ Ähnlichkeit. Denn die noch zu dieser Klasse für die Widerspruchsmarke registrierten Waren umfassten grundlegende Geräte der Elektrotechnik, die in ihrer Gesamtheit eben auch die Grundlage für photovoltaischen Geräte, Apparate und Instrumente sein könnten, für die die angegriffene Marke zu Klasse 09 Schutz beanspruche, so dass ein direkter Zusammenhang zwischen den Waren bestehe.

19 Weiterhin wiesen die für die Widerspruchsmarke (noch) registrierten Waren zu den Waren der Klasse 11 der angegriffenen Marke, die nicht nur Halterungen für LEDs und andere Leuchtmittel, sondern auch die Beleuchtungskörper selbst erfassten, eine zumindest geringe Ähnlichkeit auf, da die Waren der Widerspruchsmarke zu einem großen Teil auch Bestandteile der Beleuchtungskörper sein und dazu dienen könnten, die Verbindung von einzelnen Teilen herzustellen um sie insgesamt mit dem Stromanschluss zu verbinden.

20 Dies gelte auch hinsichtlich der zu Klasse 42 von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Photovoltaik und Solaranlagen stünden, da es sich bei den von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren um Bauteile für die Geräte handeln könne, an denen hier geforscht würde bzw. die entwickelt würden.

21 Weiterhin verfüge die Widerspruchsmarke über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Ein Verständnis als Kombination der englischen Begriffe „so“ und „light“ mit der deutschen Bedeutung „so leicht“ habe zwar in Bezug auf die gelöschten Waren der Widerspruchsmarke „Photovoltaische Kraftwerke; photovoltaische Platinen, Module und Zellen“ nahegelegen, nicht aber bei den noch im Register verbliebenen und hier maßgeblichen Waren, bei denen es sich vorwiegend um Kleinteile aus der Elektrotechnik handele.

22 Den danach zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr erforderlichen Abstand zur Widerspruchsmarke halte die angegriffene Marke nicht ein.

23 Beim Klangvergleich sei auf Seiten der angegriffenen Marke nach dem Grundsatz „Wort vor Bild“ allein der Wortbestandteil „insolight“ maßgeblich, so dass sich die Wörter SOLIGHT und „insolight“ gegenüberstünden. Das Widerspruchskennzeichen sei vollständig in der angegriffenen Marke enthalten und werde durch die Vorsilbe „in“ ergänzt. Bei der angegriffenen Marke könne der klangschwache Vokal „i“ in Verbindung mit dem Zungenlaut „n“ leicht verschluckt bzw. undeutlich ausgesprochen werden, so dass die beiden Marken weitgehend gleich klängen.

24 Auch schriftbildlich seien die Marken zwar nicht identisch, jedoch durch die gemeinsamen und den Gesamteindruck der Zeichen bestimmenden Wortbestandteile ebenfalls sehr ähnlich.

25 Insgesamt seien die Vergleichszeichen daher hochgradig ähnlich, so dass von einer Verwechslungsgefahr auszugehen sei.

26 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der IR-Markeninhaberin, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, dass zwischen den Waren und Dienstleistungen keine Ähnlichkeit bestehe.

27 Die von der angegriffenen Marke zu Klasse 09 beanspruchten Waren könnten ausschließlich im Zusammenhang mit Solartechnik und der Umwandlung von Sonnenstrahlung in Energie verwendet werden. Hingegen handele es sich bei den Waren der Widerspruchsmarke um Produkte aus dem Bereich der Elektrotechnik, nicht jedoch - mit Ausnahme von „Spezialglas zur elektrischen Isolierung für Photovoltaikzellen und -bauteile“ - aus dem Bereich der Solartechnik und der Umwandlung von Sonnenstrahlung in Energie.

