30 W (pat) 523/22
30 W (pat) 523/22
Aktenzeichen
30 W (pat) 523/22
Gericht
BPatG München 30. Senat
Datum
05. Februar 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2021 020 304.2

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 6. Februar 2025 unter Mitwirkung des Richters Dr. Meiser als Vorsitzendem sowie der Richter Merzbach und Hammer

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
I.

1 Das am 17. September 2021 angemeldete Wortzeichen

2 autosecure scan

3 soll für die Waren und Dienstleistungen

4 „Klasse 09: 360° Kameras; 360° Videokameras; 3D- Scanner; Analysegeräte, nicht für medizinische Zwecke; Analyseinstrumente für fotogrammetrische Zwecke; Anwendungs- und Bearbeitungssoftware; Anzeigegeräte; Fernsehempfänger; Film- und Videogeräte; Apparate und Software für die Bildverarbeitung, die Übertragung von Daten und zum Erzeugen virtueller Bilder; Automatische Messinstrumente; Bildaufzeichnungs- und

-analysegeräte; Bilderkennungs-software; Computer-Peripheriegeräte und

-schnittstellen; Computerbildschirmgeräte; Computerhardware zur Videosignalverarbeitung; Computerprogramme zur Verwendung bei der Fahrzeugkontrolle, zur Funktionssteuerung von Videogeräten, zum Scannen dreidimensionaler Objekte und zur Fernüberwachung und -ablesung von Messgeräten; Datenerfassungs- und -verarbeitungsgeräte und -programme; Digitale Aufnahmen; Digitale Sensorgeräte; Kameras; Elektronische Scanner; Firmware; Gerätetreiber; Scanner; Sensoren; Computersoftware für

Cloud-Computing-Dienste;

5 Klasse 37: Aufstellung, Wartung und Reparatur von Computerhardware, elektrischen Geräten und audiovisuellen Anlagen; Beratung in Bezug auf die Aufstellung, Wartung und Reparatur von Computerhardware, elektrischen Geräten und audiovisuellen Anlagen;

6 Klasse 42: Aktualisierung und Pflege von Computersoftware und Computerprogrammen; Analysen und Prüfdienste bezüglich elektrotechnischer Geräte; Auskünfte in Bezug auf die Informationstechnologie; Beratungs- und Informationsdienste zu Computerperipheriegeräten; Computergestützte diagnostische Prüfungsdienstleistungen und technische Prüfungen; Computer-softwaredesign und -entwicklung; Computersoftware- und -hardware-vermietung; Digitalisierung von Bildern; Durchführung technischer Messungen und Prüfungen; Elektronische Speicherung von digitalen Bildern und Videodateien; Erstellen von Computergrafiken [digitale Bildgebung]; Fotogrammetrie; Kraftfahrzeugüberprüfung; IT-Dienstleistungen; Kalibrierung elektronischer Geräte; Messdienstleistungen; Technische Prüfung und Überwachung; Cloud-Computing; Beratungsleistungen im Bereich

Cloud-Computernetze und -Anwendungen“

7 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen werden.

8 Mit Beschluss vom 11. April 2022 hat die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen, da es der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) fehle.

9 Das Anmeldezeichen autosecure scan bestehe aus dem Wortbildungselement „auto-“, welches in einer Reihe englischer Wortbildungen auf dem Gebiet der Technik wie zB „autoscanning“ (= Sendersuchlauf), autotracking (= automatische Nachführung) oder „autoprotective“ (= selbstschützend) darauf hinweise, dass etwas automatisch erfolge, dem englischen Adjektiv „secure“ mit der deutschen Bedeutung „sicher, selbstschützend, gefahrenlos“ sowie dem Begriff „Scan“ als kurzwortartiger Entsprechung u.a. für „Abtasten, Absuchen, Scanning“. In seiner Gesamtheit weise es in Bezug auf die beanspruchten Waren jedenfalls für den mit der Welthandelssprache Englisch vertrauten Fachverkehr den leicht fassbaren Sachaussagegehalt auf, dass die Waren automatisch und sicher Scanvorgänge, also automatisches Suchen und Abtasten, ermöglichen könnten.

