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Aktenzeichen | 30 W (pat) 525/22 |
Gericht | BPatG München 30. Senat |
Datum | 25. Februar 2025 |
Dokumenttyp | Beschluss |
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2021 118 486.6
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. Februar 2025 unter Mitwirkung des Richters Dr. Meiser als Vorsitzenden sowie der Richterin Dr. Weitzel und des Richters Hammer
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
1 Die am 12. November 2021 angemeldete Wortmarke
2 Bayern Bazi
3 soll für die Waren und Dienstleistungen der
4 „Klasse 18: Regen- und Sonnenschirme; Spazierstöcke; Gepäck, Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse
5 Klasse 25: Kopfbedeckungen; Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Teile von Bekleidungsstücken, Schuhwaren und Kopfbedeckungen
6 Klasse 28: Scherzartikel für Partys sowie Festschmuck und künstliche Weihnachtsbäume; Geräte für Jahrmärkte und Spielplätze; Spielwaren; Spiele; Spielzeug
7 Klasse 29: Nicht lebende Fische, Meeresfrüchte und Weichtiere; Geräucherter Fisch; Fleisch und Fleischerzeugnisse; Fleischaufstriche; Fisch- und Meeresfrüchte- und Weichtieraufstriche; Molkereiprodukte und deren Ersatzprodukte; Käse; Vogeleier und Eierprodukte; Speiseöle und -fette; Verarbeitete Früchte, Pilze, Gemüse, Nüsse und Hülsenfrüchte; Gallerten und Gelees, Konfitüren, Kompotte, Frucht- und Gemüseaufstriche; Suppen und Brühen, Fleischextrakte; Zubereitete Insekten und Larven; Natürliche oder künstliche Wursthäute
8 Klasse 30: Speisesalz, Würzmittel, Gewürze, Aromastoffe für Getränke; Pikante Saucen, Chutneys und Pasten; Brot; Gebäck, Kuchen, Torten und Kekse; Süßwaren [Bonbons], Schokoriegel und Kaugummi; Müsliriegel und Energieriegel; Zucker, natürliche Süßungsmittel, süße Glasuren und Füllungen sowie Bienenprodukte zu Speisezwecken; Sirup und Melasse; Süße Glasuren und Füllungen; Eis, Eiscreme, gefrorener Joghurt, Sorbets; Kaffee, Tee, Kakao und Ersatzstoffe hierfür; Verarbeitetes Getreide und Stärken für Nahrungsmittel sowie Waren hieraus, Backzubereitungen und Hefe; Getrocknete und frische Teigwaren, Nudeln und Klöße; Cerealien; Reis; Mehl; Frühstückscerealien, Haferbrei, Grütze; Hefe und Treibmittel; Teig, Backteig und Backmischungen hierfür
9 Klasse 43: Vorübergehende Beherbergung von Gästen; Dienstleistungen von Tierpensionen; Vermietung von Möbeln, Wäsche, Tafelzubehör und Ausrüstung für die Bereitstellung von Speisen und Getränken; Verpflegung von Gästen; Catering; Informations-, Beratungs- und Reservierungsdienste in Bezug auf die vorübergehende Beherbergung von Gästen; Informations-, Beratungs- und Reservierungsdienste in Bezug auf die Verpflegung von Gästen“
10 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen werden.
11 Mit Beschluss vom 24. Mai 2022 hat die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts durch einen Beamten des gehobenen Dienstes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und bestehendem Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) zurückgewiesen.
12 Zur Begründung ist ausgeführt, die Mehrheit der angesprochenen deutschen Verkehrskreise werde „Bazi“ als (spöttisch abwertende) Bezeichnung für einen „Bayer“ verstehen. In dieser Bedeutung werde der Begriff „Bazi“ u.a. in der 9. Aufl. des Duden von 2019 und in dem Online-Wörterbuch „Wiktionary“ aufgeführt. Bei „Bazi“ in der Bedeutung „Bayer“ handele es sich damit nicht um einen Dialektbegriff, sondern um eine bundesweit verwendete Bezeichnung – im Gegensatz zur nur regional (nämlich im Süddeutschen und Österreichischen) bekannten, meist scherzhaft gemeinten Bedeutung „durchtriebener Mensch, Schlingel, Gauner“.