28 Dies gelte auch für das Verhältnis zwischen den von der angegriffenen Marke zu Klasse 42 beanspruchten und sich auf die Waren der Klasse 09 beziehenden Dienstleistungen aus dem Bereich der Solartechnik und der Umwandlung von Sonnenstrahlung in Energie und den Waren der Widerspruchsmarke. Dem Verkehr liege die Annahme fern, dass ein Unternehmen, dass elektrotechnische Waren anbiete, wissenschaftliche und industrielle Forschung auf dem Gebiet der Photovoltaik und der Sonnenkollektoren betreibe und/oder entsprechende technische Systeme entwerfe oder entwickele.

29 Weiterhin handele es sich bei den für die angegriffene Marke zu Klasse 11 geschützten Waren um fertige Lampen bzw. Leuchtmittel, die von sich aus leuchten könnten. Für derartige Waren beanspruche die Widerspruchsmarke jedoch keinen Schutz. Vielmehr könnten die von der Widerspruchsmarke zu Klasse 09 beanspruchten Waren gerade nicht leuchten. Es handele sich schlichtweg um andere Waren, die mit den Waren der Klasse 11 nichts gemein hätten, so dass es auch insoweit an jeglicher Ähnlichkeit fehle.

30 Weiterhin verfüge die Widerspruchsmarke in Bezug auf die für sie registrierten Waren nicht über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft, sondern aufgrund ihrer Bedeutung „so leicht“ über gar keine Kennzeichnungskraft.

31 Die angegriffene Marke halte zur Widerspruchsmarke auch einen hinreichenden Abstand ein, weil es sich bei ihr um eine Wort-/Bildmarke handele, die eine Silbe mehr habe und über dem ersten „i“ eine stilisierte aufgehende Sonne enthalte. Anders als das rein beschreibende zweisilbige Wort „SOLIGHT“ stelle das dreisilbige Wort „insolight“ als Kombination der drei einzelnen Wörter „in“ „so“ light“ ein Phantasiewort dar. Zur Unterscheidung trage dabei auch bei, dass es entgegen der Auffassung der Markenstelle vorliegend nicht auf den Durchschnittsverbraucher, sondern allein auf den Fachverkehr ankomme, der den Zeichen aber mit erhöhter Aufmerksamkeit begegne und der daher Unterschiede in den Vergleichszeichen eher wahrnehme.

32 Die IR-Markeninhaberin beantragt sinngemäß,

33 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 – Internationale Markenregistrierung – des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 22. September 2022 aufzuheben und den Widerspruch aus der Unionsmarke 015 449 895 zurückzuweisen.

34 Die Widersprechende hat sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert.

35 Mit Schreiben vom 30. Januar 2025 wurde den Beteiligten eine Senatsrecherche zur Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen übersandt, verbunden mit einer Frist zur Stellungnahme bis zum 28. Februar 2025, welche auf Antrag der IR-Markeninhaberin bis zum 28. März 2025 verlängert wurde, sowie verbunden mit der Ankündigung, nach Ablauf der Frist über die Beschwerde abschließend zu entscheiden.

36 Eine Stellungnahme seitens der Beteiligten dazu ist nicht zur Akte gelangt.

37 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

38 Die Beschwerde der IR-Markeninhaberin ist zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.Die Markenstelle hat zutreffend angenommen, dass zwischen den Vergleichsmarken eine Verwechslungsgefahr besteht (§§ 107, 114, 43 Abs. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. Art. 5 PMMA, Art. 6quinquies B Nr. 1 PVÜ) und der angegriffenen Marke daher zu Recht den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert (§§ 107, 114 Abs. 3, 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG).

A.

39 Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 – Hansson [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 – Barbara Becker; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 – Injekt/Injex; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7 – OXFORD/Oxford Club; WRP 2017, 1104 ff. – Medicon-Apotheke/Medico Apotheke; GRUR 2016, 382 Rn. 19 – BioGourmet; GRUR 2016, 283 Rn. 7 – BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Marken hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 48 – Hansson [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. Rn. 25 – INJEKT/INJEX).