10 So könnten die zu Klasse 09 beanspruchten Waren „360° Kameras; 360° Videokameras; 3D-Scanner; Anzeigegeräte; Fernsehempfänger; Film- und Videogeräte; Computer-Peripheriegeräte und -schnittstellen; Computerbildschirm-geräte; Apparate und Software für die Bildverarbeitung, die Übertragung von Daten und zum Erzeugen virtueller Bilder; Automatische Messinstrumente; Bildaufzeichnungs- und -analysegeräte; digitale Sensorgeräte; Kameras; Elektronische Scanner; Firmware; Gerätetreiber; Scanner; Sensore; digitale Aufnahmen“, eine beliebige Umgebung ringsum überwachen, aufnehmen und entsprechende Aufnahmen übermitteln und speichern. Die weiteren zu dieser Klasse beanspruchten Waren „Analysegeräte, nicht für medizinische Zwecke; Analyseinstrumente für fotogrammetrische Zwecke; Automatische Messinstrumente; Bildaufzeichnungs- und -analysegeräte; Bilderkennungs-software; Computerhardware zur Videosignalverarbeitung; Computerprogramme zur Verwendung bei der Fahrzeugkontrolle, zur Funktionssteuerung von Videogeräten, zum Scannen dreidimensionaler Objekte und zur Fernüberwachung und -ablesung von Messgeräten; Datenerfassungs- und -verarbeitungsgeräte und

-programme“ könnten sodann das Ergebnis der Überwachung automatisiert auf Auffälligkeiten hin auswerten und Aktionen anstoßen. Dies gelte auch für die Waren „Digitale Sensorgeräte; Gerätetreiber; Sensoren; Computersoftware für

Cloud-Computing-Dienste“.

11 Die zu den Klassen 37 und 42 beanspruchten Dienstleistungen mit ihren technologischen und IT-spezifischen Schwerpunkten könnten damit in engem Sachzusammenhang stehen.

12 Angesichts dieses sich bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufdrängenden sachbezogenen Begriffsinhalts von autosecure scan sei

unerheblich, ob die angemeldete Wortkombination bereits verwendet werde oder ob es sich um eine auf die Anmelderin zurückzuführende und nur von ihr selbst verwendete Wortneuschöpfung handele.

13 Die durch korrekte Aneinanderreihung der beschreibenden und in ihrem Sinngehalt allgemein bekannten Bestandteile in sprachüblicher Weise gebildete Wortkombination weise auch keine ungewöhnliche, vom sachbezogenen Charakter wegführende Struktur auf, sondern treffe in schlagwortartiger und werbeüblicher Form eine für den Verkehr sofort erfassbare Sachaussage über mögliche Merkmale und Eigenschaften der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Dies umso mehr, als der Verkehr daran gewöhnt sei, waren- und dienstleistungsbezogene Sachangaben auch mit Hilfe mehr oder weniger einprägsamer neuer Wortschöpfungen vermittelt zu bekommen, so dass nicht jedes (lexikalisch neue) Wort schon als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werde.

14 Die von der Anmelderin benannten Voreintragungen böten keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung.

15 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, dass der angemeldeten Bezeichnung bereits im Hinblick auf den Zeichenbestandteil „autosecure“ die Schutzfähigkeit nicht abgesprochen werden könne.

