30 W (pat) 522/22
Gegenstand Markenbeschwerdeverfahren – „PVS Selektiv“ – Wortmarke – keine Unterscheidungskraft
Aktenzeichen
30 W (pat) 522/22
Gericht
BPatG München 30. Senat
Datum
28. Februar 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2021 024 912.3

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. Februar 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des Richters Merzbach

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
I.

1 Das am 17. November 2021 angemeldete Wortzeichen

2 PVS Selektiv

3 soll als Marke für die Waren und Dienstleistungen

4 „Klasse 09: Hardware, Software;

5 Klasse 35: Abrechnungsdienstleistungen, Online-Datenverarbeitung;

6 Klasse 42: Zertifizierung; Erstellung von Hardware und Software;

7 Klasse 44: Dienstleistungen im Bereich Medizin und Gesundheitswesen“

8 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister eingetragen werden.

9 Nach Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG durch Bescheid vom 29. November 2021 hat die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung mit Beschluss vom 15. März 2022 wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen.

10 Bei dem Zeichenbestandteil „PVS“ handele es sich um die allgemein bekannte und gebräuchliche Abkürzung für „privatärztliche Verrechnungsstelle“. Dies seien Dienstleistungsunternehmen bzw. Vereinigungen von Ärzten, die ein umfassendes Dienstleistungsangebot für Ärzte rund um das privatärztliche Honorar- und Praxismanagement anböten, wobei der Schwerpunkt im Bereich der Abrechnung liege. Die Abkürzung „PVS“ werde dabei vom Verkehr ebenso wie die ähnlichen Abkürzungen BKK, AMD, KSK, MPU, THW etc. nur beschreibend verstanden, nämlich als Hinweis auf irgendeine privatärztliche Verrechnungsstelle. Der weitere Bestandteil „selektiv“ bedeute „auswählend, mit Auswahl, sich anpassend“.

11 In seiner Bedeutung „privatärztliche Verrechnungsstelle selektiv“ weise das angemeldete Zeichen hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich darauf hin, dass diese von irgendeiner Privatärztlichen Verrechnungsstelle oder für irgendeine Privatärztliche Verrechnungsstelle erstellt oder erbracht würden und die Waren und Dienstleistungen passend ausgewählt werden könnten oder in einer sonstigen Art und Weise „selektiv“ seien. Ein solches Verständnis liege umso näher, als die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sich auf sog. „Selektivverträge“ beziehen könnten, bei denen es sich um Verträge zwischen einzelnen Krankenkassen und einzelnen Leistungserbringern handele (also selektiv statt kollektiv).

12 Angesichts dieses den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres verständlichen Aussagegehalts von PVS Selektiv komme es nicht darauf an, ob der Begriff bereits benutzt werde oder lexikalisch nachweisbar sei.

13 Soweit sich die Anmelderin auf die Eintragung der Marke „PVS“ berufe, könne dies die Schutzfähigkeit ebenfalls nicht begründen, da selbst identische Voreintragungen keine Bindungswirkung entfalteten.

14 Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, dass die angemeldete Bezeichnung bereits im Hinblick auf den Zeichenbestandteil „PVS“ schutzfähig sei, da es sich dabei um das von der Anmelderin seit Jahren im Geschäftsverkehr zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebes verwendete Firmenschlagwort handele, welches in einer Vielzahl von Marken - sogar in Alleinstellung als Wortmarke - geschützt sei.

15 Aber auch in seiner Gesamtheit könne dem angemeldeten Zeichen in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen kein sich dem Verkehr ohne weiteres erschließender beschreibender Aussagegehalt beigemessen werden; vielmehr sei die angemeldete Begriffskombination weder sprachüblich noch allgemein verständlich.

16 Schließlich sei auch nicht zu erkennen, weshalb Dritte darauf angewiesen sein sollten, die konkrete Bezeichnung „PVS Selektiv“ für ihre Waren und Dienstleistungen zu verwenden, so dass auch kein Freihaltebedürfnis bestehe.

17 Die Anmelderin beantragt mit Schriftsatz vom 21. April 2022,

18 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. März 2022 aufzuheben.

