30 W (pat) 54/21
Gegenstand Markenbeschwerdeverfahren – „KVM Secure Core (Wortzeichen)“ - teilweise fehlende Unterscheidungskraft
Aktenzeichen
30 W (pat) 54/21
Gericht
BPatG München 30. Senat
Datum
13. März 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2016 024 474.3

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. März 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des Richters Merzbach

beschlossen:

Entscheidungsgründe
I.

1 Das Wortzeichen

2 KVM Secure Core

3 ist am 26. August 2016 u.a. für die Waren und Dienstleistungen

4 „Klasse 09: wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; CDs; DVDs; digitale Aufzeichnungsträger; Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen; Rechenmaschinen; Hardware für die Datenverarbeitung; Computer; Computersoftware; Feuerlöschgeräte; Matrix Switches; Kreuzschienenumschalter; Schalter, insbesondere Fernschalter; Umschalter; Extender, insbesondere VGA-Extender und USB-Extender; Geräte zur Umwandlung von Signalen; Geräte zur Distanzsteigerung bei Signalübertragung, insbesondere Repeater; Konsolen; Halterungen für elektrische und elektronische Geräte und Kabel, insbesondere Befestigungsplatten; Netzteile; Transformatoren; Verstärker für Signale, insbesondere elektrische und elektronische Verstärker für Video-, Audio- und Datensignale; USB-Kabel; USB-Dongles [kabellose Netzwerkadapter]; Busschnittstellen; Signalleitungen für IT-, Audiovision und Telekommunikation, insbesondere optische und elektrische Faserkabel; Kabelkanäle; Computerperipheriegeräte; Anzeigen; Anzeigetafeln; Entstörgeräte [Elektrizität]; Fernsteuergeräte; Klemmen [Elektrizität]; Kontakte [elektrisch]; akustische Koppler; Koppler [Datenverarbeitung]; Lautsprecher; Leuchtschilder; Messgeräte; Relais [elektrisch]; elektrische Sicherungen; Signalanlagen; Sender für elektronische Signale; Spannungserhöher; Tonmessgeräte; (alle vorgenannten Waren ohne IP-Cores und Computersoftware für das Design und die Konstruktion von Mikroprozessoren)

5 Klasse 38: Telekommunikation; Vermietung von Telekommunikationsgeräten; Vermietung von Datenkommunikationsanlagen; Vermietung von Rundfunkausrüstung; Vermietung von Bildübertragungsgeräten; Vermietung von Kabelübertragungseinrichtungen; Vermietung von Signalgeräten; Vermietung von Datenbanknutzungszeit

6 Klasse 42: wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen sowie Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten; Vermietung von Computern; Vermietung von Daten; Vermietung von Servern; Vermietung von Internetzugängen; Vermietung von Webservern; Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen; Vermietung von Hardware; Vermietung von Computerausrüstungen; Vermietung von elektronischen und elektrischen Geräten; Vermietung von Matrix Switches; Vermietung von Kreuzschienenumschaltern; Vermietung von Schaltern, insbesondere Fernschaltern; Vermietung von Umschaltern; Vermietung von Extendern, insbesondere Vermietung von VGA-Extendern und Vermietung von USB-Extendern; Vermietung von Geräten zur Umwandlung von Signalen; Vermietung von Geräten zur Distanzsteigerung bei Signalübertragung, insbesondere Repeater; Vermietung von Konsolen; Vermietung von Halterungen für elektrische und elektronischer Geräte und Kabel; Vermietung von Netzteilen; Vermietung von Transformatoren; Vermietung von Verstärkern für Signale, insbesondere elektrische und elektronische Verstärker für Video-, Audio- und Datensignale“

7 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden.

8 Mit Bescheid vom 22. Februar 2017 hat die Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts ausgeführt, dass der Anmeldung die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenständen. Daraufhin hat die Anmelderin die Anmeldung dahingehend beschränkt, dass in dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis am Ende von Klasse 9 der Zusatz eingefügt wird: „(…) alle vorgenannten Waren ohne IP-Cores und Computersoftware für das Design und die Konstruktion von Mikroprozessoren“.