16 Denn bei „autosecure“ handele es sich weder um eine tatsächlich verwendete noch um eine sprachüblich gebildete und aus sich heraus verständliche Begriffsbildung, sondern um eine neuartige Wortschöpfung. Dies gelte zunächst bei einem rein englischen Verständnis von „autosecure“, da eine Zusammenschreibung einzelner Wörter im Englischen unüblich sei, aber auch bei einem Verständnis von „auto“ als altgriechisches/lateinisches Wortbildungselement mit der Bedeutung „ohne fremdes Zutun“ sowie in seiner im Inland geläufigen Bedeutung als Kurzwort für „Automobil“. Insbesondere in seiner letztgenannten, im Inland letztlich allein naheliegenden, von der Markenstelle jedoch nicht in Betracht gezogenen Bedeutung als Bezeichnung für Kraftfahrzeuge – auf die sich die Anmelderin mit der Begriffsbildung „autosecure“ auch beziehe, da mit dieser Begriffsbildung in erster Linie verdeutlicht werden solle, dass „Autos" durch die Waren und Dienstleistungen der Anmelderin geschützt werden, und in zweiter Linie, dass dies selbsttätig geschehe – wirke die aus drei Sprachen gebildete Kombination von „auto“ als altgriechisches/lateinisches Wortbildungselement bzw. geläufiges deutsches Kurzwort für „Automobil“ mit dem englischen Begriff „secure“ ungewöhnlich und gehe aufgrund der Mehrdeutigkeit des Zeichenbestandteils „auto“ und dem dadurch hervorgerufenen Wortspiel in ihrer Gesamtheit über die Bedeutung der Einzelbegriffe hinaus.

17 Zudem fehle es in der Entscheidung der Markenstelle an näheren Erwägungen zum Begriff „Scan". Dieser Begriff habe zwar bereits Eingang in die deutsche Sprache gefunden, spiele jedoch im Bereich der Untersuchung von Automobilen keine

– jedenfalls keine allgemeinsprachliche – Rolle. Zudem stelle die Kombination mit „autosecure“ eine Tautologie dar, da ein Scanner grundsätzlich selbsttätig funktioniere.

18 Die angemeldete Wortfolge stehe daher in ihrer Gesamtheit in Konflikt mit Vokabular, Regeln und praktischen Normen der im Anmeldezeichen verwendeten Sprachen, woraus sich ergebe, dass keine der tatsächlich möglichen Bedeutungen für Merkmale der erfassten Waren und Dienstleistungen rein beschreibend sei. Selbst wenn man auf Grundlage eines von der Markenstelle angenommenen Verständnisses der Bestandteile der angemeldeten Bezeichnung von einer möglichen Übersetzung iS von „automatisches Sicherheitsuntersuchungsgerät" ausgehe, sei kein beschreibender Aussagegehalt in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen erkennbar, da diese keinen Bezug zum Sicherheitsgewerbe aufwiesen.

19 Zu beachten sei ferner, dass zahlreiche Marken mit dem Bestandteil „auto“ zur Eintragung gelangt seien, wobei es sich zu einem großen Teil um Zusammenstellungen handele, die sprachlich entweder zumindest möglich seien oder sogar bereits Eingang in die englische Sprache gefunden hätten wie

z.B. „American Auto Protector“ für Versicherungen von Automobilen.

20 Die Anmelderin hat keinen Antrag gestellt.

21 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.
A.

22 Die Beschwerde ist gemäß § 66 MarkenG zulässig. Ein konkreter Antrag ist ebenso wenig erforderlich wie eine Beschwerdebegründung. Fehlt - wie vorliegend - ein Antrag, ist von einer Anfechtung des Beschlusses in vollem Umfang auszugehen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl., § 66 Rdnr. 40)

B.

23 In der Sache hat die Beschwerde allerdings keinen Erfolg. Denn der angemeldeten Marke fehlt es in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr 1 MarkenG. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen

(§ 37 Abs. 1 MarkenG).

1.

24 § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2012, 610 (Nr. 42) – Freixenet; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) – EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) – Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) – Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) – EUROHYPO; GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 – Standbeutel; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2009, 949 (Nr. 10) – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – foryou; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) – Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen Concord/Hukla).

25 Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 – Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2014, 1204, 1205, Nr. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11 – Link economy; GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850, 855, Nr. 28 f. – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2010, 1100, Nr. 23 – TOOOR!; GRUR 2012, 1143 Nr. 9 – Starsat; GRUR 2014, 872 Nr. 16 - Gute Laune Drops; GRUR 2018, 301 Nr. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2018, 932 Nr. 8 - #darferdas?).

2.

26 Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen weist die angemeldete Marke autosecure scan in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf.

a.