19 Der Senat hat der Anmelderin mit Schreiben vom 22. Januar 2024 unter Mitteilung des Termins zur abschließenden Beratung und Entscheidung am 29. Februar 2024 u.a. eine auf den Zeitpunkt der Anmeldung bezogene Recherche zur Verwendung der Abkürzung „PVS“ durch nicht dem PVS-Verband angehörende privatärztliche Verrechnungsstellen übersandt. Seitens der Anmelderin ist dazu keine Stellungnahme eingegangen.

20 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

21 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der angemeldeten Marke fehlt es in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

1.

22 § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2012, 610 (Nr. 42) – Freixenet; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) - EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) – Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) – Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) – EUROHYPO; GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 – Standbeutel; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2009, 949 (Nr. 10) – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – foryou; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) – Link economy).

23 Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen Concord/Hukla).

24 Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 – Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2014, 1204, 1205, Nr. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11 – Link economy; GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2014, 1204, 1205, Nr. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 1143, 1144, Nr. 9 – Starsat; GRUR 2010, 1100, Nr. 23 – TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855, Nr. 28 f. – FUSSBALL WM 2006).

2.

25 Ausgehend davon weist die Anmeldemarke PVS Selektiv in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf.

a.

26 Die angemeldete Marke setzt sich aus den drei Buchstaben „PVS" und dem daran getrennt angefügten Begriff „Selektiv“ zusammen. Besteht eine Marke - wie vorliegend - aus mehreren Wortelementen, ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von der Gesamtheit der Marke auszugehen (vgl. BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 9 - DüsseldorfCongress); gleichwohl ist es bei solchen aus mehreren Bestandteilen kombinierten Marken zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 Rn. 28 - SAT.2; GRUR 2006, 229 Rn. 11 - BioID).

b.

27 Der vorangestellte Markenbestandteil „PVS" ist u.a. die Abkürzung für „Privatärztliche Verrechnungsstelle" (Duden, Das Wörterbuch der Abkürzungen, 6. Aufl. S. 344 zu „PVS“; http://de.wikipedia.org/wiki/PVS), was dem Fachverkehr, aber auch den allgemeinen Verbrauchern als mögliche Patienten weitgehend bekannt ist.

aa.

28 „Privatärztliche Verrechnungsstellen“ sind Dienstleister, die die Rechnungs-erstellung für Behandlungen von Privatpatienten und gesetzlich oder privat versicherten Patienten im Rahmen der Selbstzahlerleistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte(GOÄ) bzw. der Gebührenordnung für Zahnärzte vornehmen (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/ Privatärztliche_Verrechnungsstelle).

bb.

29 Bei „PVS“ handelt es sich nicht ausschließlich um das Kennzeichen des PVS-Verbandes und seiner Regionalverbände; vielmehr nutzen eine Reihe weiterer Unternehmen seit langem den Begriff „Privatärztliche Verrechnungsstelle" oder dessen Abkürzung „PVS“ als Tätigkeits- und/oder Unternehmensbezeichnung, ohne dass diese dem PVS-Verband oder einem seiner Regionalverbände angehören. Beispielhaft kann dazu verwiesen werden auf die der Anmelderin mit dem Schreiben vom 22. Januar 2024 übersandten Fundstellen zu den bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung als privatärztliche Verrechnungsstellen tätigen Firmen wie die „PVS Reiss GmbH“ und die „PVS Hag GmbH“, Stuttgart, welche die Abkürzung „PVS“ bereits im Firmennamen führen. Verwiesen werden kann weiterhin auf die am 9. Juli 2012 unter https://www.data-med-bonn.de abrufbare Internetseite der Firma DataMed-Privatärztliche Verrechnungsstelle GmbH, auf der es u.a. heißt: „Als kompetenter und langjährig erfahrener Partner unterstützt DataMed als Privatärztliche Verrechnungsstelle (PVS) Ärzte seit 1984 in allen Fragen der privatärztlichen Abrechnung.“; ferner auf die unter https://verrechnungsstelle.de/sitemap/ aufrufbare Website der „Dr. Meindl u. Partner Verrechnungsstelle, auf der es ua. heißt: „Unsere Leistungen als privatärztliche Verrechnungsstelle (PVS) für Sie als Arzt“.

