30 W (pat) 511/22
30 W (pat) 511/22
Aktenzeichen
30 W (pat) 511/22
Gericht
BPatG München 30. Senat
Datum
12. März 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2021 117 858.0

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 13. März 2025 unter Mitwirkung der Präsidentin Dr. Hock sowie der Richter Merzbach und Hammer

beschlossen:

        Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
I.

1 Das Wortzeichen

2 magic tools

3 ist am 01. November 2021 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden, wobei die Anmelderin folgende Waren und Dienstleistungen beansprucht:

4 „Klasse 9:    Aufgezeichnete Daten; Software; Anwendungssoftware; Mobile Apps

5 Klasse 41:    Bildung, Erziehung und Unterricht; Organisation von Seminaren; Durchführung von Seminaren; Vorbereitung von Seminaren; Veranstaltung von Seminaren; Organisation von Seminaren [Weiterbildung]; Organisation von Seminaren [Erziehung]; Organisation von Seminaren [Ausbildung];

6 Organisation von Seminaren zu Ausbildungszwecken; Organisation von Seminaren für Ausbildungszwecke; Durchführung von Online-Seminaren zur Aus- und Weiterbildung; Coaching

7 Klasse 44:    Dienstleistungen im Bereich der psychischen Gesundheit; Dienstleistungen eines Psychologen“.

8 Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 12. Januar 2022 zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und sie zudem eine unmittelbar beschreibende Angabe i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstelle.

9 Zur Begründung ist ausgeführt, das angemeldete Zeichen bestehe aus dem Wort „magic“ (Magie, Trickkunst, magisch, auf Magie beruhend; bei Voranstellung in Wortzusammensetzungen: „Wunder-“, „Zauber-“), der Begriff „tools“ sei eine Bezeichnung für Programme, welche bestimmte zusätzliche Aufgaben innerhalb anderer Programme übernähmen.

10 Der angesprochene Verkehr werde daher das angemeldete Zeichen in Bezug auf die Waren der Klasse 9 lediglich als Hinweis auf EDV-Programme verstehen, die über herausragende (magische) Eigenschaften oder Ausstattungsmerkmale verfügen würden. In Klasse 41 könnten sich die Dienstleistungen wie Erziehung, Bildung sowie Seminare auf die Vermittlung von Wissen über solche EDV-Programme beziehen oder über diese EDV-Programme erbracht werden. Ebenso könnten die beanspruchten Gesundheitsdienstleistungen der Klasse 44 mittels dieser Tools erbracht werden.

11 Das Zeichen vermittle daher lediglich einen beschreibenden Hinweis auf die Art, Bestimmung sowie das Einsatzgebiet der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. Einen Hinweis auf deren betriebliche Herkunft vermöge das Publikum dem Zeichen nicht zu entnehmen, so dass ihm jegliche Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle.

12 Nachdem die Bezeichnung magic tools für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen somit eine unmittelbar beschreibende Angabe darstelle, sei sie zudem nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

13 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 18. November 2022 mit dem sinngemäßen Antrag,

14 den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 vom 12. Januar 2022 aufzuheben.

15 Eine Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht. Die Anmelderin hat sich auch in der Sache weder im Amtsverfahren noch im Beschwerdeverfahren geäußert.

16 Mit Schreiben vom 6. Februar 2025 wurde die Anmelderin unter Übersendung ergänzender Rechercheergebnisse (im Folgenden als „Anlagen“ bezeichnet) sowie Mitteilung der vorläufigen Auffassung des Senats über den Termin zur Beratung und Entscheidung am 13. März 2025 informiert.

17 Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

II.

18 Die Beschwerde ist gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 iVm § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Eine Beschwerdebegründung ist nicht erforderlich (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl., § 66 Rdnr. 41).

19 Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da die Wortmarke

20 magic tools

21 für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen keinerlei Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG hat.

1.

22 § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2012, 610 (Nr. 42) – Freixenet; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) – EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) – Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) – Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) – EUROHYPO; GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 – Standbeutel; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2009, 949 (Nr. 10) – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – foryou; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) – Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen Concord/Hukla).

23 Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 – Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2014, 1204, 1205, Nr. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11 – Link economy; GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850, 855, Nr. 28 f. – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2010, 1100, Nr. 23 – TOOOR!; GRUR 2012, 1143 Nr. 9 – Starsat; GRUR 2014, 872 Nr. 16 - Gute Laune Drops; GRUR 2018, 301 Nr. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2018, 932 Nr. 8 - #darferdas?).

2.