27 Entgegen der Auffassung der Anmelderin handelt es sich bei der Wortkombination autosecure scan sowohl für den allgemeinen Verkehr wie auch den inländischen Fachverkehr vor dem Hintergrund, dass Englisch allgemeine Fachsprache im IT-/EDV-Bereich ist, um eine ohne weiteres in ihrem beschreibenden Gehalt erkenn- und verstehbare Wortkombination.

aa.

28 So wird der allgemeine Verkehr wie insbesondere auch der Fachverkehr in dem vorangestellten Zeichenbestanteil „autosecure“ trotz der Zusammenschreibung eine Kombination der Begriffe „auto“ und „secure“ erkennen, da ihm nicht nur die Zusammenschreibung einzelner Begriffe als werbeüblich bekannt ist, sondern er vor allem auch die Bedeutung dieser beiden Begriffe kennt.

29 Die deutsche Übersetzung des bei „autosecure“ nachgestellten Zeichenelements „secure“ lautet „sicher“ bzw. „(etwas) sichern“ (vgl. zB www.dict.leo.org zu „secure“). Mit dieser Bedeutung ist „secure“ im Inland auch allgemein bekannt und geläufig (vgl. BPatG 28 W (pat) 528/19 v. 12. Mai 2020 – ProSecure; 25 W (pat) 52/13 v. 9. Mai 2016 – DATA SECURE; 30 W (pat) 54/21 – KVM Secure Core; alle Entscheidungen u.a. veröffentlicht in juris sowie der Internetseite des BPatG).

30 Bei dem vorangestellten Zeichenbestandteil „auto“ handelt es sich – worauf die Anmelderin zutreffend hinweist – um die im Inland geläufige Kurzform des Wortes „Automobil“, welches aus den Bestandteilen „autos“ („selbst“ aus dem Griechischen) und „mobilis“ („beweglich“ aus dem Lateinischen) gebildet ist. Darüber hinaus wird „auto“ als Anfangsbestandteil in Wortzusammensetzungen wie etwa „Autodidakt“, „Automat“ / „automatisch“, „Autopilot“ oder eben auch „Automobil“ entsprechend seiner aus dem Griechischen stammenden Bedeutung „selbst, eigen, persönlich unmittelbar“ zur Bezeichnung für Eigenschaften verwendet, die auf ein selbsttätiges, selbstständiges bzw. eigenes Tätigwerden hinweisen (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/auto_; BPatG33 W (pat) 101/0633 W (pat) 101/06- AUTOMEDIATHEK, 30 W (pat) 12/09 – Auto contract). Das Präfix bzw. 33 W (pat) 101/06- AUTOMEDIATHEK, 30 W (pat) 12/09 – Auto contract). Das Präfix bzw. Wortbildungselement „auto-“ drückt daher aus, dass etwas von selbst, aus eigener Kraft funktioniert, entsprechend der Bedeutung von „automatisch“ (vgl. Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache (DWDS) unter https://www.dwds.de/wb/auto-) und wird daher in zahlreichen Wortverbindungen wie zB „Autokorrektur“

(= automatische Korrektur) oder „Autopilot“ (= „automatische Steuerungsanlage in Flugzeugen, Raketen o. Ä.“; vgl. DUDEN-online zu „Autopilot“) als Kurzwort bzw. Synonym für „automatisch“ verwendet (vgl. BPatG 25 W (pat) 506/11 – autoprint, veröffentlicht auf der Internetseite des BPatG).

bb.

31 Der weitere Wortbestandteil „scan“ bedeutet als Verb u. a. „abtasten, einscannen“, als Substantiv „Abtastung, Überprüfung“ (vgl. https://dict.leo.org/german-english/scan) und ist mit diesen Bedeutungen bereits seit langem im inländischen Sprachgebrauch gebräuchlich und daher ohne weiteres verständlich (vgl. BPatG 30 W (pat) 41/00 – SCAN TOOLS; 30 W (pat) 43/02 – PALMSCAN; 25 W (pat) 55/02 – geo_scan und 25 W (pat) 535/13 – TOPSCAN, veröffentlicht auf der Internetseite des BPatG oder auf PAVIS PROMA).

cc.

