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Aktenzeichen | 30 W (pat) 503/23 |
Gericht | BPatG München 30. Senat |
Datum | 24. September 2025 |
Dokumenttyp | Beschluss |
NOT YOUR BUSINESS
Ein eher unfreundlicher oder sogar „schroffer“ Ton eines Slogans steht nicht unbedingt dessen Wahrnehmung als beschreibende Angabe und/oder werbliche Anpreisung entsprechender Waren und Dienstleistungen entgegen; vielmehr kann auch provokante und/oder geschmacklose Werbung ausschließlich als solche verstanden werden.
Die Wortfolge NOT YOUR BUSINESS entbehrt im vorliegenden Dienstleistungszusammenhang jeglicher Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Denn sie weist in Bezug auf sämtliche beanspruchten Dienstleistungen einen produktspezifischen (Werbe-)Aussagegehalt auf und wird insoweit ausschließlich als werbemäßiger Hinweis, nicht aber als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstanden.
Der Umstand, dass die Markenstelle keine Ausführungen zur fehlenden Sachdienlichkeit (§ 60 Abs. 2 Satz 2 MarkenG) einer vom Anmelder beantragten Anhörung gemacht hat, rechtfertigt nicht die Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 71 Abs. 3 MarkenG, wenn dieser Mangel für die Einlegung der Beschwerde nicht kausal geworden ist.
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2022 103 095.0
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2025 unter Mitwirkung des Richters Dr. Meiser als Vorsitzenden, der Richterin Dr. Weitzel und des Richters Hammer
beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
1 Die Wortmarke
2 NOT YOUR BUSINESS
3 ist am 27. Februar 2022 für die Dienstleistungen
4 „Klasse 35: Werbung, Marketing und Verkaufsförderung, insbesondere Dienstleistungen einer Werbeagentur, insbesondere Layoutgestaltung für Werbezwecke; Kaufmännische Dienstleistungen und Verbraucherinformationsdienste, nämlich Vermittlung von Verträgen für Dritte [insbesondere Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Erbringung von Dienstleistungen]; Beschaffungsdienstleistungen, insbesondere Erwerb von Waren und Dienstleistungen für Dritte [insbesondere Erwerb von Waren und Dienstleistungen für Dritte im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen einer Werbeagentur]; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen, insbesondere Vermittlungsdienste in Geschäftsangelegenheiten sowie Unternehmensberatung [insbesondere Unternehmensberatung in Bezug auf Social Media]; Dienstleistungen eines Franchisegebers, nämlich Hilfe bei der Führung oder Verwaltung gewerblicher oder kommerzieller Unternehmen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen im Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Informations-, Beratungs- und Reservierungsdienste in Bezug auf die vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Erbringung aller vorgenannten Dienstleistungen unter Verwendung elektronischer Medien sowie des Internets;
5 Klasse 40: Kundenspezifische Fabrikations- und Anfertigungs-dienstleistungen, nämlich Kundenspezifisches Drucken auf Produkte von anderen, insbesondere Kundenspezifisches Drucken von Firmennamen und -logos zur Verkaufsförderung und Werbung auf Produkte von anderen; Druckarbeiten und fotografische sowie kinematografische Entwicklung, insbesondere Digitale Fotoverbesserung, Dienstleistungen eines Schriftsetzers sowie Druck von Werbedrucksachen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen im Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Informations-, Beratungs- und Reservierungsdienste in Bezug auf die vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Erbringung aller vorgenannten Dienstleistungen unter Verwendung elektronischer Medien sowie des Internets;
6 Klasse 42: IT-Dienstleistungen, insbesondere Erstellung von Websites [insbesondere von Online-Shops], Design von Websites, Programmierung von Websites sowie Wartung von Websites; IT-Dienstleistungen, insbesondere IT-Sicherheits-, -Schutz- und -Instandsetzungsdienste [insbesondere in Bezug auf Websites]; IT-Dienstleistungen, insbesondere Hosting, insbesondere Hosting von Websites; Designdienstleistungen, insbesondere Computergestützte Designdienste sowie MotionDesign-Dienstleistungen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen im Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Informations-, Beratungs- und Reservierungsdienste in Bezug auf die vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Erbringung aller vorgenannten Dienstleistungen unter Verwendung elektronischer Medien sowie des Internets“
7 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden.
