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Aktenzeichen | 30 W (pat) 543/22 |
Gericht | BPatG München 1. Senat |
Datum | 04. Dezember 2024 |
Dokumenttyp | Beschluss |
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2020 110 131.3
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2024 unter Mitwirkung der Richterin Dr. Weitzel als Vorsitzender, des Richters Merzbach und des Richters am Amtsgericht Hammer
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. September 2022 aufgehoben, soweit die Anmeldung in Bezug auf „Klasse 45: Sicherheitsdienste zum physischen Schutz von Sachgütern oder Personen“ zurückgewiesen worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
1 Die am 24. Juli 2020 angemeldete Bezeichnung
2 WE LIVE IP
3 soll für die Dienstleistungen
4 „Klasse 35: Ermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Unternehmensberatung; Organisationsberatung; betriebswirtschaftliche Beratung; Vervielfältigung von Dokumenten;
5 Klasse 41: Ausbildung; Erziehung; Unterricht; Weiterbildung; Veröffentlichen und Herausgeben von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften und von Unterrichtsmaterial in Form von Print- und elektronischen Medien; Durchführung von Seminaren; Übersetzen; Dolmetschen;
6 Klasse 42: Dienstleistungen eines Ingenieurs; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Erstellen von technischen Gutachten; technische Beratung; Recherchen [technische, marktwirtschaftliche und rechtliche] in Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes;
7 Klasse 45: Juristische Dienstleistungen; Dienstleistungen eines Patentanwalts; Dienstleistungen eines Rechtsanwalts; Sicherheitsdienste zum physischen Schutz von Sachgütern oder Personen; Zurverfügungstellen von juristischen Gutachten; Nachforschung in Rechtsangelegenheiten; Verwaltung von gewerblichen und urheberrechtlichen Schutzrechten“
8 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen werden.
9 Nach Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernissen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 MarkenG durch Bescheid vom 29. Oktober 2020 hat die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung mit Beschluss vom 15. September 2022 wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen.
10 Der vorliegend in erster Linie angesprochene Fachverkehr werde bei der aus den geläufigen englischen Begriffen „WE“ und „LIVE“ sowie der Buchstabenfolge „IP“ gebildeten Wortfolge WE LIVE IP den Bestandteil „IP“ naheliegend als Abkürzung für „Intellectual Property“ verstehen und die Wortfolge mit „Wir leben Geistiges Eigentum“ übersetzen. Mit dieser Bedeutung weise das angemeldete Zeichen in prägnanter und schlagwortartiger Weise darauf hin, dass sich die Anbieter und Erbringer der Dienstleistungen diesem Rechtsgebiet mit besonderem Engagement, mit Begeisterung und Hingabe widmeten, wodurch zudem eine besondere Kompetenz impliziert werde.
11 Einem solchen Verständnis stehe nicht entgegen, dass die Buchstabenfolge „IP“ für sich gesehen über mehrere Bedeutungen verfüge. Denn in Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen liege nur ein Verständnis in dem vorgenannten Sinne nahe, da diese sich inhaltlich/thematisch mit Fragen des „Geistigen Eigentums“ befassen bzw. zumindest einen engen sachlichen Zusammenhang zu diesem Rechtsgebiet aufweisen könnten.
12 Aber auch soweit der angemeldeten Wortfolge von Spezialisten auf dem Sektor von IP-Adressen eine andere Bedeutung beigemessen werde könne, stehe der werblich-anpreisende Charakter der Wortfolge im Vordergrund. Zudem reiche in rechtlicher Hinsicht aus, wenn nur eine der Bedeutungen für die beanspruchten Dienstleistungen über einen beschreibenden Charakter verfüge.
13 Die Wortfolge weise auch keine semantischen Besonderheiten oder einen besonderen Wortwitz auf, die von einem Verständnis als reine Werbebotschaft wegführen könnten.
