30 W (pat) 518/21
Gegenstand Markenbeschwerdeverfahren – „InMould-Plasma“ (Wort-/Bildmarke) – fehlende Unterscheidungskraft – beschreibende Bedeutung
Aktenzeichen
30 W (pat) 518/21
Gericht
BPatG München 30. Senat
Datum
22. März 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2019 109 000.4

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 23. März 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterinnen Dr. Weitzel und Wagner

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
I.

1 Die Wort-/Bildmarke

2 ist am 11. Juli 2019 für die Waren und Dienstleistungen der

3 „Klasse 07: Apparate und Maschinen, zur Behandlung von Werkstoffen und Oberflächen mittels elektrischer Entladung und/oder reaktiven Medien, nämlich Plasmasysteme beinhaltend Hochspannungsplasmageneratoren, Steuereinheiten, Transformatoren, Düsen, nebst strukturellen Bauteilen

4 Klasse 09: Plasmavorrichtungen beinhaltend Hochspannungsplasmageneratoren, Transformatoren Steuereinheiten, Düsen, nebst strukturellen Bauteilen, zur Behandlung von Werkstoffen und Oberflächen mittels elektrischer Entladung und/oder reaktiven Medien, soweit in Klasse 9 enthalten

5 Klasse 40: Behandlung von Werkstoffen und Oberflächen mittels elektrischer Entladung und/oder reaktiven Medien“

6 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden.

7 Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 10. November 2020 zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

8 § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

9 Zur Begründung ist ausgeführt, das angemeldete Zeichen sei aus den Wortbestandteilen „InMould“ und „Plasma“ zusammengesetzt. Das englische Verb „mould“ bzw. „mold“ bedeute „umgießen/einpressen/formen“. Sogenannte „InMould-Verfahren“ fänden vor allem beim Spritzgießen Anwendung. Der Begriff InMould sei Fachkreisen deshalb bekannt. Der Bestandteil „Plasma“ bezeichne einen vierten Aggregatzustand neben fest, flüssig und gasförmig. Werde Plasma zum Beispiel auf einen Kunststoff geleitet, so werde dessen Oberfläche chemisch modifiziert. Dies solle Prozesse beim Mehrkomponentenspritzguss vereinfachen. Das angemeldete Zeichen

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verstehe der Fachverkehr deshalb als Plasma bzw. als Verfahren unter Verwendung von Plasma.

10 Durch die Verbindung der beiden Wortbestandteile „InMould“ und „Plasma“ entstehe kein neuer Begriff. Die Einzelbegriffe blieben als solche erkennbar, was auch durch die Binnengroßschreibung bei „InMould“ begründet sei. Bei den beanspruchten Waren der Klasse 09 könne

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angewendet und durchgeführt werden. Die Waren der Klasse 07 seien dazu bestimmt, ein InMould-Plasma-Verfahren durchzuführen. Das angemeldete Zeichen sei damit ein sachlicher Hinweis für die Verwendung der Waren. Es beschreibe zudem ein Verfahren zur Behandlung von Werkstoffen und Oberflächen im Sinne der angemeldeten Dienstleistungen in Klasse 40.

11 Das Zeichen weise im Übrigen keine sprachregelwidrige Bildung, keine Verwendung von Begriffen im übertragenen Sinn und keine ironische Verfremdung auf. Ferner seien keine gedanklichen Schritte zur Feststellung des Inhalts nötig und die angemeldete Wort-/Bildmarke werde als bloße Sachaussage aufgefasst.

12 Außerdem verstehe der Verkehr das angemeldete Zeichen auch deshalb, weil Mitbewerber den Begriff „InMould-Plasma“ bereits beschreibend verwendeten.

13 Auch die kaum merkliche Grafik und die Stellung der Wortbestandteile könnten die erforderliche Unterscheidungskraft nicht begründen.

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enthalte kein auffälliges Bildelement. Dem Zeichen fehle deshalb für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft.