9 Mit Beschlüssen vom 29. November 2019 und vom 21. Juli 2021, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts die Markenanmeldung teilweise – nämlich im vorgenannten Umfang – zurückgewiesen. Bereits im Anmeldezeitpunkt hätten der Eintragung der angemeldeten Marke insoweit die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegengestanden.

10 „KVM“ sei die gebräuchliche Abkürzung für einen Benutzerarbeitsplatz mit einem Monitor, einer Tastatur und einer Maus („keyboard, video, mouse“), von welchem aus mehrere Computer bzw. Server gesteuert werden könnten. „Secure“ sei die den angesprochenen Verkehrskreisen verständliche englische Bezeichnung für „sicher“. „Core“ werde auf dem Gebiet der Computertechnik zur Bezeichnung des Hauptspeichers verwendet. Mit dem Erinnerungsbeschluss vom 21. Juli 2021 hat die Markenstelle ergänzend ausgeführt und belegt, dass „Core“ auch zur Bezeichnung des Rechen- bzw. Prozessorkerns als zentralen Teils eines Rechenwerks verwendet werde.

11 Der Verkehr werde das sprachüblich gebildete Zeichen KVM Secure Core in Bezug auf die vorgenannten Waren und Dienstleistungen deshalb als beschreibenden Sachhinweis darauf verstehen, dass diese einen sicheren Rechen-/Prozessorkern zur Verwendung der als „KVM“ abgekürzten „keyboard, video, mouse“-Technik darstellten, beinhalteten, sich inhaltlich-thematisch damit befassten oder in einem engen Sach- oder Funktionszusammenhang dazu stünden. Einen Hinweis auf einen ganz bestimmten Geschäftsbetrieb würden die angesprochenen Verkehrskreise nicht erkennen. Im Zusammenhang mit den zurückzuweisenden Waren oder Dienstleistungen weise der Gesamtbegriff weder eine Mehrdeutigkeit noch einen Interpretationsbedarf auf, welche zum Nachdenken anregten und dazu führen würden, dass der beschreibende Begriffsgehalt in den Hintergrund trete. Als merkmalsbeschreibende Angabe stehe der angemeldeten Marke insoweit deshalb auch das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

12 Auch die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses in Klasse 9 („alle vorgenannten Waren ohne IP-Cores und Computersoftware für das Design und die Konstruktion von Mikroprozessoren“) führe nicht zur Eintragungsfähigkeit. Der vorgenannte Ausnahmevermerk, der sich darauf beschränke, dass die fraglichen Waren ein bestimmtes Merkmal nicht (mehr) aufwiesen, entspreche nicht dem Erfordernis der Rechtssicherheit.

13 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 23. August 2021, die sie trotz Ankündigung nicht begründet hat. Im Amtsverfahren hatte sie auf den Amtsbescheid vom 22. Februar 2017 vorgetragen, die Markenstelle habe zwar hervorgehoben, dass die Buchstabenfolge „KVM“ die Abkürzung für „Keyboard, Video, Mouse“ sei. „KVM“ könne jedoch noch andere Bedeutungen haben, z.B.„Kilo Virtual Machine (Java)“, „Kvartemester (norwegischer militärischer Rang)“, „Kernel Virtual Machine“, „Kenya Vehicle Manufacterers“, „Kreisverkehrsgesellschaft Meißen“ oder „Kosovo Verification Mission“. Dem englischen Wort „Core“ sei zum Anmeldezeitpunkt darüber hinaus nicht die von der Markenstelle angenommene Bedeutung „Kernspeicher“ zugekommen. Dieser Begriff sei nur in den Jahren 1950 bis 1980 verwendet worden. Die vorliegend relevanten Verkehrskreise hätten die veraltete Bedeutung zum Anmeldezeitpunkt deshalb nicht erkannt.

14 Den Bestandteilen „Secure Core“ könnten die Verkehrskreise somit z.B. die Bedeutung „sorgenfreies Herzstück“, „verlässliche Seele“ oder „befestigtes Innenteil“ entnehmen. Eine im Vordergrund stehende Sachangabe des angemeldeten Zeichens KVM Secure Core sei nicht erkennbar. Die Wortfolge sei vielmehr eine kreative Wortneubildung mit einem erheblichen Phantasieüberschuss und könne als betrieblicher Herkunftshinweis die Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG überwinden.