14 Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt, mit der er im Wesentlichen geltend macht, dass in vorliegendem Dienstleistungszusammenhang - entgegen der Auffassung der Markenstelle - nicht auf Fachverkehrskreise, sondern auf den deutschen Durchschnittsverbraucher abzustellen sei, dem jedoch die Bedeutung von „IP“ als Abkürzung für „Intellectual Property“ in seiner deutschen Bedeutung „Geistiges Eigentum“ nicht bekannt sei; dies umso weniger, als „IP“ für sich gesehen mehrere Bedeutungen aufweisen könne. Zudem seien bei Fachverkehrskreisen Patent- und Rechtsanwälte außer Betracht zu lassen, da diese Erbringer von IP-Dienstleistungen seien, nicht aber deren Abnehmer.
15 Ebenso weise auch die Wortfolge WE LIVE IP in ihrer für die Beurteilung der Schutzfähigkeit allein maßgeblichen Gesamtheit keine konkrete und klare Bedeutung auf, sondern sei insbesondere in der Zusammenschau mit dem ebenfalls nicht eindeutigen Begriff „IP“ hochgradig interpretationsbedürftig. Davon gehe letztlich auch die Markenstelle aus, wenn sie ausführe, dass die angemeldete Wortfolge von „Spezialisten auf dem Sektor von IP-Adressen“ eine andere Bedeutung beigemessen werde.
16 Zudem werde die Wortfolge selbst von denjenigen, denen die Bedeutung von „IP“ als Abkürzung für „Intellectual Property“ bekannt sei, nicht ohne weiteres iS von „Wir leben Geistiges Eigentum“ verstanden, da die beanspruchten Dienstleistungen in keinem Zusammenhang zu dem Gebiet des „Geistigen Eigentums“ stünden.
17 Aber selbst auf Grundlage eines solchen von der Markenstelle angenommenen Verständnisses wirke die Wortfolge vor dem Hintergrund, dass Dienstleistungen nicht „gelebt“ würden, originell und witzig. Sie lasse in ihrer Gesamtheit einen entsprechenden Interpretationsspielraum zu. Der von der Markenstelle zu Grunde gelegte Sinngehalt sei allenfalls nach mehreren gedanklichen Zwischenschritten erkennbar. Dies führe jedoch von einem Verständnis als reine Werbebotschaft weg und begründe Unterscheidungskraft.
18 Der Anmelder beantragt nach Rücknahme des mit der Beschwerde zunächst gestellten Antrags auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr in der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2024,
19 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. September 2022 aufzuheben.
20 Der Senat hat dem Anmelder mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung eine auf den Zeitpunkt der Anmeldung bezogene Recherche zur Verwendung der Bezeichnung „WE LIVE …“ übersandt.
21 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
22 Die zulässige Beschwerde ist in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang begründet, da Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG insoweit nicht bestehen. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet, da die angemeldete Marke in Bezug auf die weiteren beanspruchten und von der Zurückweisung betroffenen Dienstleistungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist; die Markenstelle hat die Anmeldung insoweit zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
23 Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2012, 610 (Nr. 42) – Freixenet; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) - EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) – Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) – Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) – EUROHYPO; GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 – Standbeutel; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2009, 949 (Nr. 10) – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) – Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen Concord/Hukla).
24 Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 – Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2014, 1204, 1205, Nr. 12 – Düsseldorf-Congress; GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11 – Link economy; GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2014, 1204, 1205, Nr. 12 – Düsseldorf-Congress; GRUR 2012, 1143, 1144, Nr. 9 – Starsat; GRUR 2010, 1100, Nr. 23 – TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855, Nr. 28 f. – FUSSBALL WM 2006).