32 Auf Grundlage der Bedeutung von „auto“ iS von „automatisch“ ergibt sich dann aber für die angemeldete Bezeichnung autosecure scan bei einem substantivischen Verständnis von „Scan“ die grammatikalisch korrekte und sprachregelgerechte Bedeutung „automatischer sicherer Scan (Überprüfung)“ (vgl. https://www.deepl.com/de/translator#it/de/ auto%20secure%20scan), bei einem Verständnis von „scan“ als Verb „automatisches sicheres Scannen (überprüfen)“

33 Die angemeldete Wortfolge bezeichnet damit in werbesprachlich prägnanter Form wesentliche Eigenschaften von Scanvorgängen, nämlich dass diese „durch Selbststeuerung oder –regelung“ und damit „automatisch“ erfolgen (vgl. DUDEN-online zu „automatisch“) sowie, dass sie (ggf. erforderlichen) Sicherheitsanforderungen zB bei der Erfassung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten genügen oder auch gegen unbefugten Zugriffe geschützt und damit „sicher“ sind.

b.

34 Mit dieser – auch von der Markenstelle ihrer Entscheidung zugrundegelegten – Bedeutung beschränkt sich autosecure scan dann aber auf einen für den Verkehr auf Anhieb erkennbaren beschreibenden Sachhinweis zu Bestimmungs- und Verwendungszweck der Waren bzw. Gegenstand und Inhalt der Dienstleistungen.

aa.

35 So können – wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat – die zu Klasse 09 beanspruchten Waren „360° Kameras; 360° Videokameras; 3D- Scanner; Anzeigegeräte; Fernsehempfänger; Film- und Videogeräte; Computer-Peripheriegeräte und -schnittstellen; Computerbildschirmgeräte; Apparate und Software für die Bildverarbeitung, die Übertragung von Daten und zum Erzeugen virtueller Bilder; Automatische Messinstrumente; Bildaufzeichnungs- und -analysegeräte; Digitale Aufnahmen; Digitale Sensorgeräte; Kameras; Elektronische Scanner; Firmware; Gerätetreiber; Scanner; Sensoren“ eine beliebige Umgebung ringsum überwachen, aufnehmen bzw. entsprechende Aufnahmen übermitteln/speichern/weiterverarbeiten und somit ihrem Bestimmungs- und Verwendungszweck nach ebenso für die Ermöglichung und Durchführung eines „automatischen sicheren Scans“ bestimmt sein wie die weiteren zu dieser Klasse beanspruchten Waren „Analysegeräte, nicht für medizinische Zwecke; Analyseinstrumente für fotogrammetrische Zwecke; Anwendungs- und Bearbeitungssoftware; Bildaufzeichnungs- und -analysegeräte; Bilderkennungssoftware; Computerhardware zur Videosignalverarbeitung; Computerprogramme zur Verwendung bei der Fahrzeugkontrolle, zur Funktionssteuerung von Videogeräten, zum Scannen dreidimensionaler Objekte und zur Fernüberwachung und - ablesung von Messgeräten; Datenerfassungs- und -verarbeitungsgeräte und -programme; Computersoftware für Cloud-Computing-Dienste“.

bb.

36 Die technologischen Dienstleistungen der Klasse 42 können speziell die Entwicklung, Ermöglichung und Durchführung eines „automatischen sicheren Scans (Überprüfung)“ zum Gegenstand und Inhalt haben; ebenso wie die weiteren zu Klasse 37 beanspruchten Dienstleistungen „Aufstellung, Wartung und Reparatur von Computerhardware, elektrischen Geräten und audiovisuellen Anlagen; Beratung in Bezug auf die Aufstellung, Wartung und Reparatur von Computerhardware, elektrischen Geräten und audiovisuellen Anlagen“.

cc.