15 Deshalb hätten weder das EUIPO noch das JPO oder das USPTO Bedenken gegen die Schutzerstreckung aus der internationalen Marke „KVM Secure Core“  (Nr.  1  343  646) gehabt, die auf der vorliegenden deutschen Anmeldung basiere.

16 Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

17 die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. November 2019 und vom 21. Juli 2021 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde.

18 Die Beschwerdeführerin ist im Rahmen der Mitteilung des Termins zur Beratung und Entscheidung vom 23. Januar 2024 unter Beifügung von Recherchebelegen darauf hingewiesen worden, dass der Senat das angemeldete Wortzeichen ganz überwiegend (Ausnahme: Datenträger wie z.B. CDs, Feuerlöschgeräte) für nicht schutzfähig erachtet. Die Beschwerdeführerin hat sich dazu nicht geäußert.

19 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

20 Die nach § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Anmelderin ist im Hinblick auf die Waren „Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; CDs; DVDs; digitale Aufzeichnungsträger; Feuerlöschgeräte“ begründet. Hinsichtlich der übrigen beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen ist sie hingegen unbegründet, da es der angemeldeten Marke insoweit an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher insoweit zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 und 5 MarkenG).

1.

21 Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke). Deshalb kann ein Bedeutungsgehalt, der erst in mehreren gedanklichen Schritten ermittelt wird, die Annahme einer fehlenden Unterscheidungskraft nicht tragen (vgl. BGH, GRUR 2012, 270 Rn. 12 = WRP 2012, 337 – Link economy; GRUR 2012, 1143 Rn. 10 – Starsat; GRUR 2014, 565 Rn. 24 = WRP 2014, 576 – smartbook; GRUR 2014, 872 Rn. 50 = WRP 2014, 1062 – Gute Laune Drops; GRUR 2016, 934 Rn. 18 = WRP 2016, 1109 – OUI).

22 Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2013, 519 Rn. 46 - Deichmann; GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2017, 186 Rn. 30, 32 - Stadtwerke Bremen; 2014, 1204 Rn. 12 - DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link economy; GRUR 2009, 952 Rn. 10 - DeutschlandCard). Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2017, 186 Rn. 32 - Stadtwerke Bremen; GRUR 2014, 1204 Rn. 12 - DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2010, 1100 Rn. 23 - TOOOR!; GRUR 2006, 850 Rn. 28 f. - FUSSBALL WM 2006).

2.

23 Einzelnen Buchstaben oder Buchstabenfolgen - wie vorliegend dem Bestandteil „KVM“ - fehlt entsprechend dann die Unterscheidungskraft, wenn sie in Bezug auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen gebräuchliche oder aus sich heraus verständliche Abkürzungen beschreibender Angaben darstellen oder es sich um eine Angabe handelt, durch die lediglich ein enger beschreibender Bezug zu den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2003, 343, 344 - Buchstabe „Z“; BPatG BlPMZ 2012, 283 - B & P, sowie zur Frage der Kennzeichnungskraft einer Buchstabenfolge BGH GRUR 2015, 1127, Rn. 10 - ISET/ISETsolar; GRUR 2011, 831 Rn. 18 - BCC; GRUR 2004, 600 - d-c-fix/CDFIX; BPatG 30 W (pat) 526/17 - CAN).

3.

24 Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen fehlt der angemeldeten Marke KVM Secure Core in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme von „Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; CDs; DVDs; digitale Aufzeichnungsträger; Feuerlöschgeräte“ (Kl. 9) jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

a.

25 Die angemeldete Marke besteht aus den Elementen „KVM“, „Secure“ und „Core“.

aa.