8 Nach vorheriger Beanstandung wegen des absoluten Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG durch Bescheid vom 6. April 2022 hat die mit einer Tarifbeschäftigen besetzte Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) die Anmeldung mit Beschluss vom 24. Oktober 2022 zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung bereits an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
9 Die aus einfachen englischen Wörtern bestehende Wortfolge NOT YOUR BUSINESS werde von den angesprochenen breiten inländischen Bevölkerungskreisen ohne weiteres nächstliegend mit „nicht dein Geschäft“ übersetzt und im Sinne von „nicht deine Angelegenheit, nicht dein Bier, das geht dich nichts an“ verstanden. Mit dieser Bedeutung werde der Verkehr in der angemeldeten Wortfolge ohne jeglichen Interpretationsaufwand lediglich eine schlagwortartig verkürzte, schroffe Kundenansprache, fast eine Brüskierung sehen, darin jedoch keinen betriebsindividualisierenden Herkunftshinweis erkennen, und zwar unabhängig davon, ob die Wortfolge die angemeldeten Dienstleistungen unmittelbar beschreibe oder einen engen beschreibenden Bezug zu diesen aufweise. Denn die allgemeine Kundenansprache stehe bei NOT YOUR BUSINESS so stark im Vordergrund, dass dem Publikum der Gedanke, dass hiermit auf die Herkunft der so gekennzeichneten Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen hingewiesen werde, nicht komme.
10 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er im Wesentlichen geltend macht, dass die seitens der Markenstelle in der Wortfolge gesehene „schroffe Kundenansprache“ in Wirklichkeit nichts anderes als eine gewisse – einen Denkprozess bei den relevanten Verkehrskreise auslösende – Originalität des angemeldeten Zeichens begründe, dem daher bereits aus diesem Grunde nicht das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft abgesprochen werden könne.
11 Dies umso weniger, als es sich bei der angemeldeten WortfolgeNOT YOUR BUSINESS weder um eine die Dienstleistungen beschreibende Angabe noch um eine Anpreisung bzw. Werbeaussage allgemeiner Art handele. Nur unter diesen Voraussetzungen könne einer angemeldeten Wortfolge jedoch nach der Entscheidung BGH GRUR 2015, 173 – for you eine Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aberkannt werden.
12 Jedenfalls könne der angemeldeten Wortfolge vor dem Hintergrund, dass dem englischen Begriff „BUSINESS“ u.a. auch die Bedeutung „Laden“, „Firma“, „Unternehmen“ zukomme und die angemeldete Wortfolge daher auch mit „nicht ihr Laden“, „nicht ihre Firma“, „nicht ihr Unternehmen“ übersetzt werden könne, unter Berücksichtigung der Entscheidung BGH GRUR 2012, 1143 – Starsat eine schutzbegründende Unbestimmtheit und Mehrdeutigkeit nicht abgesprochen werden.
13 Zudem leide das Verfahren vor der Markenstelle an wesentlichen Mängeln, da im angegriffenen Beschluss die konkret beanspruchten Dienstleistungen nicht gewürdigt worden seien, wesentliches Vorbringen des Anmelders (insbesondere zu der BGH-Entscheidung GRUR 2015, 173 – for you) übergangen worden sei sowie schließlich keinerlei Ausführungen enthalten seien, warum die hilfsweise gemäß § 60 Abs. 2 MarkenG beantragte Anhörung nicht sachdienlich gewesen sei.
14 Aus diesen Gründen sei auch die Erstattung der Beschwerdegebühr geboten, da bei korrekter Sachbehandlung die Beschwerde hätte vermieden werden können.