25 Nach diesen Grundsätzen entbehrt die Wortmarke WE LIVE IP in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen mit Ausnahme der im Beschlusstenor genannten Dienstleistung jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
26 Bei der angemeldeten Bezeichnung handelt es sich um eine für den Verkehr ohne weiteres erkennbare Kombination der geläufigen englischen Wortfolge „WE LIVE“ mit der Bedeutung „Wir leben“ und der Buchstabenfolge „IP“. Besteht eine Marke wie vorliegend aus mehreren Wortelementen, ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft – worauf der Anmelder zutreffend hinweist - von der Gesamtheit der Marke auszugehen (vgl. BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 9 - Düsseldorf-Congress); gleichwohl ist es bei solchen aus mehreren Bestandteilen kombinierten Marken zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 Rn. 28 - SAT.2; GRUR 2006, 229 Rn. 11 - BioID).
27 Das Verb „leben“ als deutsche Entsprechung des englischen Verbs „LIVE“ hat u. a. die Bedeutungen „am Leben, lebendig sein“, „fortbestehen, weiterleben“, „sein Leben in bestimmter Weise verbringen“, seinen Lebensraum haben“ und auch „sich einer Sache widmen, hingeben“ (vgl. DUDEN online unter www.duden.de). „Wir leben“ bzw. „WE LIVE“ ist lediglich die 1. Person Plural des vorgenannten Infinitivs. In der Werbesprache ist „wir“ ein beliebtes Wort, das insbesondere in Verbindung mit einem Wert- und Tätigkeitsversprechen vielfach eingesetzt wird. Die Kombination von „Wir leben…“ mit einem sachlich den Tätigkeits- und/oder Produktbereich näher konkretisierenden Begriff ist in der Werbesprache schon seit langem gängig, um in werblich-prägnanter Weise zum Ausdruck zu bringen, dass der Warenanbieter bzw. Dienstleister sich ganz/mit Hingabe und besonderem Engagement dem benannten Tätigkeits-/Produktbereich widmet (vgl. BPatG 29 W (pat) 544/18 v. 12.4.2019 – Wir leben Einrichten, BeckRS 2019, 8177 Nr. 19 mit Benennung einer Vielzahl vergleichbar mit der Wortfolge „Wir leben“ gebildeter Slogans).
28 Dabei wird neben „Wir leben“ auch die englische Entsprechung „WE LIVE“ verwendet, wie die dem Anmelder mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übersandten Fundstellen belegen. So heißt es in der am 16. August 2015 unter https://www.smartray.com/de/unternehmen/we-live-3d/ abrufbaren Internetseite der Firma „SmartRay“: „We Live 3D weil wir uns auf die Entwicklung innovativer 3D-Produkte fokussieren“ sowie „We live 3D bedeutet, dass wir für unsere Kunden echte Vorteile schaffen“. Verwiesen werden kann auch auf die am 6. Juni 2018 abrufbare Internet-Fundstelle https://www.mercedes-fans.de/magazin/news/we-live-diversity-daimler-steht-mit-der-pride-tour-2018-weltweit-fuer-toleranz-und-vielfalt-ein.13270, in welcher unter der Überschrift „We live diversity“ u.a. ausgeführt wird: „Daimler steht mit der Pride Tour 2018 weltweit für Toleranz und Vielfalt ein“ sowie auf die am 1. Februar 2008 im Internet abrufbare Website https://www.stapedius.de, in welcher es u.a. heißt: „WE LIVE IT. IHR PARTNER IN SACHEN IT. WIR BIETEN EXPERTISE. Wir leben IT mit jeder Faser und sind stolz auf das, was wir erreicht haben.“ Als Beleg für ein entsprechendes Verständnis der Wortfolge „We live…“ kann ferner auf die am 18. März 2020 unter https://www.hochwald.de/en/sustainability/responsibility-people abrufbare Internetseite verwiesen werden, auf der mit der englischen Wortfolge „WE LIVE SUSTAINABILITY“ wie auch seiner deutschen Entsprechung „WIR LEBEN NACHHALTIGKEIT“ schlagwortartig ein besonderes Interesse und Engagement an einer nachhaltigen Produktentwicklung und -herstellung zum Ausdruck gebracht wird.