40 Nach diesen Grundsätzen ist zwischen den Vergleichsmarken eine markenrechtlich relevante Gefahr von Verwechslungen zu besorgen.

1.

41 Ausgehend von der vorliegend maßgeblichen Registerlage liegt in Bezug auf die angegriffenen Waren der Klassen 09 und 11 sowie die angegriffenen Dienstleistungen der Klasse 42 teilweise Identität und ansonsten eine jedenfalls durchschnittliche Ähnlichkeit zu den für die Widerspruchsmarke registrierten Waren vor.

a.

42 Identität besteht zwischen den im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke ausgewiesenen Waren „elektrische Batterien“ und den von der angegriffenen Marke in Klasse 09 beanspruchten „Solarbatterien“, da diese oberbegrifflich unter den Warenoberbegriff „elektrische Batterien“ fallen.

b.

43 Die für die Widerspruchsmarke zu Klasse 09 registrierten Waren aus dem Bereich der Elektrotechnik wie zB „Wechselrichter, elektrische Akkumulatoren, elektrische Batterien, elektrische Kollektoren, elektrische Kondensatoren, optische Kondensatoren, ..., Stromwandler, Stromumrichter“ können bei sämtlichen von der angegriffenen Marke zu Klasse 09 beanspruchten Waren, welche den Bereich der Solartechnik betreffen und der Umwandlung von Strahlungsenergie des (kurzwelligen) Sonnenlichts in elektrische Energie dienen, als ergänzende Waren zum Einsatz kommen und verwendet werden, insbesondere bei der Umwandlung, Bereitstellung und Speicherung der durch photovoltaische Zellen (Solarzellen) gewonnenen Energie in Strom- und Versorgungsnetze, so dass insoweit bereits erhebliche Berührungspunkte unter dem Gesichtspunkt sich ergänzender Waren bestehen.

44 Ferner belegen die den Beteiligten mit Verfügung vom 29. Januar 2025 übersandten Recherchebelege, dass die entsprechenden Produkte wie insbesondere Wechselrichter und Stromwandler auch von Anbietern der von der angegriffenen Marke zu Klasse 09 beanspruchten Waren hergestellt und – auch gemeinsam mit kompletten Photovoltaikanlagen – vertrieben werden.

45 Verwiesen werden kann dazu beispielhaft auf das von der Fa. L… unter https://www.leicke.de/shop-artikel/heim-garten/leicke-solarpanel 415w_106482_ 66974 angebotene „Solarpanel mit Wechselrichter“ sowie auf die ebenfalls mit der Recherche übersandte Fundstelle https://tommatech.de/de/technology der Fa. T… GmbH, auf der es u.a. heißt: „Neben hocheffizienten Solarmodulen stellen wir zudem verlässliche Hybrid -und netzgebundene Wechselrichter her.“, ferner — hinsichtlich eines Vertriebs von Wechselrichtern o.ä. gemeinsam mit kompletten Photovoltaikanlagen — auf die unter https://www.solardirekt24.de/Photovoltaik-Komplettpakete/ abrufbare Internetseite der „solardirekt24.de“, auf der in Zusammenhang mit dem Angebot kompletter Anlagen u.a ausgeführt wird: „Komplettes System: Beinhaltet alle notwendigen Komponenten wie Solarmodule, Wechselrichter und Montagesysteme.“

46 Für den Verkehr liegt dann aber eine gemeinsame betriebliche Herkunft dieser Waren jedenfalls nicht so fern, als dass eine jedenfalls durchschnittliche Ähnlichkeit verneint werden könnte.

c.

47 Vor dem Hintergrund, dass ausweislich der den Beteiligten übersandten Recherche bekannte Batteriehersteller wie zB die Fa. D… auch elektrische Leuchten herstellen und vertreiben, ist ferner von einer jedenfalls durchschnittlichen Ähnlichkeit zwischen den Widerspruchswaren „elektrische Batterien“ und den angegriffenen Waren der Klasse 11 („elektrische Beleuchtungskörper,....“) auszugehen (vgl. Richter/Stoppel, 20. Aufl., S. 29, mittl Spalte: „Batterien“, ähnlich zu „Beleuchtungsgeräten“, unter Hinweis auf EUIPO 21, BK R 1236/20-5, best. EuG 232, T 344/21; S. 44, mittl. Spalte, „Beleuchtungsgegenstände = Elementen, Batterien, B 16, B18“).

d.