14 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie führt aus, soweit die Markenstelle in dem angegriffenen Beschluss zu dem Ergebnis gelange, bei

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handele es sich um eine den Fachkreisen bekannte beschreibende Angabe, könne dem nicht gefolgt werden. Sämtliche herangezogenen Nachweise bezögen sich nämlich auf Waren und Dienstleistungen der Anmelderin, der P… GmbH, und würden deshalb sachgegeben deren Kennzeichen für das betroffene Verfahren nennen. Diesen Fundstellen sei nur zu entnehmen, dass die Anmelderin und deren universitäre Entwicklungspartner für ein neu entwickeltes Verfahren die von der Anmelderin kreierte und zur Marke angemeldete Kennzeichnung

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verwendeten und zwar aus offenkundigen Marketinggründen und nicht zur Eigenschaftsbeschreibung.

15 Selbst wenn das Element „Plasma“ im hier interessierenden Zusammenhang isoliert nicht schutzfähig sei, sei es nicht unmittelbar beschreibend für die im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis beanspruchten Produkte. Vielmehr komme ein zweckbeschreibender Bedeutungsgehalt in Betracht, der jedoch vage und in technischer Hinsicht unpräzise und damit wenig brauchbar sei.

16 Es sei möglich, dass in der englischen Fachsprache die Bezeichnung „in mould“ (in der Form) bzw. „in mould-process“ im Deutschen als „In-Mould-Verfahren begriffsidentisch mit „Hinterspritzen“ sei oder beim Thermoformen als In-Mould-Labeling beschreibend benutzt werde. Damit komme „InMould“ in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen aber ebenfalls kein unmittelbar eigenschaftsbeschreibender, sondern allenfalls ein technisch unpräziser Begriffsinhalt zu.

17 Das angemeldete Zeichen

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sei aus zwei Fachbegriffen zusammengesetzt, die in dieser Weise auf dem betroffenen Fachgebiet nicht als technische Bezeichnung existiert hätten und selbst bei Berücksichtigung der konkret betroffenen Technologie keinen sich unmittelbar erschließenden Aussagegehalt hätten, der technisch eindeutig beschreibend sei. Jede Interpretation der Kennzeichnung

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bedürfe daher erheblicher gedanklicher Zwischenschritte. Übersetzt ins Deutsche sei „In der Form Plasma“ völlig vage und rege eher zum Nachdenken an, worauf sich diese unbekannte Begriffskombination beziehen könnte.

18 Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen richteten sich an industrielle, gewerbliche und wissenschaftliche Fachkreise, die nicht nur technisch überdurchschnittlich informiert und aufmerksam seien, sondern die gerade in Bezug auf die Einzelheiten von Verfahren und Wirkungen streng auf die Präzision der (Fach-) Terminologie achteten.

19 Allein die Möglichkeit, dass die mit der Marke angesprochenen Verkehrskreise einen begrifflichen Gehalt (mittelbar) entnehmen könnten, begründe kein absolutes Schutzhindernis. Bei der angemeldeten Marke

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handele es sich um ein sog. „sprechendes Zeichen“, das zwar über einen beschreibenden Anklang verfüge, jedoch die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht unmittelbar beschreibe.

20 Neben die vorgenannten Aspekte trete der Umstand, dass die grafische Gestaltung des Zeichens durchaus eine visuelle Originalität begründe, aus der bereits eine Kennzeichnungskraft und damit die Schutzfähigkeit folge.

21 Die Beschwerdeführerin beantragt,

22 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. November 2020 aufzuheben.

23 Die Beschwerdeführerin ist im Rahmen der Mitteilung des Termins zur Beratung und Entscheidung vom 6. Februar 2023 unter Beifügung von Recherchebelegen (Bl. 24 - 33 GA) darauf hingewiesen worden, dass der Senat das angemeldete Wortzeichen für nicht schutzfähig erachtet.

24 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.
A.

25 Die nach §§ 64 Abs. 6 S. 1, 66 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da es der angemeldeten Wort- /Bildmarke

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in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

1.

26 § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).

27 Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops).