29 Dem weiteren Zeichenbestandteil „IP“ kommt als Abkürzung für sich gesehen eine Vielzahl von Bedeutungen zu; u.a. handelt es sich um die gebräuchliche und bekannte Abkürzung für „Intellectual Property“ mit der Bedeutung „Geistiges Eigentum“ (vgl. BPatG 30 W (pat) 510/16 v. 29. Juni 2017 – Revier IP, BeckRS 2017, 124164 Nr. 16).
30 cc. In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen liegt - mit Ausnahme der zu Klasse 41 beanspruchten Dienstleistung „Erziehung“ sowie der im Beschlusstenor genannten Dienstleistung „Sicherheitsdienste zum physischen Schutz von Sachgütern und Personen“ (Klasse 45) - ein Verständnis von „IP“ in diesem Sinne nahe. Denn entgegen der Auffassung des Anmelders können sich diese Dienstleistungen oberbegrifflich mit gewerblichen Schutzrechten und damit mit Fragen, Themen und Angelegenheiten aus dem Bereich des geistigen Eigentums befassen.
31 Dies gilt zunächst für die zu Klasse 45 beanspruchten juristischen Dienstleistungen, nämlich „Juristische Dienstleistungen; Dienstleistungen eines Patentanwalts; Dienstleistungen eines Rechtsanwalts; Zurverfügungstellen von juristischen Gutachten; Nachforschung in Rechtsangelegenheiten; Verwaltung von gewerblichen und urheberrechtlichen Schutzrechten“. Diese können sich inhaltlich und thematisch mit „geistigem Eigentum“ und damit mit „IP“ befassen.
32 Weiterhin können die zu Klasse 42 beanspruchten „Dienstleistungen eines Ingenieurs“ die Beurteilung und Bewertung einer technischen Lehre und damit gewerbliche Schutzrechte zum Gegenstand haben. Dies gilt auch für die weiteren zu dieser Klasse beanspruchten Dienstleistungen, welche sich ebenfalls inhaltlich/thematisch auf Fragen des „geistigen Eigentums“ beziehen oder zumindest in einem engen beschreibenden Bezug dazu stehen können.
33 Ebenso können sich die zu Klasse 35 beanspruchten „Ermittlungen und Geschäftsangelegenheiten“ unmittelbar auf gewerbliche Schutzrechte beziehen. Die weiterhin zu dieser Klasse beanspruchte Dienstleistung „Vervielfältigung von Dokumenten“ kann im Hinblick auf den Schutz geistigen Eigentums besonderen Anforderungen unterliegen, so dass insoweit jedenfalls ein enger beschreibender Bezug zu „IP“ als Abkürzung für „Intellectual Property“ vorliegt.
34 Auch die weiteren zu dieser Klasse beanspruchten Dienstleistungen „Unternehmensberatung, Organisationsberatung“ und „Betriebswirtschaftliche Beratung“ können sich vor dem Hintergrund, dass gewerbliche Schutzrechte für Unternehmen regelmäßig eine erhebliche Bedeutung haben, speziell mit Fragen, Themen und Angelegenheiten des geistigen Eigentums beschäftigen bzw. sich darauf beziehen, was auch für die zu Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen „Klasse 41: Ausbildung; Unterricht; Weiterbildung; Veröffentlichen und Herausgeben von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften und von Unterrichtsmaterial in Form von Print- und elektronischen Medien; Durchführung von Seminaren; Übersetzen; Dolmetschen“ gilt.