15 Der Anmelder beantragt,
16 1. den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Oktober 2022 aufzuheben,
17 2. die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.
18 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
19 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der angemeldeten Marke fehlt es in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
20 Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2012, 610, Rn. 42 – Freixenet; GRUR 2008, 608, 611, Rn. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174, Rn. 15 – for you; GRUR 2014, 565, 567 Rn. 12 – smartbook; GRUR 2013, 731, Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rn. 7 – Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2010, 1008, 1009, Rn. 38 – Lego; GRUR 2008, 608, 611, Rn. 66 – EUROHYPO; GRUR 2006, 233, 235, Rn. 45 – Standbeutel; BGH GRUR 2015, 173, 174, Rn. 15 – for you; GRUR 2009, 949, Rn. 10 – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2015, 173, 174, Rn. 15 – for you; GRUR 2014, 565, 567, Rn. 12 – smartbook; GRUR 2012, 1143, Rn. 7 – Starsat; GRUR 2012, 270, Rn. 8 – Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und ver- ständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412, Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla).
21 Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungs- kraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Rn. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2014, 1204, 1205, Rn. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270, 271, Rn. 11 – Link economy; GRUR 2009, 952, 953, Rn. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger be- schreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2014, 1204, 1205, Rn. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 1143, 1144, Rn. 9 – Starsat; GRUR 2010, 1100, Rn. 23 – TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855, Rn. 28 f. – FUSSBALL WM 2006).
22 An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und Slogans sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen (EuGH GRUR Int. 2012, 914 Rn. 25 - Smart/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; a. a. O. Rn. 36 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2004, 1027, Rn. 33 und 34 - Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; BGH a. a. O. Rn. 17 - for you). Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb bei einer kürzeren Wortfolge lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen (BGH a. a. O. Rn. 14 - Gute Laune Drops).
23 Gleichwohl werden Wortmarken in Form von Werbeslogans vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wie andere Markenkategorien. Insoweit ist bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende Werbefunktion ausüben, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Durchschnittsverbraucher aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen schließen. Wortfolgen, die nach Art eines Slogans gebildet sind, wird der Verkehr daher als eine Beschreibung oder Anpreisung des Inhalts oder Gegenstands entsprechender Waren und Dienstleistungen auffassen (vgl. EuGH a. a. O. Rn. 35 – Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; BGH GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft). Der anpreisende Sinn einer angemeldeten Wortfolge schließt deren Eignung als Herkunftshinweis dann aus, wenn der Verkehr sie ausschließlich als werbliche Anpreisung versteht (BGH GRUR 2016, 934, Rn. 23 – OUI)
24 Nach diesen Grundsätzen entbehrt das angemeldete Wortzeichen
25 NOT YOUR BUSINESS
26 in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
27 Die aus geläufigen Grundwörtern der englischen Sprache gebildete Wortfolge NOT YOUR BUSINESS ist mit „(das ist) nicht ihr/dein Geschäft/(das ist) nicht ihre/deine Sache/(das ist) nicht ihre/deine Angelegenheit“ zu übersetzen (vgl. https://de.pons.com/text-übersetzung/englisch-deutsch?q=not+your+business) und wird mit dieser Bedeutung auch von nicht über weitergehende Kenntnisse der englischen Sprache verfügenden inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres verstanden.
28 Ob die Wortfolge mit diesem nahezu jedermann verständlichen Sinn- und Bedeutungsgehalt unabhängig von der konkreten Bedeutung im Zusammenhang mit dem jeweiligen (Waren- und/oder Dienstleistungs-)Angebot vom Verkehr grundsätzlich nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen und damit auch nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird – wovon die Markenstelle ausgegangen ist –, könnte allerdings vor dem Hintergrund, dass Slogans und sloganartigen Wortfolgen einem Markenschutz grundsätzlich nur dann entzogen werden dürfen, wenn sie sich in einer Beschreibung der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen erschöpfen oder bei ihnen der werblich-anpreisende Charakter im Vordergrund steht (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 Nr. 35 – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT), der Slogan daher ausschließlich als werbemäßiger Hinweis verstanden wird (vgl. dazu EuGH GRUR Int. 2011, 255 Nr. 51 – 53 – BEST BUY), zumindest diskussionswürdig sein. Dies bedarf aber vorliegend keiner abschließenden Erörterung.