48 Aufgrund der erheblichen Berührungspunkte und Überschneidungen zwischen den vorgenannten Waren der Vergleichszeichen ist vor dem Hintergrund, dass die Hersteller und Anbieter von photovoltaischen Geräten und Anlagen sich auch mit deren Erforschung, Entwicklung etc. im Bereich der Photovoltaik beschäftigen, ferner von einer als durchschnittlich zu bewertenden Ähnlichkeit zwischen den vorgenannten Waren der Widerspruchsmarke zu Klasse 09 und den von der angegriffenen Marke zu Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen auszugehen

2.

49 Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke SOLIGHT ist von Haus aus als durchschnittlich zu bewerten.

a.

50 So wird der Verkehr bereits den formal in dem Widerspruchszeichen enthaltenen englischen Begriff „LIGHT“ mit seinen im Inland geläufigen Bedeutungen „Licht, Leuchte, Lampe“ bzw. – als Adjektiv – „leicht“ (vgl. dazu https://dict.leo.org/englisch-deutsch/light) nicht als eigenständigen Zeichenbestandteil wahrnehmen, darin insbesondere keine Kombination dieses Begriffs mit dem im englischen wie auch deutschen Sprachgebrauch bedeutungsgleichen Adverb „SO“ erkennen. Vielmehr wird er SOLIGHT als einheitlichen Phantasiebegriff auffassen, bei dem die beiden Wortsilben „SO“ und „LIGHT“ des Widerspruchszeichens nicht nur visuell (durch ihre Ausgestaltung als Einwortzeichen in Großbuchstaben), sondern auch klanglich (aufgrund der bei einer Aussprache wie „so – leit“ kaum wahrnehmbaren Zäsur zwischen dem Vokal „O“ der ersten Silbe „SO“ und dem Anlaut „L“ der zweiten Silbe „LIGHT“) zu einer weitgehend einheitlichen Zeichen- und Lautfolge verschmelzen. Vor diesem Hintergrund bedarf es dann aber einer zergliedernden Betrachtungsweise, um SOLIGHT als Kombination dieser beiden formal in dem Zeichen enthaltenen Begriffe aufzufassen. Zu einer solchen Betrachtungsweise neigt der Verkehr aber nicht.

b.

51 Aber selbst bei einer Wahrnehmung des Widerspruchszeichens als Kombination des Adverbs „SO“ mit dem englischen Wort „LIGHT“ verfügt das Widerspruchszeichens in seiner für die Beurteilung der Kennzeichnungskraft allein maßgeblichen Gesamtheit über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft, da SOLIGHT in seiner Gesamtheit in Bezug auf die für die Widerspruchsmarke noch registrierten Waren keinen sofort erfassbaren gesamtbegrifflichen beschreibenden Bedeutungsgehalt vermittelt und daher auch insoweit den Eindruck eines Phantasiezeichens hervorruft.

aa.

52 So stellt „LIGHT“ auf Grundlage seiner substantivischen Bedeutung „Licht/Leuchte“ mit „SO“ als Adverb mit der wortsinngemäßen Bedeutung „so Licht/Leuchte“ weder eine sinnvolle Begriffsbildung dar noch erschließt sich ein wortspielartiges Verständnis von SOLIGHT iS von „sol light“, d.h. als Kombination des spanischen Substantivs „sol (= Sonne“) mit „light“ in seiner Bedeutung „Licht“, für den Verkehr so unmittelbar, dass von einer spürbaren Schwächung der Kennzeichnungskraft ausgegangen werden kann.