24 Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen fehlt dem zur Eintragung in das Markenregister angemeldeten Wortzeichen magic tools bezüglich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 41 und 44 jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

a)

25 Mit den hier maßgeblichen Waren und Dienstleistungen werden sowohl Verbraucher als auch Fachverkehrskreise der Aus- und Fortbildungs- sowie der Therapie- und Coachingbranche, der Softwareproduktion und des Softwarehandels sowie Anbieter psychologischer Dienstleistungen angesprochen.

b)

26 Die angemeldete Bezeichnung magic tools besteht aus den beiden, ursprünglich zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörenden Begriffen „magic“ und „tools“.

aa)

27 aa) Das englische Wort „magic“ ist in seiner deutschen Bedeutung „Magie“ bzw. „magisch“ (vgl. unter www.pons.com – „magic“) auch im Inland allgemein bekannt. Er wird seit langem verbreitet im Sinne einer werbenden Anpreisung und als Eigenschaftsversprechen verwendet (vgl. Wörterbuch der Werbesprache, Rothfuss Verlag, 1. Auflage 1991, S. 139, Stichwörter "magic" und "magisch") und ist den maßgeblichen Verkehrskreisen daher in dieser werbenden Funktion bekannt (vgl. so schon BPatG, 27 W (pat) 103/03 – magic line; BPatG, 30 W (pat) 246/02 – MAGIC MODULE; BPatG, 27 W (pat) 282/93 – Magic Train; BPatG 24 W (pat) 17/99 – Magic Haarperfume, jeweils abrufbar unter PAVIS PROMA).

bb)

28 bb) Das Wort „tools“ („Werkzeug“, vgl. unter www.pons.com – „tool“) ist die Pluralform des ebenfalls in den deutschen Wortschatz eingegangen Wortes „tool“, wobei der Begriff insbesondere im Bereich der Software im Sinne von „Software-Werkzeug“ bzw. „Software-Hilfsprogramm“ verwendet wird. Dies belegt die entsprechende Aufnahme des Begriffs in das Rechtschreibwörterbuch Duden, auf die die Markenstelle bereits hingewiesen hat (vgl. Duden.de – Tool; siehe ferner adRspr BPatG, 25 W (pat) 59/19 – Tools4Tools; BPatG, 25 W (pat) 198/02 – EASYTOOLS; BPatG 27 W (pat) 40/01 – metatool, jeweils abrufbar unter PAVIS PROMA). Die Benutzung des Begriffs „tool“ ist dabei im allgemeinüblichen Sprachgebrauch nicht auf Softwareprodukte beschränkt, sondern wird allgemein auch mit der Bedeutung „Werkzeug“ oder etwa „Hilfsmittel“ verstanden (vgl. die Anlage „Tool“, Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache, <https://www.dwds.de/wb/Tool>).

cc)

29 cc) Ausgehend hiervon werden die maßgeblichen Verkehrskreise die grammatikalisch korrekte und sprachüblich zusammengesetzte Wortfolge magic tools bezogen auf sämtliche Waren- und Dienstleistungen ohne weiteres und unmittelbar im Sinne von „magische Software“, „magisches Software-Werkzeug“ bzw. „magisches Hilfsmittel“ verstehen. Das Anmeldezeichen erschöpft sich mithin in einem werblich anpreisenden Sachhinweis auf „Software(-Tools)“, „Hilfsmittel“ oder ein „Werkzeug“ mit herausragenden, geradezu magischen Eigenschaften.

3.

30 Mit dieser Bedeutung fehlt es dem Zeichen magic tools für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

a)

31 Für die Waren der Klasse 9 „Software; Anwendungssoftware; Mobile Apps“ wird der Verkehr das Anmeldezeichen unmittelbar als werblich-anpreisenden Sachhinweis auf deren Art und Beschaffenheit verstehen, nämlich dahingehend, dass es sich um Software-Tools mit herausragenden Eigenschaften handelt (vgl. BPatG, 25 W (pat) 59/19 — Tools4Tools, juris, Rn. 15).

b)

32 Bei diesen und weiteren beanspruchten Waren und Dienstleistungen handelt es sich darüber hinaus um solche, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können. Insoweit ist – unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG, für den geringere Anforderungen gelten – die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung nach Art eines Sachtitels geeignet ist, diesen (möglichen) gedanklichen Inhalt der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882 – Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042 – REICH UND SCHOEN; 1043 – Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070 – Bar jeder Vernunft; GRUR 2003, 342 – Winnetou; siehe auch BPatG PAVIS PROMA 32 W (pat) 155/07 – Freizeit Revue). Dies gilt aber nur für Bezeichnungen, die nach Art eines Sachtitels gebildet sind. Denn nur wenn die Bezeichnung ernsthaft als beschreibende Angabe des Themas, geistigen Inhalts oder Werks, das in der Ware oder Dienstleistung verkörpert sein kann, in Betracht kommt, wird der Verkehr die Wortfolge in Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen insoweit nur als Inhaltsangabe, nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen (vgl. BPatG GRUR 1998, 145, 146 – Klassentreffen; BPatG GRUR 2006, 593 – Der kleine Eisbär).