13 Die Wortfolge „BAYERN BAZI“ sei daher im Hinblick auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen lediglich ein Hinweis darauf, dass diese von einem Bayern aus Bayern angeboten bzw. erbracht würden. In der bloßen abgewandelten Wiederholung der beschreibenden geographischen Angabe „Bayern“ bzw. „Bazi“ (= Bayer) – was in der Werbung der Stärkung der Aussagekraft diene – sei zudem auch kein phantasievolles Zeichen zu sehen. Dass „Bayern“ und „Bazi“ (Bayer) unterschiedliche Begriffe seien, führe gegenüber der identischen Wiederholung zu einem noch geringeren Phantasiegehalt, da sich dies als eine bloße Aneinanderreihung zweier beschreibender Begriffe darstelle, die als solche nicht grammatikalisch falsch sei.
14 Die angesprochenen Verkehrskreise würden in der angemeldeten Marke deshalb keinen Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb erkennen, sondern lediglich eine beschreibende Angabe im vorgenannten Sinn. Sprache unterliege einem stetigen Wandel. Insofern verwundere es nicht, dass das Bundespatentgericht im Jahre 2002 dem Begriff „Bazi“ noch nicht die Bedeutung „Bayer“ zugeordnet habe (BPatG Beschl. v. 30.10.2002 — 32 W (pat) 44/01, BeckRS 2012, 12272 erfolgreicher Widerspruch gegen „Baxi" aus Wortmarke „Bazi").
15 Im Ergebnis fehle dem Anmeldezeichen „Bayern Bazi“ daher jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Als merkmalsbeschreibende Angabe stehe ihm auch das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Ohne Erfolg berufe sich die Anmelderin dabei auf Voreintragungen älterer Marken.
16 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie führt aus, die Wortfolge „Bayern Bazi“ weise keine auf der Hand liegende Bedeutung in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Bearbeiter des Duden zu der Auffassung gekommen seien, es handele sich bei „Bazi“ um eine (spöttisch abwertende) Bezeichnung für einen Bayern. In anderen Online-Wörterbüchern sei diese Bedeutung nicht zu finden. Auch die ältere Ausgabe des Duden enthalte diese Bedeutung nicht. Dementsprechend sei das Bundespatentgericht in einer Entscheidung von 2002 nicht davon ausgegangen, dass es sich bei „Bazi“ um eine beschreibende Angabe handele (unter Hinweis auf BPatG 32 W (pat) 44/01 – Baxi/Bazi).
17 Nach der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts zu „LAUSDEANDL“ (BPatG 27 W (pat) 49/18) und „GAMSIG“ (BPatG 27 W (pat) 50/18) ergebe sich zudem, dass bei Dialektbegriffen im Einzelfall zu prüfen sei, ob diese von wesentlichen Teilen des Verkehrs verstanden würden. Das sei vorliegend nicht der Fall. Allein aufgrund der fragwürdigen Eintragung im Duden könne jedenfalls kein beschreibendes Verständnis angenommen werden.
18 Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass „Bazi“ von einem nicht unerheblichen Teil des Verkehrs als „Bayer“ verstanden werde, so sei die Kombination „Bayern Bazi“ nicht beschreibend. Die von der Markenstelle angenommene Bedeutung „Bayern Bayer“ sei unsinnig und grammatikalisch falsch. Die Kombination von „Bayern“ und „Bazi“ sei ungewöhnlich und es lasse sich keine sinnvolle Bedeutung entnehmen. Zu berücksichtigen sei auch, dass das Bundespatentgericht sogar bei dem grammatikalisch korrekt gebildeten Wort „EXILBAYER“ die Unterscheidungskraft bejaht habe (BPatG 27 W (pat) 55/08). Wie sich aus der Entscheidung des Bundespatentgerichts zu „FRASSFOOD“ (BPatG 28 W (pat) 39/16) ergebe, könne auch die Kombination zweier Bestandteile – vorliegend „Bayern Bazi“ – mit der angeblich ähnlichen Grundbedeutung keine klare Gesamtaussage vermitteln.