53 Zwar können sämtliche Waren der Widerspruchsmarke einen Bezug zu „(Sonnen-)Licht“ aufweisen, da sie entweder unmittelbar der Gewinnung von (Sonnen-)Lichtenergie mittels Solarzellen in elektrische Energie dienen oder in diesem Bereich zum Einsatz kommen. Jedoch bedarf es insoweit bereits vor dem Hintergrund, dass „SOL“ und „LIGHT“ verschiedenen Sprachen entstammen, erheblicher assoziativer Ergänzungen und Überlegungen, um in dem einheitlichen Begriff SOLIGHT eine Verschmelzung dieser beiden Wörter (unter Weglassung eines Konsonanten „L“) zu erkennen und SOLIGHT in seiner Gesamtheit iS von „Sonnenlicht“ zu verstehen. Dazu besteht für den inländischen Verkehr umso weniger Anlass, als SOLIGHT weder allgemein noch fachsprachlich als Bezeichnung für „Sonnenlicht“ gebräuchlich ist. Vielmehr wird der inländische Verkehr diesen Begriff als einheitlichen Phantasiebegriff wahrnehmen.

bb.

54 Auch ein vom EUIPO im Verfahren C 45 057 in Bezug auf die für die Widerspruchsmarke ursprünglich registrierten und durch Beschluss vom 6. August 2021 gelöschten Waren „Photovoltaische Kraftwerke; photovoltaische Platinen, Module und Zellen“ angenommener gesamtbegrifflicher beschreibender Aussagegehalt von SOLIGHT auf Grundlage der Bedeutung von „LIGHT“ als englisches Adjektiv für „leicht“ iS von „so leicht“ drängt sich in Bezug auf die für die Widerspruchsmarke noch registrierten Waren jedenfalls nicht so unmittelbar auf wie es – aus den im dem Beschluss der Löschungsabteilung vom 6. August 2021 genannten Gründen - bei den vorgenannten gelöschten Waren der Fall ist, bei denen eine mit dem Begriff „LIGHT“ in seiner adjektivischen Bedeutung „leicht“ beschriebene „leichte Bauweise“ eine wesentliche Eigenschaft dieser Waren darstellt (vgl. dazu auch BPatG 28 W (pat) 25/12 v. 29. August 2013 - Racelight; veröffentlicht auf der Internetseite des BPatG). Dementsprechend hat auch die Löschungsabteilung des EUIPO eine Löschung der Widerspruchsmarke in Bezug auf die noch registrierten Waren abgelehnt. Eine abweichende Beurteilung ist in diesem Zusammenhang auch nicht im Hinblick auf die von der Widersprechenden in ihrem vor dem DPMA eingereichten Schriftsatz vom 15. Januar 2021 (dort unter Ziffer II. 3 ff., Seite 3 ff) zum Beleg einer beschreibenden Verwendung benannten (und auf Seite 5 ihrer Beschwerdebegründung nochmals in Bezug genommenen) Fundstellen geboten. Denn diese betreffen ausnahmslos den gelöschten Warenbereich der Widerspruchsmarke („Photovoltaische Kraftwerke; photovoltaische Platinen, Module und Zellen“), nicht jedoch Waren, für die die Widerspruchsmarke noch Schutz beanspruchen kann.

3.

55 Die Vergleichszeichen verfügen ferner über eine durchschnittliche Zeichenähnlichkeit.

a.

56 Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (vgl. z. B. BGH GRUR 2013, 833, Nr. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040, Nr. 25 - pjur/pure; GRUR 2012, 930, Nr. 22 - Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Nr. 15 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 729, Nr. 23 - MIXI). Dabei ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterwerfen. Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, Nr. 19 - ZIRH/SIR; GRUR 2005, 1042, Nr. 28 - THOMSON LIFE; GRUR Int. 2004, 843, Nr. 29 - MATRATZEN; BGH GRUR 2015, 1009 Nr. 24 - BMW-Emblem; GRUR 2010, 235, Nr. 15 - AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484, Nr. 32 - METROBUS; GRUR 2006, 60, Nr. 17 - coccodrillo; GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder). Dabei genügt für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Richtung (st. Rspr. vgl. z. B. BGH GRUR 2015, 1009, Nr. 24 - BMW-Emblem; GRUR 2015, 1114, Nr. 23 - Springender Pudel; GRUR 2010, 235, Nr. 18 - AIDA/AIDU m. w. N.; vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Aufl., § 9 Rdn. 280 m. w. N.).