26 Die am Anfang stehenden Großbuchstaben „KVM“ sind als Abkürzung erkennbar, die grundsätzlich verschiedene Bedeutungen haben kann. Sie steht unter anderem für „Kenya Vehicle Manufacturers“ (einen kenianischen Kraftfahrzeughersteller), „Kosovo Verification Mission“ (eine Mission der OSZE im Kosovo) oder „Kraftverkehr Mundstock“ (ein Familienunternehmen, das den öffentlichen Personennahverkehr im Landkreis Peine bediente). Darauf kommt es jedoch nicht an. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt und belegt hat, steht die Abkürzung „KVM“ im vorliegenden Produktzusammenhang seit langem für die Kombination „Keyboard Video Mouse“ (Tastatur-Bildschirm-Maus). Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit einem sogenannten KVM-Switch, der es ermöglicht, mehrere Computer mit nur einer Maus, einer Tastatur und einem Bildschirm zu steuern, die mittels Umschalter dem zu steuernden System zugeschaltet werden, oder der KVM-Konsole, mittels derer Computer und Server von einem zentralen Punkt aus bedient werden können.

bb.

27 Zutreffend hat die Markenstelle ausgeführt und durch den Recherchenachweis zum Erinnerungsbeschluss belegt, dass die Bezeichnung „Core“ – entgegen der Auffassung der Anmelderin – nach wie vor aktuell ist. Mit „Core“ wurde zum Anmeldezeitpunkt ein Rechen- bzw. Prozessorkern als zentraler Teil eines Rechenwerks bezeichnet und in diesem Sinne vom Verkehr verstanden.

cc.

28 Zusammen mit dem englischen Begriff „secure“, der – gerade auch in der vorliegend maßgeblichen IT-/EDV-Branche – mit „sicher“ übersetzt wird (vgl. auch allgemein: Langenscheidt Online – secure), versteht der angesprochene Verkehr die Wortkombination „Secure Core“ deshalb ohne weiteres als Hinweis auf einen „sicheren Prozessorkern“ als zentralen Teil eines Rechnerwerks bzw. eines Mikroprozessors.

29 Die sogenannte „Secure Core Technology (SCT)“ war schon zum Anmeldezeitpunkt ein wichtiges Thema für ein sicheres Arbeiten (https://www.cisco.com/assets/sol/sb/SG220_Emulators/SG220_Emulator_v1-0-0-18_20140626/help/Device_Security20.html, Anlagen 1, 1a zum gerichtlichen Hinweis vom 23. Januar 2024). Die von der Anmelderin angeführten Bedeutungen „sorgenfreies Herzstück“, „verlässliche Seele“ oder „befestigtes Innenteil“ liegen hingegen fern.

b.

30 Insgesamt versteht der angesprochene Verkehr das Zeichen KVM Secure Core hinsichtlich der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen nach alldem so, dass diese sich inhaltlich mit KVM-Technik beschäftigen, einen sicheren Prozessorkern zur Verwendung mit der oben genannten KVM-Technik besitzen, darauf zurückgreifen oder in einem engen Sach- oder Funktionszusammenhang dazu stehen. Im Einzelnen:

aa.

31 „KVM“ im Rahmen von sogenannten „KVM-Lösungen“ hat ein großes Einsatzgebiet und eignet sich z.B.  für Krankenhäuser, für die Telekommunikation, für die Überwachung von Verkehrsknotenpunkten, zur zentralen Steuerung von Polizei- und Notarzteinsätzen oder für High-Tech-Branchen wie der Luftverkehrsüberwachung. Allen diesen Einsatzgebieten ist gemein, dass der Schutz vor Cyber-Angriffen durch z.B. einen sicheren Prozessorkern wichtig ist (vgl. Anlage 1a zur Secure Core Technology und zum vielfältigen Einsatzgebiet von KVM: https://www.gdsys.com/de/start, Anlagen 2 und 3 zum gerichtlichen Hinweis vom  23.  Januar 2024).

32 Vor diesem Hintergrund wird der Verkehr im Hinblick auf die in Klasse 9 beanspruchten Waren „wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Lautsprecher“ bei einer Kennzeichnung mit KVM Secure Core ohne weiteres davon ausgehen, dass diese mit KVM-Technik gesteuert werden, die auf einen z.B. gegen Cyberangriffe besonders gesicherten Prozessor zurückgreift. Das gilt auch im Hinblick auf die „Vermietung von Signalgeräten“ und „Telekommunikation“ (Klasse 38) bzw. „Vermietung von Telekommunikationsgeräten; Vermietung von Datenkommunikationsanlagen“ (Klasse 42). Auch bei der „Vermietung von Datenbanknutzungszeit“ liegt nahe, dass die Datenbank KMV-basiert arbeitet.