19 Außerdem sei die Unterscheidungskraft schon dann zu bejahen, wenn es praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten gebe, das Zeichen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen so zu verwenden, dass es vom Verkehr ohne Weiteres als Marke verstanden werde. Das sei vorliegend jedenfalls in Bezug auf die Waren der Klasse 18 und 25 zu berücksichtigen.
20 Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
21 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Mai 2022 aufzuheben.
22 Der Senat hat mit Verfahrenshinweis vom 27. Januar 2025 unter Beifügung von Rechercheunterlagen darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nach vorläufiger Aussicht keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Die Anmelderin hat daraufhin ihren hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
23 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
24 Die nach §§ 64 Abs. 6, 66 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da es der angemeldeten Wortmarke „Bayern Bazi“ im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
25 § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).
26 Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops).
27 Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).
28 Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).
29 Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen weist die angemeldete Marke in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf.
30 Das angemeldete Zeichen „Bayern Bazi“ setzt sich aus den Worten „Bayern“ und „Bazi“ zusammen. Wie die Anmelderin nicht in Abrede stellt, handelt es sich bei dem Bestandteil „Bayern“ um eine geografische Angabe. Der Verkehr entnimmt ihr, dass die Waren aus Bayern stammen/einen Bezug zu Bayern haben bzw. die Dienstleistungen dort erbracht werden.
31 Der Bestandteil „Bazi“ ist lexikalisch nachweisbar und bedeutet, wie die Markenstelle zutreffend ausführt, nach dem Duden (spöttisch abwertend) „Bayer“, im süddeutschen, österreichischen Sprachgebrauch „Gauner, Schlingel“ (vgl. Duden – Deutsches Universalwörterbuch, 9. Auflage 2019). Im deutschen Sprachgebrauch wurde „Bazi“ damit schon vor dem Anmeldetag vom 12. November 2021 für die (spöttische) Bezeichnung eines Bayern verwendet. Anders als die Anmelderin ausführt, findet sich ein entsprechender Eintrag 2021 auch in dem Online-Lexikon DWDS (https://www.dwds.de/wb/Bazi, Google Auszug, dwds wörterbuch bazi vor 31. Dez. 2021, Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom 27. Januar 2025).
32 Daneben war dem Verkehr die Bedeutung von „Bazi“ als (spöttisch abwertender) Hinweis auf einen Bayern schon zum Anmeldezeitpunkt aus zahlreichen Quellen bekannt. So heißt es in einem Artikel der Tageszeitung „taz“ vom 7. Oktober 2018 mit dem Titel „Ein simpler Bazi“: „Seehofer ist kein Super-Bazi mehr“ (https://taz.de/Kommentar-Seehofer-und-die-CSU/!5538186/, Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 27. Januar 2025). In einer Beschreibung zum am 1. April 2021 erschienen Buch des Kabarettisten und Bestsellerautors Bruno Jonas mit dem Titel „Gebrauchsanweisung für Bayern“ heißt es: „Er erläutert Lebensgefühl und Brauchtum der Bayern – und wieso der „Striezi“ und der „Bazi“ wichtige Wesenszüge verkörpern.“ (https://www.piper.de/buecher/gebrauchsanweisung-fuer-bayern-isbn-978-3-492-99850-5-ebook, Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis vom 27. Januar 2025).
33 Danach unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt betreffend den Bestandteil „Bazi“ von demjenigen, welcher der von der Anmelderin zitierten Rechtsprechung des Bundespatentgerichts in Bezug auf die Anmeldezeichen „LAUSEANDL“ (schutzfähig, vgl. BPatG 27 W (pat) 49/18) und „GAMSIG“ (schutzfähig, vgl. BPatG 27 W (pat) 50/18) zugrunde lag. Anders als in diesen Entscheidungen handelt es sich vorliegend bei „Bazi“ um eine im Duden lexikalisch sowie im allgemeinen deutschen (und nicht nur im österreichischen oder bayerischen) Sprachgebrauch nachweisbaren Begriff, dessen Bedeutung ohne weiteres von beachtlichen Teilen (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 8 Rn. 224 ff. und Rn. 631 zu fremdsprachigen Angaben bzw. inländischen Dialekten) der angesprochenen inländischen Gesamtbevölkerung erfasst wird (vgl. in diesem Sinne z.B. BPatG 29 W (pat) 1/19, juris Rn. 30 – Grantler).