57 Ausgehend davon weisen die Vergleichsmarken jedenfalls in klanglicher Hinsicht eine durchschnittliche Ähnlichkeit auf.

b.

58 Beim klanglichen Vergleich kommt der grafischen/farblichen Ausgestaltung der angegriffenen Marke keine Bedeutung zu, da im Rahmen des klanglichen Vergleichs von dem Erfahrungssatz auszugehen ist, dass der Verkehr sich insoweit regelmäßig an dem Wortbestandteil orientiert, wenn er kennzeichnungskräftig ist, weil der Wortbestandteil einer solchen Marke die einfachste Möglichkeit der Benennung bietet (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rdnr. 470). Dies ist bei dem Zeichenbestandteil „insolight“ der angegriffenen Marke der Fall, da der Verkehr darin in seiner Gesamtheit einen Phantasiebegriff erkennen wird.

aa.

59 Der danach klanglich bei der angegriffenen Marke allein maßgebliche Zeichenbestandteil „insolight“ unterscheidet sich von der Widerspruchsmarke SOLIGHT nur durch die vorangestellte Silbe „in“, so dass die Widerspruchsmarke vollständig in dem Wortbestandteil „insolight“ der angegriffenen Marke enthalten ist.

60 Zwar werden Wortanfänge im Allgemeinen stärker beachtet als die übrigen Markenteile. Doch gilt dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt. Bei weitgehenden Übereinstimmungen im Übrigen kann eine alleinige Abweichung am Wortanfang die Verwechslungsgefahr häufig nicht ausschließen (vgl. m. w. N. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 292).

61 So liegt der Fall auch hier. Wenngleich die zusätzliche Silbe „in“ von „insolight“ zwar zu Abweichungen in der Silbenzahl sowie dem Sprech- und Betonungsrhythmus beider Markenwörter führt, so überwiegen gleichwohl mit der Übereinstimmung in den nachfolgenden Silben „so/SO-light/LIGHT“ die Gemeinsamkeiten in den beiden Markenwörtern deutlich die Unterschiede. Bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit der zu vergleichenden Marken ist aber grundsätzlich mehr auf die Gemeinsamkeiten abzuheben als auf die Abweichungen, weil erstere stärker im Erinnerungsbild zu haften pflegen (vgl. BGHGRUR 1993, 972, 973 – Sana/Schosana; GRUR 1998,924,925- salvent/Salventerol;GRUR 2015,1114, Nr. 20 - Springender Pudel)

62 Angesichts der identischen Übernahme der Widerspruchsmarke in den Wortbestandteil „insolight“ der angegriffenen Marke und der dadurch begründeten weitreichenden Übereinstimmung beider Markenwörter vor allem auch in quantitativer Hinsicht kann daher allein die vorangestellte Silbe „in“ in „insolight“ einem weitgehenden Gleichklang der ansonsten vollständig übereinstimmenden Markenwörter nicht hinreichend entgegenwirken, zumal sie auch gegenüber der nachfolgenden Lautfolge „solight“ nicht besonders klangstark hervortritt.

bb.

63 Die Übereinstimmung der angegriffenen Marke in der mit der Widerspruchsmarke identischen Lautfolge „solight“ verliert auch nicht dadurch an Gewicht, weil dem Zeichenbestandteil „LIGHT/light“ in vorliegendem Warenzusammenhang als englischer Begriff mit der Bedeutung „Licht, Leuchte, Lampe“ bzw. – als Adjektiv – „leicht“ ein beschreibender Aussagegehalt zukommt.