33 Hinsichtlich „wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen sowie Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen“ der Klasse 42 wird der Verkehr davon ausgehen, dass diese entweder KVM-basiert erbracht werden oder sich inhaltlich mit der Entwicklung der KVM-Technologie befassen.

bb.

34 „KVM“ spielt auch im Studio- und Aufnahmebereich eine große Rolle. Durch die räumliche Trennung von Studio und Rechnertechnik können z.B. Moderatoren ohne rechnerbedingte Hitze und Geräusche arbeiten (vgl. https://www.gdsys.com/de/mehr-von-g-d/branchen/broadcast-media-itc, Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis vom 23. Januar 2024).

35 Bei den in Klasse 9 beanspruchten Waren „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Verstärker für Signale, insbesondere elektrische und elektronische Verstärker für Video-, Audio- und Datensignale; Signalleitungen für IT-, Audiovision und Telekommunikation, insbesondere optische und elektrische Faserkabel; Tonmessgeräte“ bzw. den in Klasse 38 beanspruchten Dienstleistungen „Vermietung von Rundfunkausrüstung; Vermietung von Bildübertragungsgeräten; Vermietung von Kabelübertragungseinrichtungen“ wird der Verkehr bei einer Kennzeichnung mit KVM Secure Core deshalb davon ausgehen, dass die entsprechenden Produkte auf besonders gesicherte KVM-Technik zurückgreifen oder für einen entsprechenden Einsatz geeignet sind.

36 Gleiches gilt für „Vermietung von Verstärkern für Signale, insbesondere elektrische und elektronische Verstärker für Video-, Audio- und Datensignale“ (Klasse 42).

cc.

37 Neben den vorgenannten speziellen Anwendungsgebieten gab es bereits im Anmeldezeitpunkt zahlreiche weitere Bereiche, wo es vorteilhaft war und ist, wenn ein Bediener von seinem Arbeitsplatz aus auf eine Vielzahl von Systemen zugreifen kann. So kann sich ein Verantwortlicher an seinem Monitor z.B. auf die Überwachung konzentrieren und im Störungsfall sofort reagieren (vgl. https://www.black-box.de/de-de/page/29913/Losungen/Nach-Branche/Energieversorger/Prozesskontrolle/Leitstand-Kontrolle , Anlage 5 zum gerichtlichen Hinweis vom 23. Januar 2024).

38 Insofern liegt es auf der Hand, dass „Mechaniken für geldbetätigte Apparate“ z.B. in Spielkasinos oder auch „Registrierkassen“ mit zentraler Kassensteuerung bzw. „Rechenmaschinen“ z.B. zur Berechnung von Arbeitszeiten und Zuschlägen in ihrer elektronischen/digitalen Version mit Hilfe besonders sicherer KVM-Technik gesteuert bzw. vernetzt werden. Gleiches gilt für „Anzeigetafeln; Leuchtschilder“, wo sich hinsichtlich ihrer elektronischen bzw. digitalen Ausführung ein beschreibender Bezug zu einer Ansteuerung mittels sicherer KVM-Technik ohne weiteres ergibt.

dd.

39 Die zuvor beschriebene KVM-Technik benötigt neben einer funktionierenden Software auch verschiedene Hardwareprodukte. Darauf verweist auch die Anmelderin auf ihrer Homepage, unter dem Reiter „Produkte“. Dazu gehören Produkte wie „Matrix Switches; Extender; Geräte zur Distanzsteigerung bei Signalübertragung, insbesondere Repeater; Konsolen; Transformatoren; Busschnittstellen“, die im Bereich der KVM-Signalübertragung, -verlängerung und -umwandlung eine wichtige Rolle spielen.