34 Darüber hinaus wird der Begriff „Bazi“ – anders als die Anmelderin geltend macht – auch zusammen mit dem Wort „Bayern“ oder „bayerisch“ verwendet, ohne dass der Verkehr darin eine unübliche, zum Nachdenken anregende Wortkombination sieht. Beispielsweise wird der bayerische Ministerpräsident Markus Söder in einer Tageskolumne vom 16. November 2021 als „Bazi aus Bayern“ bezeichnet (https://ungetruebtmedia.blog/2021/11/16/tageskolumne-2-wochen-ohne-tv-radio-wuerden-den-menschenverstand-wohl-wieder-reaktivieren/, Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis vom 27. Januar 2025). In einem Artikel der Westfälischen Nachrichten vom 16. Dezember 2018 wird von: „Westfälischer Kumpel und Bayerischer Bazi“ gesprochen (https://www.wn.de/welt/vermischtes/muckefuck-und-schnupftabak-was-vom-bergbau-bleibt-1222593, Anlage 5 zum gerichtlichen Hinweis vom 27. Januar 2025).
35 Hieraus ergibt sich, dass der inländische Verkehr, an den sich die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen richten, die – sprachübliche – Kombination von „Bazi“ und dem vorangestellten „Bayern“/“bayerisch“ dahingehend versteht, dass es um einen (typischen) Bayern aus Bayern geht. Gerade in Zusammenhang mit dem weiteren Wort „Bayern/bayerisch“ drängt sich das vorgenannte Verständnis jedenfalls für einen beachtlichen Teil des angesprochenen Verkehrs auf.
36 Dies gilt umso mehr, als dass auch typische Gegenstände und Waren aus Bayern zum Anmeldezeitpunkt als „bayerischer Bazi“ bezeichnet wurden, so beispielsweise der BMW M3 in der Zeitschrift „Auto Bild“ beim Vergleich mit einem Alfa Giulia QV vom 16. August 2016 (Anlage 6 zum gerichtlichen Hinweis vom 27. Januar 2025). Dort heißt es zum BMW: “Vis-à-vis lauert ein bayerischer Bazi mit Competition-Upgrade (…)“ (Google-Auszug „bayerischer Bazi“
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37 Nach alldem gibt es zahlreiche Belege für die mit dem angemeldeten Zeichen „Bayern Bazi“ inhaltsgleichen Begriffskombinationen „Bazi aus Bayern“ oder „bayerischer Bazi“. In dem Umstand, dass dem angemeldeten Zeichen „Bayern Bazi“ im Vergleich zu „Bazi aus Bayern“ die Präposition „aus“ fehlt bzw. „Bayern“ gegenüber der adjektivischen Form „bayerischer“ in „bayerischer Bazi“ substantivisch verwendet wird, wird der Verkehr keine interpretationsbedürftige, herkunftshinweisende Begriffsneubildung sehen (vgl. BPatG 28 W 554/21 – Heidelbergfoodie), zumal es sich bei der Zusammenstellung der beiden Substantive um eine ohne weiteres verständliche, sinnvolle Wortkombination handelt. So nimmt der Verkehr ein Zeichen in der Regel so auf, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 8 Rn. 187). Gegen die Annahme einer (herkunftsweisenden) Begriffsneubildung spricht auch, dass „Bayern Bazi“ gegenüber „Bazi aus Bayern“ oder „bayerischer Bazi“ eine Verkürzung mit eingängigen Klangrhythmus (ähnlich „Ruhrpott Rowdy“) aufweist, ohne dass dadurch der Sinngehalt verändert würde. Zutreffend geht die Markenstelle in diesem Zusammenhang davon aus, dass der Verkehr die – sprach- und werbeübliche – Doppelung von „Bayern“ und „Bazi“ (= Bayer) lediglich als Verstärkung des Sachhinweises i.S.v. „besonders bayerisch“ versteht (vgl. mwN BPatG 29 W (pat) 13/06 — AUTOAUTO!). Der vorliegende Fall liegt insoweit auch anders als in der Entscheidung „FRASSFOOD“, da sich diese Wortkombination — anders als „Bayern Bazi“ – gerade nicht in vergleichbare Wortkombinationen (wie „slowfood“, „fastfood“ oder „junkfood“) einreiht und aus diesem Grunde als ungewöhnlich zu beurteilen ist (s. ausführlich BPatG, 28 W (pat) 39/16, juris Rn. 32 – FRASSFOOD). Die von der Anmelderin zitierte Rechtsprechung lässt sich daher nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall übertragen.