35 Soweit der Anmelder dagegen einwendet, dass nicht auf Fachverkehrskreise, sondern auf den deutschen Durchschnittsverbraucher abzustellen sei, dem jedoch die Bedeutung der von „IP“ als Abkürzung für „Intellectual Property“ in seiner deutschen Bedeutung „Geistiges Eigentum“ nicht bekannt sei, beachtet er nicht, dass für die Beurteilung der Verkehrsauffassung sämtliche beteiligten Verkehrskreise maßgeblich sind, die als Abnehmer oder Interessenten der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommen oder mit deren Vertrieb befasst sind (vgl. EuGH 2006, 411 Nr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 1999, 723 Nr. 29 – Chiemsee; BGH GRUR 2009, 411 Nr.12 – STREETBALL; GRUR 2008, 900 Nr. 18 – SPA II), einschließlich solcher, die nur gelegentlich mit diesen in Berührung kommen (BGH GRUR 2006,760Rn. 22– LOTTO). Hierbei kommt es in erster Linie auf die Vorstellung der Verkehrskreise in dem von den angemeldeten Waren/Dienstleistungen unmittelbar betroffenen Branchenbereich an (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl. § 8 Rn. 50). Zu den „beteiligten Verkehrskreisen“ zählen dabei vor dem Hintergrund, dass der EuGH diese als „den Handel und/oder die normal informierten und angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbraucher definiert (vgl. EuGH 2006, 411 Nr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 1999, 723 Nr. 29 – Chiemsee), nicht nur die Endabnehmer der Waren/Dienstleistungen; vielmehr müssen auch die Hersteller und Händler der Waren bzw. die gewerblichen Anbieter der Dienstleistungen als Fachverkehrskreise berücksichtigt werden (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 8 Rn 52, 782). Speziell Mitbewerber sind zu berücksichtigen, da diese schutzunfähige (beschreibende) Angaben frei verwenden können müssen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 8 Rn. 52).
36 Für die danach im Rahmen der Beurteilung der Schutzfähigkeit notwendige Bestimmung der Verkehrskreise kommt es – ebenso wie bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens – allein darauf an, wofür die angemeldete Bezeichnung nach den beanspruchten Dienstleistungs(ober)begriffen benutzt werden kann (vgl. BGH, GRUR 2002, 261 - AC; GRUR 2006, 850, 856 Tz. 36 - FUSSBALL WM 2006). Vorliegend können sich mit Ausnahme der zu Klasse 41 beanspruchten „Erziehung“ sowie der im Beschlusstenor genannten Dienstleistung sämtliche weiteren beanspruchten Dienstleistungen oberbegrifflich aus den bereits genannten Gründen mit Fragen, Themen und Angelegenheiten des geistigen Eigentums beschäftigen. bzw. sich darauf beziehen,
37 Als relevante inländische Verkehrskreise kommen daher in erster Linie die fachlich interessierten allgemeinen Verbraucher sowie vor allem der Fachverkehr aus dem Umfeld des gewerblichen Rechtsschutzes in Betracht, denen die Bedeutung von „IP“ als Abkürzung für „Intellectual Property“ jedoch ohne weiteres bekannt ist.
38 In Anbetracht des bereits zum Anmeldezeitpunkt belegbaren werbesprachlichen Gebrauchs und Verständnisses der Wortfolge „WE LIVE …“ sowie des klaren und nahezu jedermann verständlichen Aussagegehalts von WE LIVE IP ist dann aber mit der Markenstelle davon auszugehen, dass die vorliegend relevanten Verkehrskreise dieser Wortfolge in Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen - mit Ausnahme der zu Klasse 41 beanspruchten Dienstleistung „Erziehung“ sowie der im Beschlusstenor genannten Dienstleistung - ohne besonderen gedanklichen Aufwand ausschließlich die in Form eines werblich-anpreisenden Slogans gefasste sachbezogene Aussage entnehmen, dass diese sich inhaltlich/thematisch auf „geistiges Eigentum“ beziehen und die Anbieter und Erbringer der Dienstleistungen sich diesem Rechtsgebiet mit Engagement und Kompetenz widmen. In Bezug auf die vorgenannten Dienstleistungen beschränkt sich die Wortfolge WE LIVE IP damit auf ein werblich anpreisendes Qualitätsversprechen, bei dem für den Verkehr der Gedanke fernliegt, darin einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren zu erblicken. Entgegen der Auffassung des Anmelders kommt es daher auch nicht darauf an, ob die Wortkombination zum Zeitpunkt der Anmeldung in diesem beschreibenden bzw. sachbezogenen Sinne bereits durch Mitbewerber verwendet wurde.