64 Dem steht bereits entgegen, dass – wie bereits zu der Widerspruchsmarke SOLIGHT dargelegt – dieser Begriff sich bei beiden Markenwörtern schon mit dem jeweils vorangestellten Bestandteil „SO“ bzw. „inso“ sowohl visuell durch die Zusammenschreibung, aber auch klanglich aufgrund der bei einer Aussprache wie „(in) - so – leit“ kaum wahrnehmbaren Zäsur zwischen dem Vokal „O/o“ der ersten bzw. zweiten Silbe „SO/so“ und dem Anlaut „L/l“ der zweiten bzw. dritten Silbe „LIGHT/light“ zu einer weitgehend einheitlichen Zeichen- und Lautfolge verbindet, so dass der Verkehr den englischen Begriff „LIGHT/light“ weder bei SOLIGHT noch bei „insolight“ als eigenständigen Zeichenbestandteil wahrnehmen wird, sondern beide Markenwörter als einheitliche Phantasiebegriffe verstehen wird.

65 Hinsichtlich der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 09 und 42 kommt hinzu, dass „LIGHT/light“ auf Grundlage seiner vorgenannten Bedeutungen kein sich auf Anhieb erschließender Aussagegehalt beigemessen kann. Denn insoweit bedarf es jedenfalls einiger analytischer Überlegungen und gedanklicher Zwischenschritte, um „LIGHT“ in seiner Bedeutung „Licht, Leuchte, Lampe“ als Hinweis darauf zu verstehen, dass die Waren (zB als Bestandteile von „Lampen“) entweder der Erzeugung von „Licht“ dienen können, wie es bei den Waren der Widerspruchsmarke der Fall sein kann, oder - was die von der angegriffene Marke zu den Klassen 09 und 42 beanspruchten Waren und Dienstleistungen betrifft - ihrer Bestimmung bzw. ihrem Gegenstand und Inhalt nach unmittelbar der Gewinnung von (Sonnen-)Lichtenergie mittels Solarzellen in elektrische Energie dienen oder in diesem Bereich zumindest zum Einsatz kommen können.

66 Aber selbst soweit „LIGHT“ bei den für die angegriffene Marke beanspruchten Waren der Klasse 11 ein Aussagegehalt als Bestimmungsangabe möglicherweise nicht abgesprochen werden kann, ist zu beachten, dass Übereinstimmungen in kennzeichnungsschwachen Bestandteilen zwar allein nicht kollisionsbegründend wirken können, diese gleichwohl den jeweiligen maßgeblichen Gesamteindruck der Vergleichszeichen durchaus mitbestimmen und im Zusammenhang mit weiteren Ähnlichkeiten beider Marken – wie sie vorliegend in Bezug auf die weitere Silbe „SO“ gegeben sind - für die Bejahung der Verwechslungsgefahr Bedeutung erlangen können (vgl. BGH, GRUR 2004, 783, 785 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX; GRUR 2020, 870 Nr. 71 – INJEKT/INJEX).

c.

67 Mögen die beiden Markenwörter danach in ihrer Gesamtheit auch nicht überdurchschnittlich ähnlich sein, so sind die Gemeinsamkeiten von „insolight“ und SOLIGHT jedoch zu ausgeprägt, als dass eine durchschnittliche Ähnlichkeit der Zeichen in Frage gestellt werden könnte. Insoweit ist auch zu beachten, dass der Verkehr die Marken in aller Regel nicht zeitgleich oder in unmittelbarer zeitlicher Abfolge wahrnimmt und seine Auffassung daher erfahrungsgemäß von einem eher undeutlichen Erinnerungsbild bestimmt wird (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 273).

4.

68 Ausgehend von einer durchschnittlichen Zeichenähnlichkeit kann dann aber in der Gesamtabwägung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren angesichts der zumindest durchschnittlichen Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen sowie der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken nicht verneint werden.

B.

69 Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich sind.

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