33 Davon ist ohne weiteres in Bezug auf die in Klasse 9 beanspruchten „aufgezeichneten Daten“ auszugehen, da das Anmeldezeichen in der dargelegten Bedeutung magic tools geeignet ist, deren Inhalt nach Art eines Sachtitels zu bezeichnen.

34 Ferner können sich sämtliche Dienstleistungen der Klasse 41 (Bildung, Erziehung und Unterricht; Organisation von Seminaren; Durchführung von Seminaren; Vorbereitung von Seminaren; Veranstaltung von Seminaren; Organisation von Seminaren [Weiterbildung]; Organisation von Seminaren [Erziehung]; Organisation von Seminaren [Ausbildung]; Organisation von Seminaren zu Ausbildungszwecken; Organisation von Seminaren für Ausbildungszwecke; Durchführung von Online-Seminaren zur Aus- und Weiterbildung; Coaching) inhaltlich-thematisch auf besonders hervorragende Software-Tools oder sonstige Tools/Hilfsmittel beziehen und bspw. eine Anleitung zur Verwendung solcher „magischen Tools“ zum Inhalt haben. So veranstaltete nach den Rechercheergebnissen des Senats, die der Anmelderin übersandt worden sind, bspw. die Industrie und Handelskammer Rheinland-Pfalz ein Webinar mit dem Titel „Die Magie bildgenerierender KI-Tools“ (vgl. die Anlage IHK Rheinland-Pfalz).

c)

35 Auch im Zusammenhang mit den Dienstleistungen der Klasse 44 „Dienstleistungen im Bereich der psychischen Gesundheit“ bzw. „Dienstleistungen eines Psychologen“ wird der angesprochene Verkehr die Wortfolge lediglich als werblich-anpreisenden Sachhinweis auf den Einsatz besonders wirksamer Therapie-Tools bzw. -Methoden im Rahmen dieser Dienstleistungen verstehen und damit nicht als Herkunftsnachweis. Auch insoweit kann ergänzend auf die der Anmelderin übersandten Rechercheergebnisse des Senats verwiesen werden, wonach der Begriff „tool“ auch schon vor dem Anmeldezeitpunkt als Synonym für therapeutische Hilfsmittel und Methoden verwendet wurde, so etwa in der Buchreihe "THERAPIE-TOOLS" des Beltz Verlags. Unter diesem Begriff vertreibt der Verlag auch unter der Webseite „https://psychotherapie.tools/“ Online-Fortbildungen, digitale Arbeitsmaterialien und „Tools für kreative Psychotherapie“. Weiter bietet etwa die Naturheilschule Isolde Richter unter „https://www.isolde-richter.de/ausbildung/tools-fuer-therapeuten-und-berater“ Schulungen über „Tools“ für Therapeuten und Berater an, wobei sie den Begriff als Synonym für „Werkzeuge“ und „Techniken“ verwendet.

4.

36 4. Unerheblich für das dargelegte, rein werblich-anpreisende Verständnis von magic tools als Sachhinweis ist dabei, dass die Wortkombination selbst nicht näher spezifiziert, inwiefern die (Software-)Tools oder therapeutischen Hilfsmittel in besonderer Weise „magisch“ oder hervorragend gestaltet sind. Denn eine solche Unbestimmtheit bzw. Verallgemeinerung entspricht dem Charakter einer Werbeaussage, einen möglichst weiten Bereich produktbezogener Eigenschaften, Vorteile oder Leistungsinhalte in einer schlagwortartigen und werbewirksamen Weise zu erfassen, ohne diese im Einzelnen zu benennen. So enthält auch die Wortfolge magic tools einen inhaltlich zwar verallgemeinernden, dennoch hinreichend spezifizierten und vor allem allgemein verständlichen Hinweis darauf, dass die betreffenden Waren und Dienstleistungen (Software-)Tools oder therapeutische Hilfsmittel beinhalten, die sich durch besonders hervorragende Eigenschaften auszeichnen. Die mit der Verallgemeinerung verbundene begriffliche Unschärfe der als Marke angemeldeten Bezeichnung steht einem Verständnis als Sachangabe und damit der Feststellung eines Eintragungshindernisses nicht entgegen (vgl. BGH, GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2008, 900 Nr. 15 – SPA II; WRP 2009, 960, 962 Nr. 15 – DeutschlandCard).

5.

37 Die angemeldete Marke magic tools kann damit in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

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