38 Hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen ordnet der Verkehr dem Anmeldezeichen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zu, so dass seiner Eintragung das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.
39 Bei einer Kennzeichnung der Waren der Klassen 29 geht der Verkehr nach all dem ohne weiteres davon aus, dass diese (von [irgend]einem Bayern) aus Bayern stammen bzw. es sich um typisch bayerische Waren (aus Bayern) handelt. Beispielsweise im Hinblick auf „nicht lebende Fische; geräucherter Fisch“ (Kl. 29) ist die Herkunft aus sauberen (bayerischen) Gewässern ein Qualitätsmerkmal. Dementsprechend wirbt die Anmelderin auf ihrer Website auch mit Fisch „in top Qualität aus Bayern mit Herkunftsnachweis“ (https://www.b…-gmbh.de/), Anlage 7 zum gerichtlichen Hinweis vom 27. Januar 2025). Auch im Hinblick auf Fleisch und Fleischerzeugnisse, Molkereiprodukte, Gemüse oder Meeresfrüchte wie die „bayerische Garnele“ (https://www.slowfood.de/go-slow/einkaufen/crusta-nova-superior-seafood, Anlage 8 zum gerichtlichen Hinweis vom 27. Januar 2025) weist das angemeldete Zeichen auf die Herkunft aus Bayern hin.
40 Gleiches gilt für die Waren der Klasse 30, die allesamt (von einem ‚Bayern) aus Bayern stammen bzw. auf etwas typisch Bayerisches hinweisen können. Das gilt beispielsweise für „Brot; Kuchen, Eis; Joghurt, getrocknete und frische Teigwaren“ ebenso wie für „Schokoriegel“ oder „Kaffee“. „Zucker“ wird z.B. in Form von „Rübenzucker“ in Bayern angebaut. „Salz“ wird in bayerischen Salzbergwerken, u.a. in Bad Reichenhall oder im Chiemgau abgebaut.
41 Auch die Waren der Klasse 28 können allesamt aus Bayern stammen bzw. auf etwas typisch Bayerisches hinweisen. Im Hinblick auf „Spielwaren; Spielzeug“ ist beispielsweise auf das „Bazi“ genannte Maskottchen des 1. FC Bayern aus der Saison 2001/2002 zu verweisen (Anlage 9 zum gerichtlichen Hinweis vom 27. Januar 2025)
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42 Auch die Waren der Klasse 25 können allesamt aus Bayern stammen. Unabhängig davon wird der Verkehr „Bayern Bazi“ auf Bekleidungsstücken, Schuhwaren und Kopfbedeckungen sowie deren Teilen das Zeichen lediglich als einen plakativen Hinweis darauf verstehen, dass sich der Träger/die Trägerin als ein Bayer/eine Person aus Bayern ansieht.
43 Auf dem Bekleidungssektor ist es schon seit langem üblich, insbesondere T-Shirts, Kapuzenpullis, Jacken und Kopfbedeckungen wie Caps oder Beanies mit Sprüchen zum Charakter des Trägers bzw. der Trägerin zu bedrucken, dies deutlich nach außen zu zeigen und im Rahmen der Produktbeschreibung herauszustellen, da insoweit dem Motiv für die Kaufentscheidung wesentliche Bedeutung zukommt. Großflächig bzw. präsent aufgedruckte Begriffe, Statements und bekenntnishafte Aussagen sind dabei besonders beliebt (vgl. u. a. BPatG, 29 W (pat) 33/22 – Hauptstadtgöre; BPatG, 29 W (pat) 1/19 – Grantler). So finden sich bereits vor dem Anmeldezeitpunkt vielfach Anbieter, die ihre Waren mit dem angemeldeten Zeichen „Bayern Bazi“ vergleichbaren Ausdrücken wie „Bazi“ oder „Bavarian Bazi“ bedrucken und neben der Größe- und Preisangabe auch so beschreiben.