39 Auch soweit der Anmelder sich im Hinblick auf die Vielzahl der Bedeutungen von „IP“ auf eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit der angemeldeten Wortfolge beruft, geht sein Vorbringen fehl. Denn abgesehen davon, dass es in rechtlicher Hinsicht nicht erforderlich ist, dass der Verkehr die angemeldete Bezeichnung in allen Bedeutungsmöglichkeiten als sachbezogenen Begriff wahrnimmt, vielmehr ein Zeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es auch nur in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH MarkenR 2003, 450 - DOUBLEMINT; EuGH MarkenR 2004, 111, 115 - BIOMILD/Campina Melkunie), beachtet der Anmelder nicht, dass bei allen absoluten Schutzhindernissen die Prüfung der Schutzfähigkeit eines Zeichens konkret in Bezug auf die mit der Anmeldung gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG beanspruchten Waren/Dienstleistungen zu erfolgen hat.
40 In Zusammenhang mit den vorgenannten Dienstleistungen, welche sich ausnahmslos ihrem Gegenstand und/oder Inhalt nach mit Fragen und Angelegenheiten des geistigen Eigentums befassen bzw. einen engen Bezug dazu aufweisen können, drängt sich für den Verkehr jedoch allein ein Verständnis in dem dargelegten Sinne auf.
41 Weiterhin wird die angemeldete Bezeichnung auch in Bezug auf die zu Klasse 41 beanspruchte Dienstleistung „Erziehung“ nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden.
42 Zwar wird der Verkehr insoweit „IP“ nicht iS von „Intellectual Property“ verstehen, da „Erziehung“ (iS von „den Geist und Charakter jemandes, insbesondere eines Kindes, bilden und seine Entwicklung fördern“, vgl. Duden online – Erziehung/erziehen) insoweit keinen sich ohne weiteres erkennbaren Bezug zu gewerblichen Schutzrechten und damit zum Bereich des geistigen Eigentums aufweist. Jedoch dient die Buchstabenfolge „IP“ im Bereich der Psychotherapie und Erziehung als Abkürzung für den Fachbegriff „Individualpsychologie“. Insoweit kann beispielhaft auf die dem Anmelder mit der Ladung als Anlage 2 übersandten Internet-Fundstellen https://www.bhusmann.de/individualpsychologie/ vom 21. März 2020 und https://www.adlerinstitut-muenchen.de/individualpsychologie.html des Alfred Adler Instituts München vom 17. Juli 2017 verwiesen werden, bei denen „IP“ jeweils als Abkürzung in vorgenanntem Sinne verwendet wird. Der auch insoweit in erster Linie angesprochene Fachverkehr wird die angemeldete Wortfolge daher in Bezug auf „Erziehung“ naheliegend als werblich-anpreisenden Hinweis verstehen, dass sich die Anbieter und Erbringer dieser Dienstleistung der „Individualpsychologie“ als Bestandteil der „Erziehung“ mit besonderem Engagement und Kompetenz widmen; er wird darin aber auch in Bezug auf diese Dienstleistung keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen.