28 Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

29 Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).

2.

30 Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen entbehrt die angemeldete Marke in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

a.

31 Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen richten sich an Fachleute, die in den Bereichen Plasmavorrichtungen bzw. Werkstoff- und Oberflächenbehandlungen tätig und erfahren sind.

b.

32 Zutreffend hat die Markenstelle in dem angefochtenen Beschluss festgestellt, dass das angemeldete Zeichen

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wegen der Binnengroßschreibung und des Bindestrichs als Kombination der Bestandteile "In Mould" und "Plasma" erkannt und wahrgenommen wird, wovon auch die Anmelderin ausgeht.

aa.

33 Bei dem Bestandteil „Plasma“ handelt es sich um teilweise ionisiertes Gas, das unter anderem bei der industriellen Beschichtung zur Anwendung kommt (vgl. BPatG, 28 W (pat) 64/14 – PLASMACOAT). Nach dem von der Anmelderin in diesem Zusammenhang zitierten Wikipedia-Auszug wird „Plasma“ oft als „vierter Aggregatzustand“ bezeichnet.

bb.

34 Das englische Wort „Mould“ hat als Substantiv die Bedeutungen „Schimmel, Moder“, aber auch „Form, Gussform“; „to mould sth.“ bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch „etwas formen, gießen, bilden“ (www.dict.cc; dict.leo.org). Wörtlich kann der Bestandteil „InMould“ deshalb mit „in der (Guss)Form“ übersetzt werden. Allerdings wurde der Begriff „In-Mould“ schon zum Anmeldezeitpunkt von den durch die Waren und Dienstleistungen angesprochenen Fachkreisen verwendet, um auf das sogenannte „In-Mould-Verfahren“ oder die „In-Mould-Technologie“ hinzuweisen (Anlagen 1, 2 zum gerichtlichen Hinweis). Wie auch die Anmelderin einräumt, wird das sog. „In-Mould-Verfahren“ bzw. „In-Mold-Verfahren“ vor allem beim Spritzgießen, aber auch beim Thermoformen als „In-Mold-Labeling“ angewendet. Das Spritzgießen (oft auch als Spritzguss oder Spritzgussverfahren bezeichnet) wird z.B. bei der Fertigung von Sporthelmen verwendet. Mit Hilfe des In-Mould Verfahrens werden Schale und Hartschaum miteinander verschweißt, wodurch eine vollständige Verbindung und eine – im Vergleich zu verklebten Helmen – sehr stabile Helmstruktur erreicht wird (vgl. den von der Markenstelle versandten Wikipedia-Auszug zu „In-Mould“).

cc.

35 Bereits zum Anmeldezeitpunkt war den technisch versierten Fachkreisen bekannt, dass Oberflächen von industriellen Produkten mit Plasma behandelt werden, um deren Haftungseigenschaften zu verbessern (vgl. einen Auszug aus https://www.h…, vom 3. Mai 2018 Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis). In einem Artikel vom 15. März 2018 heißt es: „Die Plasmatechnologie ist die ideale Vorbehandlung zur Reinigung und Aktivierung von Oberflächen vor Klebe- und Dichtprozessen“ (https://www.b…https://www.b…

, Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis).

36 https://www.b…, Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis).

b.

37 Vor diesem Hintergrund lag es auf der Hand, das InMould-Verfahren mit Plasmatechnologie zu verbinden. Aus diesem Grund versteht der Verkehr die angemeldete Wortkombination

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sofort und ohne analysierende Zwischenschritte i.S.v. „InMould-Verfahren unter Verwendung von Plasma“. Demgemäß hieß es rund zwei Wochen nach der Anmeldung der Streitmarke in der Zeitschrift „K…“ vom 29. Juli 2019 zum Thema „Neue Maschinen, Werkstoffe und Verfahren“: „Das neue Inmould-Plasmaverfahren von P…, S…, vereinfacht die Prozesse beim Mehrkomponentenspritzgießen deutlich. (…) Durch das integrierte Plasmaverfahren konnte in Versuchen (…) die Schälfestigkeit (…) gesteigert werden (nach VDI-Richtlinie 2019).“ https://www.k…, Anlage 5 zum gerichtlichen Hinweis).