40 Aber auch bei Produkten eher allgemeiner Art wie beispielsweise „Schalter, insbesondere Fernschalter; Klemmen [Elektrizität]; Kontakte [elektrisch]; USB-Kabel; USB-Dongles [kabellose Netzwerkadapter; Netzteile“ wird der Verkehr bei einer Kennzeichnung mit dem angemeldeten Zeichen davon ausgehen, dass diese für einen Einsatz in Zusammenhang mit der KVM-Technologie geeignet und bestimmt sind. Insofern besteht zwischen dem Zeichen und diesen Waren ein enger beschreibender Bezug. Das gilt auch für „Halterungen für elektrische und elektronische Geräte und Kabel, insbesondere Befestigungsplatten“. Im Zusammenhang mit KVM, wo mehrere Server oder Arbeitsstationen angesteuert werden können, sind häufig viele Kabel und ggf. ein Extender im Einsatz, so dass eine geeignete Halterung eine gewisse Ausstattung und Größe aufweisen muss  (vgl. https://kvm-switch.de/de/kvm-tec-vh-6736-vesa-halterung-fuer-svx1-mvx1-und-mvx1-f.html, Anlage 6 zum gerichtlichen Hinweis vom 23. Januar 2024).

41 Im Zusammenhang mit den Dienstleistungen der Klasse 42 wie „Entwurf und Entwicklung von Computerhardware“, versteht der Verkehr KVM Secure Core ohne weiteres als beschreibenden Hinweis darauf, dass die so entwickelte Computerhardware zur Nutzung einer sicheren KVM-Technologie bestimmt und geeignet ist.

42 Die übrigen Dienstleistungen der in Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen wie beispielsweise „Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten; Vermietung von Computern; Vermietung von Daten; Vermietung von Servern; Vermietung von Internetzugängen; Vermietung von Webservern; Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen; Vermietung von Hardware; Vermietung von Computerausrüstungen; Vermietung von elektronischen und elektrischen Geräten; Vermietung von Matrix Switches; Vermietung von Kreuzschienenumschaltern; Vermietung von Schaltern, insbesondere Fernschaltern; Vermietung von Umschaltern; Vermietung von Extendern“ beziehen sich auf die Vermietung der in Klasse 9 beanspruchten Waren.

43 Wie das angemeldete Zeichen in Bezug auf die Produkte deren KVM-Geeignetheit beschreibt, fehlt ihm auch im Hinblick auf die Vermietung dieser Produkte die Unterscheidungskraft.

c.

44 Auch die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses in Klasse 9 („alle vorgenannten Waren ohne IP-Cores und Computersoftware für das Design und die Konstruktion von Mikroprozessoren“) führt nicht zur Eintragungsfähigkeit. So dürfen – worauf die Markenstelle bereits zutreffend hingewiesen hat - nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (GRUR 2004, 674, 679, Nr. 114 - Postkantoor) solche „negativen“ Ausnahmevermerke nicht berücksichtigt werden, die sich darauf beschränken, dass die beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen ein bestimmtes Merkmal nicht aufweisen, welches durch die Marke ausdrücklich benannt wird. Solche Disclaimer sind aus Gründen der Rechtssicherheit unzulässig und daher unbeachtlich.

d.

45 Keine beschreibende Bedeutung des Anmeldezeichens liegt für Verkehr jedoch im Hinblick auf die Waren der Klasse 9 „Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; CDs; DVDs; digitale Aufzeichnungsträger; Feuerlöschgeräte“ nah. Diese Waren besitzen allesamt keine Elektronik, die über die KVM-Technologie angesteuert werden könnte. Zu den „Feuerlöschgeräten“ zählen tragbare oder fahrbare Feuerlöscher, Löschdecken, Wandhydranten (https://www.haufe.de, Lexikonbeitrag aus Arbeitsschutz Office Professional – Feuerlöschgeräte). Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie – anders als beispielsweise Sprinkleranlagen – manuell bedient werden.

4.

46 Die Marke kann damit im Hinblick auf die zurückzuweisenden Waren und Dienstleistungen ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist deshalb insoweit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

5.

47 Aus einer möglichen Eintragung des Zeichens als Unionsmarke oder im japanischen und amerikanischen Register ergibt sich keine Bindungs- oder Indizwirkung für das vorliegende Verfahren (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Nr. 30 - HOT; GRUR 2009,778, Nr.18- Willkommen im Leben).

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