43 Der von dem Anmelder in der mündlichen Verhandlung angeführte Umstand, dass die angemeldete Bezeichnung allein durch ihn verwendet werde, ist für die Frage, ob WE LIVE IP sich als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen eignet, unbeachtlich. Denn die Frage, ob einer zur Eintragung in das Markenregister angemeldeten Bezeichnung absolute Schutzhindernisse nach § 8 MarkenG entgegenstehen, ist losgelöst von der Person des Anmelders zu prüfen, so dass weder Namens- noch Monopolrechte zu einer von den gesetzlichen Bestimmungen des Markengesetzes abweichenden Beurteilung führen können (vgl. BGH MarkenR 2012, 76 f., Rn. 17 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.; GRUR 2006, 503, Rn. 10 – Casino Bremen). Diesem von dem Anmelder vorgetragenen Umstand, könnte nur Bedeutung zukommen, wenn zur Überwindung des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG der Nachweis geführt wird, dass sich die Bezeichnung im Verkehr infolge ihrer Benutzung als Marke für die angemeldeten Dienstleistungen durchgesetzt hat. Diesen Nachweis hat der Anmelder nicht geführt.
44 Soweit sich der Anmelder in der mündlichen Verhandlung weiterhin auf Eintragungen von Marken mit „we live/wir leben“ bzw. „I live/ich lebe“ beruft, ist zunächst anzumerken, dass mit den vorgenannten Wortfolgen gebildete Slogans nicht von vornherein schutzunfähig sind. So erscheint zB bei dem von dem Anmelder beispielhaften benannten und als (Wort-)Marke u.a. für die Ware „Kupfer“ eingetragenen Slogan „wir leben Kupfer“ ein Verständnis als werblich-anpreisender Hinweis nicht so naheliegend wie es bei Dienstleistungen der Fall ist, da – insbesondere nicht auf einer kreativen Leistung beruhende - Waren und (gegenständliche) Produkte regelmäßig kein „besonderes Engagement“ verkörpern, jedenfalls es insoweit einiger Überlegungen bedarf, um in „wir leben Kupfer“ eine Werbeaussage in Bezug auf die Qualität der Ware durch hohes Engagement (des Herstellers) zu erkennen. Hingegen kann bei dienstleistungsgegenständlichen Tätigkeiten mit der Wortfolge „wir leben/we live“ ohne weiteres ein besonderes Engagement (der Erbringer der Dienstleistungen) vermittelt werden.
45 Zudem sind ältere Markeneintragungen in rechtlicher Hinsicht ungeachtet der Frage ihrer Vergleichbarkeit bereits deshalb unerheblich, weil sich nach übereinstimmender höchstrichterlicher Rechtsprechung selbst aus Voreintragungen ähnlicher oder übereinstimmender Marken unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 GG) grundsätzlich kein Eintragungsanspruch für spätere Markenanmeldungen herleiten lässt, da es sich bei der Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, die jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 (Nr. 18) – Bild.t.-Online.de m. w. N.; BGH GRUR 2012, 276, Nr. 18 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V. m. w. N.; BGH GRUR 2011, 230 – SUPERgirl; BGH MarkenR 2011, 66 – Freizeit Rätsel Woche).
46 Die angemeldete Wortfolge kann daher insoweit ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit ihr gekennzeichneten Dienstleistungen zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist deshalb hinsichtlich dieser Dienstleistungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, so dass die Beschwerde insoweit zurückzuweisen war.
47 Eine abweichende Beurteilung ist jedoch in Bezug auf
48 „Klasse 45: Sicherheitsdienste zum physischen Schutz von Sachgütern oder Personen“
49 geboten, da diese Dienstleistung keinen erkennbaren Bezug zu „geistigem Eigentum“ aufweist und daher „IP“ insoweit weder als Abkürzung für „Intellectual Property“ noch in seinen sonstigen Bedeutungen in Bezug auf diese Dienstleistungen über einen sich auf Anhieb erschließenden beschreibenden und/oder sachbezogenen Aussagegehalt verfügt, was dann auch für die angemeldete Wortfolge WE LIVE IP in ihrer Gesamtheit gilt. Insoweit können Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG daher nicht festgestellt werden, so dass die Beschwerde in diesem Umfang Erfolg hat.