37 Die Auffassung der Anmelderin, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinen Bezug zum „Sicherheitsgewerbe“ aufwiesen, geht fehl. Vielmehr können die beanspruchten Waren und Dienstleistungen oberbegrifflich z.B. im Rahmen von Kontroll-, Zugangs- und Überwachungsmaßnahmen zur physischen Sicherheit von Personen und Sachen durch einen „automatischen sicheren Scan“ (von Gegenständen und/oder Personen) beitragen.

c.

38 Die angemeldete Bezeichnung vermittelt damit aber keinen Hinweis auf die individuelle betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, sondern erschöpft sich in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen in einem werbesprachlich prägnanten Hinweis, dass diese dafür bestimmt sind, einen „automatischen sicheren Scan“ zu ermöglichen und/oder durchzuführen, bzw. – was die Dienstleistungen betrifft – dass diese sich ihrem Gegenstand und Inhalt nach mit der Entwicklung, Ermöglichung und Durchführung eines „automatischen sicheren Scans (Überprüfung)“ beschäftigen.

d.

39 Einem derartigen Verständnis steht entgegen der Auffassung der Anmelderin nicht entgegen, dass der Zeichenbestandteil „auto“ im Inland als Kurzwort für „Automobil“ allgemein bekannt und geläufig ist. So hat bei allen absoluten Schutzhindernissen die Prüfung der Schutzfähigkeit eines Zeichens konkret in Bezug auf die mit der Anmeldung gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG beanspruchten Waren/Dienstleistungen zu erfolgen (vgl. BGH GRUR 2016, 934 Nr. 10 – OUI; Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 8 Rdnr. 46). In Bezug auf die beanspruchten technischen Waren und Dienstleistungen, die aus den vorgenannten Gründen für einen „automatischen sicheren Scan (Überprüfung)“ bestimmt und geeignet sein bzw. – was die Dienstleistungen betrifft – sich inhaltlich/thematisch damit beschäftigen können, liegt jedoch allein ein Verständnis von „auto“ iS von „automatisch“ nahe (vgl. dazu auch BPatG 24 W (pat) 64/08 – auto-kochen, veröffentlicht auf der Internetseite des BPatG); dies umso mehr, als die allermeisten der beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme von „Computerprogramme zur Verwendung bei der Fahrzeugkontrolle“ und „Kraftfahrzeugüberprüfung“ oberbegrifflich nicht auf Scans (Überprüfungen) von Kraftfahrzeugen beschränkt und/oder darauf ausgerichtet sind.

e.

40 Aber auch wenn man zugunsten der Anmelderin unterstellt, dass der Verkehr zumindest in Zusammenhang mit den beiden vorgenannten Waren und Dienstleistungen den Zeichenbestandteil „auto“ als Kurzwort für „Automobil“ verstehen würde, vermittelt autosecure scan einen beschreibenden Aussagegehalt. Denn wenn in diesem Fall der Anfangsbestandteil „auto“ von „autosecure“ als eigenständiges Kurzwort für „Automobil“ aufgefasst wird, wird der Verkehr die nachfolgenden Bestandteile „Secure“ und „Scan“ ebenfalls als eigenständige Begriffe mit der Bedeutung „sicheres Scannen“ wahrnehmen und dem Anmeldezeichen hinsichtlich dieser Dienstleistungen den Hinweis entnehmen, dass diese für ein „sicheres Scannen von Kraftfahrzeugen“ bestimmt sind bzw. diese ein „sicheres Scannen von Kraftfahrzeugen“ zum Gegenstand haben.

f.