38 Der Umstand, dass in der vorliegend angemeldeten Wortkombination

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der Begriff „Verfahren“ fehlt, führt nicht von dem vorgenannten Verständnis des Fachverkehrs weg. Wie bereits ausgeführt, wurde der Begriff „In-Mould“- auch in Zusammenhang mit Begriffen wie „In-Mould-Labeling“ oder „In-Mould-Etiketten“ – schon zum Anmeldezeitpunkt verwendet, um auf das sogenannte „In-Mould-Verfahren“ bzw. die „In-Mould-Technologie hinzuweisen, mit deren Hilfe die entsprechenden Produkte hergestellt wurden (Anlagen 1, 2 zum gerichtlichen Hinweis). In diese Übung reiht sich das angemeldete Zeichen ohne weiteres ein, indem es den Bestandteil „InMould“ mit dem nachfolgenden Begriff „Plasma“ verbindet. Zwar beschreibt der Bestandteil „-Plasma“, anders als die Elemente „-Etiketten“ oder „-Labeling“, einen im Herstellungsverfahren verwendeten Stoff. Allerdings lag es für den Fachverkehr zum Anmeldezeitpunkt – wie ausgeführt – unzweifelhaft auf der Hand, dass das angemeldete Zeichen aus den dargelegten Gründen auf den Einsatz von Plasma beim Spritzgussverfahren hinweist.

39 Das aktuelle „Klebelexikon“ der Firma I… erklärt die Bezeichnung „Inmould Plasma Verfahren“ demgemäß als „Plasma Vorbehandlung in der geschlossenen

40 Spritzgussform. Relativ neues Plasmaverfahren, um die Klebbarkeit zu verbessern.“

(https://www.i…, Anlage 6 zum gerichtlichen Hinweis).

c.

41 Für die beanspruchten Waren der Klasse 7 „Apparate und Maschinen, zur Behandlung von Werkstoffen und Oberflächen mittels elektrischer Entladung und/oder reaktiven Medien, nämlich Plasmasysteme beinhaltend Hochspannungsplasmageneratoren, Steuereinheiten, Transformatoren, Düsen, nebst strukturellen Bauteilen“ stellt eine Kennzeichnung mit

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einen Sachhinweis auf die Funktion und Technologie der Apparate und Maschinen dar. Dabei ergibt sich aus der Formulierung „mittels elektrischer Entladung und/oder reaktiven Medien, nämlich Plasmasysteme“, dass in das „In-Mould-Verfahren“ eine Plasmabehandlung integriert ist.

42 In Bezug auf die Waren der Klasse 9 „Plasmavorrichtungen beinhaltend Hochspannungsplasmageneratoren, Transformatoren Steuereinheiten, Düsen, nebst strukturellen Bauteilen, zur Behandlung von Werkstoffen und Oberflächen mittels elektrischer Entladung und/oder reaktiven Medien, soweit in Klasse 9 enthalten“ versteht der Fachverkehr eine Kennzeichnung der Produkte mit

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ohne weiteres als Hinweis auf deren Funktion, nämlich zum Einsatz z.B. in Spritzgussverfahren.

43 Im Zusammenhang mit den Dienstleistungen der Klasse 40 „Behandlung von Werkstoffen und Oberflächen mittels elektrischer Entladung und/oder reaktiven Medien“ versteht der Verkehr das angemeldete Zeichen als Hinweis auf deren Inhalt und Gegenstand, nämlich die Behandlung von Werkstoffen und Oberflächen mit Plasma im Zusammenhang mit dem InMould-Verfahren.

44 Im Ergebnis werden die angesprochenen Verkehrskreise dem angemeldeten Zeichen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sofort und ohne Nachdenken eine im Vordergrund stehende beschreibende Bedeutung zumessen. Entgegen der Ansicht der Anmelderin handelt es sich bei

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deshalb nicht um ein sog. „sprechendes“ Zeichen, das im Hinblick auf die damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen lediglich beschreibende Anklänge aufweist.