30 Bei „PVS“ handelt es sich daher um eine gebräuchliche Abkürzung für (irgend)eine privatärztliche Verrechnungsstelle (so auch BPatG 29 W (pat) 22/10 v. 14. Juli 2010 – PVS-Benchmark mit den dortigen Verwendungsnachweisen; ferner BPatG 27 W (pat) 97/12 v. 30. Juli 2013 – ihre-pvs-de; jeweils veröffentlicht auf PAVIS PROMA).

cc.

31 Die zu Klasse 09 beanspruchte „Software“ kann sich inhaltlich/thematisch mit Abrechnungsdienstleistungen privatärztlicher Verrechnungsstellen befassen. „PVS“ erschöpft sich daher insoweit in einem Hinweis zu deren Inhalt bzw. Bestimmung.

32 Unter den zu dieser Klasse weiterhin beanspruchten Oberbegriff „Hardware“ können speziell für privatärztliche Abrechnungsdienstleistungen konstruierte und/oder konzipierte Datenanlagen/-systeme fallen, so dass „PVS“ auch insoweit als Bestimmungsangabe verstanden wird.

33 Die zu Klasse 35 beanspruchten „Abrechnungsdienstleistungen, Online-Datenverarbeitung“ wie auch die zu Klasse 44 beanspruchten „Dienstleistungen im Bereich Medizin und Gesundheitswesen“, welche oberbegrifflich auch Abrechnungsdienstleistungen umfassen, können durch eine „PVS“ erbracht werden, so dass sich „PVS“ in einem Hinweis auf den Erbringer dieser Dienstleistungen beschränkt.

34 Weiterhin können sich die zu Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen „Zertifizierung; Erstellung von Hardware und Software“ ihrem Gegenstand und Inhalt nach auf Abrechnungssysteme einer „Privatärztlichen Verrechnungsstelle“ beziehen und damit für eine „PVS“ als Adressat bestimmt sein; dies gilt insbesondere auch für die „Erstellung von Hardware“, da unter diese Dienstleistung – wie bereits dargelegt - speziell für privatärztliche Abrechnungsdienstleistungen konzipierte Datenanlagen/-systeme fallen können.

dd.

35 Der allgemeine wie auch der vorliegend in erster Linie angesprochene Fachverkehr wird daher den Zeichenbestandteil „PVS“ in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen, auf die – worauf die Anmelderin zutreffend hinweist - bei der Prüfung der absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG konkret abzustellen ist, da Schutzhindernisse nur mit Bezug auf die jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen sind (vgl. EuGH GRUR 2002, 804 Nr. 59 – Philips; GRUR 2004, 674 Nr. 33 – Postkantoor; GRUR 2006 229 – BioID; Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl., § 8 Rdnr. 136) - naheliegend als Abkürzung für „Privatärztliche Verrechnungsstellen“ verstehen und ihm lediglich den Hinweis entnehmen, dass sich die zu Klasse 09 beanspruchten Waren entweder ihrem Gegenstand und Inhalt nach („Software“) an eine „PVS“ richten oder ihrem Bestimmungs- und Verwendungszweck nach („Hardware“) speziell für eine „PVS“ konzipiert sind bzw. – was die Dienstleistungen betrifft – diese durch eine „PVS“ erbracht werden oder für eine „PVS“ als Adressat bestimmt sind. Er wird darin jedoch keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen.

b.

36 Dem weiteren Bestandteil „Selektiv“ kommt wörtlich die Bedeutung „auswählend, mit Auswahl, sich anpassend“ zu (vgl. DUDEN-online zu „selektiv“).

aa.

37 In Zusammenhang mit der Abkürzung „PVS“ könnte „Selektiv“ als Hinweis auf ein „selektives“ Dienstleistungsangebot iS einer gegenüber den Standardleistungen erweiterten oder auch eingeschränkten Auswahl auf bestimmte (weitere) Leistungen verstanden werden, wie es zB bei Kfz-Versicherungen mit sog. „Select“-Tarifen der Fall ist. Dies kann letztlich aber offenbleiben.

bb.

38 Denn in Kombination mit der Abkürzung „PVS“ sowie in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen wird jedenfalls der in erster Linie maßgebliche Fachverkehr den Zeichenbestandteil „Selektiv“ mit dem Fachbegriff „Selektivvertrag“ in Verbindung bringen.

aaa.