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44 Das Verständnis als plakativer Hinweis darauf, dass sich der Träger/die Trägerin als ein Bayer/eine Person aus Bayern ansieht, gilt bei allen nach der Rechtsprechung zu berücksichtigenden Verwendungsformen.
45 Die Unterscheidungskraft eines als Marke angemeldeten Zeichens muss unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände, einschließlich sämtlicher wahrscheinlicher Verwendungsarten der angemeldeten Marke, geprüft werden (vgl EuGH, GRUR 2019, 1194 Rn. 33–AS/DPMA [#darferdas?]; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 15 – #darferdas? II). Sind in der maßgeblichen Branche mehrere Verwendungsarten praktisch bedeutsam, müssen bei der Prüfung der Unterscheidungskraft alle diese verschiedenen Verwendungsarten berücksichtigt werden (EuGH, a. a. O., Rn. 25– AS/DPMA [#darferdas?]). Ein von Haus aus schutzunfähiges Zeichen vermag jedoch grundsätzlich nicht wegen einer speziellen Art seiner Verbindung mit den beanspruchten Waren die Eintragungsfähigkeit zu erlangen (vgl. BPatG 25 W (pat) 29/19 – MÄDELSABEND; BPatG 25 W (pat) 513/22 — Men Balance).
46 Selbst wenn bei den vorliegend betroffenen Waren neben der Verwendung des Zeichens „Bayern Bazi“ als nach außen gerichtete Werbeaussage bzw. Eigenschaftsangabe auch eine Verwendung zum Beispiel im Etikett eines Bekleidungsstückes bzw. auf der Innenseite einer Kopfbedeckung oder eines Schuhs zu berücksichtigen ist, wird der Verkehr auch bei dieser Verwendungsform den sachlich beschreibenden Charakter des Zeichens, der diesem immanent ist, im Vordergrund sehen und ihm keine herkunftshinweisende Funktion beimessen (vgl. BPatG 29 W (pat) 33/22 – Hauptstadtgöre).
47 Hinsichtlich der Waren in Klasse 18 gilt dies – soweit dort Statements nach außen wie z. B. bei Regen- und Sonnenschirmen; Taschen, Brieftaschen und anderen Tragebehältnissen oder Gepäck üblich sind (vgl. u. a. BPatG, Beschluss vom 29 W (pat) 506/20 - Against Mainstream) – in gleicher Weise. Sofern die angesprochenen Verkehrskreise nicht davon ausgehen, dass deren Träger ein entsprechendes Statement abgeben will, werden sie im Anmeldezeichen lediglich einen Hinweis darauf erkennen, dass diese Waren von (irgend-)einem Bayern in Bayern hergestellt werden.
48 Die Beherbergung-, Vermietungs-, Verpflegungs-, Informations-, Beratungs- und Reservierungsdienste der Klasse 43 können sämtlich in Bayern bzw. von (irgend)einem Bayern erbracht werden. Der Verkehr wird bei einer Kennzeichnung dieser Dienstleistungen mit „Bayern Bazi“ darin lediglich einen beschreibenden Hinweis auf Bayern als Erbringungsort bzw. auf den Herkunftsort (irgendeines) bayerischen Erbringers erkennen.
49 Soweit sich die Anmelderin auf Voreintragungen älterer Marken beruft haben diese – worauf die Markenstelle zutreffend hingewiesen hat – generell keinerlei Bindungswirkung für die Beurteilung der absoluten Schutzhindernisse im konkreten Einzelfall. Im Hinblick auf die eingetragene Marke „EXILBAYER“ (BPatG 27 W (pat) 55/08) unterscheidet sich das angemeldete Zeichen bereits dadurch, dass die Begriffe „Bayern“ und „Bazi“ schon zum Anmeldezeitpunkt mit dem ohne weiteres verständlichen Begriffsgehalt „ein Bayer aus Bayern“ zusammen verwendet wurden.
50 Da bereits das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann dahinstehen, ob das Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltungsbedürftig ist.
51 Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
52 Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Anmelderin den ursprünglich hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 12. Februar 2025 zurückgenommen hat (§ 78 Nr. 1 PatG) und der Senat eine solche auch nicht für sachdienlich erachtet hat (§ 78 Nr. 3 PatG).