3.

45 Auch die weiteren Einwendungen der Anmelderin können die Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens nicht begründen.

a.

46 Das Vorbringen, den Fundstellen der Markenstelle sei nur zu entnehmen, dass die Anmelderin das Zeichen für ein von ihr neu entwickeltes Verfahren kreiert habe, führt nicht zur Schutzfähigkeit. Richtig ist jedoch, dass sich aus den vorgenannten Fundstellen nicht ergibt, dass andere Anbieter den Begriff

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zum maßgeblichen Anmeldezeitpunkt bereits verwendet haben. In diesem Zusammenhang verweist der von der Markenstelle angeführte Link www.p….de vielmehr auf Produkte der Anmelderin.

47 Dies begründet vorliegend jedoch keine Schutzfähigkeit, weil der Aspekt der "Neuheit" bzw. "erfinderischen Tätigkeit" im Markenrecht – anders als im Patentrecht – keine Rolle spielt (vgl. BGH GRUR 2003, 436, 439 – Feldenkrais; BPatG 29 W (pat) 516/17 – Keramik komplett; BPatG 25 W (pat) 76/17 – Paletas Berlin; BPatG 29 W (pat) 113/11 – Schichtenmodell der Integration). Daher ist nicht maßgeblich, ob das angemeldete Zeichen zum Anmeldezeitpunkt bereits durch eine Suchmaschine feststellbar oder lexikalisch verzeichnet war (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 8 Rn. 222). Entscheidend ist vielmehr, ob die Wortbildung einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweist, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Das ist nach den im Beschwerdeverfahren übersandten Nachweisen und aus den dargelegten Gründen und im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Fall.

b.

48 Anders als die Anmelderin meint, wirkt die Kombination der beiden Begriffe „InMould“ und „Plasma“ in ihrer Gesamtheit auch nicht „vage“ oder ungewöhnlich. Vielmehr beschränkt sich die Bezeichnung auf eine bloße Aneinanderreihung von zwei beschreibenden und ohne weiteres verständlichen Wörtern, ohne eine ungewöhnliche Struktur oder Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art aufzuweisen, die einen über die bloße Kombination hinausgehenden Eindruck vermitteln und von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnten. Sie erschöpft sich in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen in einem aus sich heraus verständlichen und sofort erfassbaren schlagwortartigen Kompositum. Über diese Sachinformationen hinaus enthält die angemeldete Bezeichnung kein Element, das den Eindruck einer ungewöhnlichen und von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführenden Wortneubildung und damit einer betrieblichen Herkunftskennzeichnung, also einer Marke hervorruft. Vielmehr werden die Einzelbestandteile entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff. Die Wortkombination ist weder vage noch unbestimmt, sondern allein dem Bemühen geschuldet, sachbezogene Aussagen und Informationen zur Beschaffenheit und zur Funktion der Produkte und Leistungen schlagwortartig und vor allem einprägsam zu vermitteln.

c.

49 Auch die grafische Gestaltung des Zeichens

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ist nicht geeignet, dem Zeichen einen schutzfähigen Gesamteindruck zu vermitteln. Angesichts des unmissverständlichen Dienstleistungs- und Produktbezugs wäre eine prägnante grafische Gestaltung erforderlich, um von dem beschreibenden Aussagegehalt des Wortelements wegzuführen und das Zeichen zu einem unterscheidungskräftigen betrieblichen Herkunftshinweis zu machen (vgl. BGH GRUR 2014, 1206 – DüsseldorfCongress; GRUR 2014, 569 Rn. 31 – HOT, GRUR 2014, 376 Rn. 18 – grill meister; GRUR 2010, 640 Rn. 17 – hey!, GRUR 2001, 1153 – anti KALK).

4.

50 Nach alldem kann die Marke in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Dienstleistungen zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

51 Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

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