39 Bei sog. „Selektivverträgen“ handelt es sich – wie die der Anmelderin mit dem angefochtenen Beschluss übermittelten Nachweise belegen - um eine eigenständige Vertragsform im deutschen Gesundheitswesen (gemäß § 140 a SGB V). „Selektivverträge“ werden direkt zwischen einzelnen Leistungserbringern (Haus- und Fachärzte, Krankenhäuser, Medizinische Versorgungszentren) und den Krankenkassen geschlossen. Dies unterscheidet sie von Kollektivverträgen, die verpflichtend zwischen den vertretenden Organisationen wie den ärztlichen Vereinigungen und den Verbänden der Krankenkassen geschlossen werden müssen und für alle Mitglieder gültig sind (Kontrahierungszwang). „Selektivverträge“ kommen in verschiedenen Bereichen der ambulanten und stationären Versorgung zum Einsatz. Auch wenn deren Gegenstand grundsätzlich nicht gegenüber privaten Krankenversicherungen, sondern gesetzlichen Krankenkassen abzurechnende Leistungen betrifft, so gehört deren (nicht pauschal, sondern individuell gestaltete) Abrechnung regelmäßig auch zum Angebotsspektrum privatärztlicher Verrechnungsstellen (vgl. dazu den unter https://www.ihk-nuernberg.de/de/IHK-Magazin-WiM/WiM-Archiv/WIM-Daten/2010-05/ Unternehmen-und-Personen/Dienstleister-fuer-Aerzte abrufbaren Artikel mit der Überschrift „Dienstleister für Ärzte“, in dem es u.a. heißt: „Inzwischen übernimmt die Verrechnungsstelle im Zuge der Direkt- und Selektiv-Verträge auch Direktabrechnungen mit den jeweiligen gesetzlichen Krankenkassen. Beispielsweise erstellt die Verrechnungsstelle die Abrechnung für Arztnetze, die einen sogenannten Hausärztevertrag mit der AOK geschlossen haben. Auch neue Kooperationsformen unter den niedergelassenen Ärzten – zum Beispiel überörtliche Gemeinschaftspraxen, medizinische Versorgungszentren oder Operationsgemeinschaften – stellen neue Anforderungen an die Verrechnungsstelle.“).

bbb.

40 bbb. Die durch eine „PVS“ zu erbringenden oder für diese als Adressat bestimmten Dienstleistungen der Klassen 35, 42 und 44 sowie die zu Klasse 09 beanspruchten Waren können sich inhaltlich/thematisch mit (Abrechnungs)Dienstleistungen privatärztlicher Verrechnungsstellen in Zusammenhang mit „Selektivverträgen“ befassen bzw. – was die Ware „Hardware“ sowie die Dienstleistung „Erstellung von Hardware“ betrifft – dafür bestimmt und konzipiert sein.

ccc.

41 Jedenfalls der Fachverkehr wird den Begriff „Selektiv“ dann aber in Zusammenhang mit der Abkürzung „PVS“ naheliegend lediglich als Kurzwort für „Selektivverträge“ verstehen.

42 Insoweit handelt es sich bei dem Zeichenbestandteil „Selektiv“ nicht um eine - regelmäßig schutzfähige - Verkürzung eines einheitlichen Begriffs wie z. B. „Kaleido“ für „Kaleidoskop“ (vgl. BGH GRUR 2013, 731 – Kaleido) oder „Panto“ für den Arzneimittelwirkstoff „Pantoprazol“ (vgl. BGH GRUR 2008, 905 – Pantohexal), sondern um die Verkürzung des grammatikalisch korrekt und sprachüblich gebildeten Determinativkompositums „Selektivvertrag“ um das Grundwort („Vertrag“), bei dem das verbleibende Bestimmungswort „Selektiv“ seinen innerhalb der Wortkombination bestehenden eigenständigen sachbezogenen Bedeutungsgehalt beibehält. Bei dem Determinativkompositum „Selektivvertrag“ handelt es sich in Zusammenhang mit Abrechnungsdienstleistungen privatärztlicher Verrechnungsstellen um einen so gängigen und präsenten Fachbegriff, dass der Fachverkehr auch das den „Vertrag“ nach Inhalt und Gegenstand näher definierende Bestimmungswort „Selektiv“ ohne das zugehörige Grundwort in Zusammenhang mit den vorliegend relevanten Waren und Dienstleistungen als schlagwortartige Verkürzung von „Selektivvertrag“ und damit als rein beschreibende bzw. sachbezogene Inhalts- und/oder Bestimmungsangabe verstehen wird.

c.