41 Soweit danach zumindest bei einigen der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufgrund der Bedeutung von „auto“ als Abkürzung/Kurzwort für „automatisch“ oder auch „Automobil“ ein – von der Anmelderin nach ihrem Vorbringen auch durchaus beabsichtigtes (vgl. Seite 4, 3. Absatz der Beschwerdebegründung) – wortspielartiges Verständnis von autosecure scan iS von „automatischer sicherer Scan (Überprüfung)“ oder „sicheres Scannen von Kraftfahrzeugen“ in Betracht kommt, ergibt sich daraus keine schutzbegründende Interpretationsbedürftigkeit oder Mehrdeutigkeit (zumindest in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen). Denn das Anmeldezeichen ist insoweit in sämtlichen genannten Verständnis- und Deutungsmöglichkeiten für die jeweils genannten Waren und Dienstleistungen beschreibend, so dass es insgesamt als sachbezogen und zur Erfüllung der Herkunftsfunktion ungeeignet anzusehen ist. Der alleine durch die verschiedenen – jeweils beschreibenden – Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand des Verkehrs reicht für die Bejahung einer Unterscheidungskraft nicht aus (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Nr. 24 – HOT; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 208 m. w. N.).

g.

42 Der Einwand der Anmelderin, dass autosecure scan auch auf Grundlage seiner vorgenannten Bedeutung eine Tautologie aufweise, da ein Scanvorgang stets „automatisch“ erfolge, die Begriffsbildung daher insoweit ungewöhnlich und individualisierend wirke, trifft nicht zu. Denn ein Scanvorgang wird in der Regel zwar „automatisch“ durchgeführt, nicht aber „automatisch“ veranlasst und in Gang gesetzt. Dazu bedarf es grundsätzlich einer entsprechenden Anweisung, Handlung oder eines anderen auslösenden Ereignisses. Die angemeldete Wortfolge enthält daher keine Tautologie.

43 Die angemeldete Bezeichnung weist auch sonst keine Besonderheiten in syntaktischer und semantischer Hinsicht auf, die die gewählte Kombination als ungewöhnlich erscheinen ließen und eine Schutzfähigkeit begründen könnten. Vielmehr werden alle Bestandteile der Wortkombination entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 Nr. 39 - 41 - BIOMILD). Sie beschränkt sich vielmehr auf eine bloße Aneinanderreihung von zwei beschreibenden und ohne weiteres verständlichen Wortbestandteilen, die sich in Bezug auf die Dienstleistungen in einer aus sich heraus verständlichen und sofort erfassbaren schlagwortartigen Sachaussage zu deren Bestimmungs- und Verwendungszweck erschöpfen. Über diese Sachinformationen hinaus enthält die angemeldete Bezeichnung kein Element, das den Eindruck einer betrieblichen Herkunftskennzeichnung, also einer Marke hervorruft.

3.

44 Soweit die Anmelderin auf Voreintragungen mit den Bestandteilen „Auto“ und/oder „Scan“ Bezug nimmt, ist zunächst anzumerken, dass z.B. die benannte Marke „Auto-Cooking“ in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ganz überwiegend für schutzunfähig erachtet wurde (vgl. BPatG 24 W (pat) 65/08 – auto-cooking, veröffentlicht auf der Internetseite des BPatG), was ausweislich des Markenregisters auch für die Marke 30 2015 050 975 „SECURE DRIVE“ gilt (Schutzfähigkeit abgelehnt zB in Bezug auf „Klasse 36Versicherungswesen; Versicherungsberatung; Vermittlung von Versicherungen; Versicherungsberatung via Callcenter oder Internet“ und „Klasse 39: technische und organisatorische Hilfe für Kraftfahrzeugfahrer und andere Reisende, nämlich Rückführung und Transport von Personen und Fahrzeugen nach Unfällen oder im Krankheitsfall; Verpackung und Transport von Ersatzteilen [auch durch Dritte]“).

45 Ungeachtet dessen entfalten in rechtlicher Hinsicht selbst identische oder vergleichbare Voreintragungen keine Bindungswirkung (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 Nr. 18 - Bild.t.-Online.de m. w. N.; BGH GRUR 2008, 1093 Nr. 8 - Marlene- Dietrich-Bildnis; BGH GRUR 2011, 230 -SUPERgirl; BGH MarkenR 2011, 66 - Freizeit Rätsel Woche). Die Frage der Schutzfähigkeit einer angemeldeten Marke ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung, die allein anhand des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen ist.

4.

46 Die angemeldete Marke autosecure scan kann damit in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

5.

47 Die Frage, ob auch ein Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben ist, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.

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