43 Ausgehend davon wird der Verkehr der angemeldeten Bezeichnung PVS Selektiv in ihrer Gesamtheit in Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35, 42 und 44 lediglich den Hinweis entnehmen, dass diese durch oder für eine „Privatärztliche Verrechnungsstelle“ erbracht werden und sich inhaltlich/thematisch mit Tätigkeiten/(Abrechnungs)Dienstleistungen in Zusammenhang mit „Selektivverträgen“ befassen oder – was die Dienstleistung „Erstellung von Hardware“ betrifft - dafür bestimmt und konzipiert sind, darin aber keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen. Dies gilt gleichermaßen in Bezug auf die zu Klasse 09 beanspruchten Waren, bei denen sich PVS Selektiv in einem Hinweis darauf beschränkt, dass diese ihrem Gegenstand und Inhalt nach den Geschäftsbereich „Selektivvertrag“ einer „Privatärztlichen Verrechnungsstelle“ betreffen („Software“) oder dafür bestimmt und konzipiert sind („Hardware“).

d.

44 Die angemeldete Marke beschränkt sich damit auf eine bloße Aneinanderreihung von zwei beschreibenden und ohne weiteres verständlichen Bestandteilen, ohne eine ungewöhnliche Struktur oder Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art aufzuweisen, die einen über die bloße Kombination hinausgehenden Eindruck vermitteln und von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnten. Sie erschöpft sich in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in einem aus sich heraus verständlichen und sofort erfassbaren schlagwortartigen Hinweis auf den Erbringer oder Adressaten der Dienstleistungen („PVS“) sowie deren Gegenstand und Inhalt oder auch Bestimmungszweck („Selektiv“) bzw. – was die beanspruchten Waren betrifft – auf deren Gegenstand und Inhalt („Software“) oder deren Bestimmungs- und Verwendungszweck („Hardware“). über diese Sachinformationen hinaus enthält die angemeldete Bezeichnung kein Element, das den Eindruck einer ungewöhnlichen und von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführenden Wortneubildung und damit einer betrieblichen Herkunftskennzeichnung, also einer Marke hervorruft. Vielmehr werden die Einzelbestandteile entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff. Die angemeldete Bezeichnung ist weder vage noch unbestimmt, sondern allein dem Bemühen geschuldet, sachbezogene Aussagen und Informationen zur Beschaffenheit der Produkte schlagwortartig und vor allem einprägsam zu vermitteln.

3.

45 Soweit die Anmelderin sich darauf beruft, dass bereits im Hinblick auf die Eintragung des Zeichenbestandteils „PVS“ als Marke für die Anmelderin bzw. deren Dachverband von einer Schutzfähigkeit der Gesamtbezeichnung ausgegangen werden müsse, ist daran richtig, dass bei einem Kombinationszeichen ein schutzfähiger Markenteil trotz weiterer schutzunfähiger Bestandteile idR für eine schutzbegründende Unterscheidungskraft ausreicht (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 8 Rdnr. 247). Jedoch kommt dem Zeichenbestandteil „PVS“ keine Unterscheidungskraft zu, da es sich aus den bereits dargelegten Gründen nicht um eine aus sich heraus unterscheidungskräftige Phantasieabkürzung, sondern um die geläufige Abkürzung für „privatärztliche Verrechnungsstelle“ und damit um eine beschreibende Sachangabe handelt.

4.

46 Die seitens der Anmelderin geltend gemachte langjährige Benutzung der Bezeichnung „PVS“ hat auf ein Verständnis des angemeldeten Zeichens als betrieblichen Herkunftshinweis bereits deshalb keinen Einfluss, weil Benutzungstatbestände grundsätzlich nur im Rahmen einer Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG berücksichtigt werden. Diese wurde aber weder geltend gemacht noch ist dafür etwas ersichtlich.

5.

47 Die angemeldete Marke ist daher in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.

Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.