29 Denn die Wortfolge NOT YOUR BUSINESS weist in Bezug auf sämtliche beanspruchten Dienstleistungen einen nachvollziehbaren und produktspezifischen (Werbe-)Aussagegehalt insoweit auf, als der Verkehr der Wortfolge auf Anhieb und ohne jede gedankliche Zwischenschritte in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen die Aussage entnehmen wird, dass diese nicht „sein Geschäft“ bzw. „seine Sache/Angelegenheit“ sind. Die angemeldete Wortfolge erschöpft sich damit in Bezug auf diese Dienstleistungen in einer auf Anhieb verständlichen und sich ohne weiteres erschließenden Sachaussage, ohne einen Hinweis auf deren betriebliche Herkunft zu geben.
30 Soweit der Anmelder seine Beschwerde u.a. damit begründet, dass es sich bei NOT YOUR BUSINESS um eine zurückweisende Redewendung iS von „das geht Dich nichts an“ handele, die bei den relevanten Verkehrskreise als „schroffe Kundenansprache“ einen Denkprozess auslöse und eine die Unterscheidungskraft der Wortfolge begründende Originalität des angemeldeten Zeichens nach sich ziehe, ist dazu zunächst anzumerken, dass der Verkehr mittlerweile auch in der Werbung durchaus mit provokanten, eher unfreundlich oder sogar als sexuell anzüglich und geschmacklos wirkenden Werbeslogans und -sprüchen konfrontiert wird (vgl. dazu den am 1. September 2016 auf https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/unternehmen/ sexistische-true-fruits-smoothie-werbung-angeblich-zensiert-14414269.html in der „FAZ“ veröffentlichen Artikel „Ein Smoothie, der provoziert“ betreffend den Werbespruch „Bei Samenstau schütteln“ des (deutschen) Smoothie-Herstellers „True Fruits). Angesichts dessen steht dann aber ein gegenüber dem Kunden eher unfreundlicher oder sogar „schroffer“ Ton eines Slogans nicht unbedingt dessen Wahrnehmung als beschreibende Angabe und/oder werbliche Anpreisung entsprechender Waren und Dienstleistungen entgegen; vielmehr kann auch provokante und/oder geschmacklose Werbung ausschließlich als solche verstanden werden.
31 Letztlich bedarf diese Frage aber vorliegend keiner abschließenden Klärung, da die angemeldete Wortfolge im vorliegendem Kontext nicht als unfreundliche, schroffe o.ä. Ablehnung verstanden wird
32 Denn die Wortfolge NOT YOUR BUSINESS wird nicht nur in dem Sinne verwendet und verstanden, um jemandem zu sagen, dass er oder sie sich nicht in eine bestimmte Angelegenheit einmischen soll (iS von „das geht dich nichts an“); vielmehr kann NOT YOUR BUSINESS je nach Tonfall und Kontext neutral oder sogar höflich wirken, weil es nur ausdrückt, dass etwas nicht die Angelegenheit der angesprochenen Person ist. So kann gerade auch im Umfeld der vorliegend beanspruchten Dienstleistungen der Werbung, des Marketings, der Verkaufsförderung in Klasse 35 und damit eng verbundener Dienstleistungen, wie sie der Anmelder zu den Klassen 40 und 42 beansprucht, die Wortfolge NOT YOUR BUSINESS ohne weiteres dahingehend verstanden werden, dass die mit den vorgenannten Dienstleistungen verbundenen Tätigkeiten mangels Interesse, Zeit oder auch – insoweit etwas direkter bzw. unfreundlicher - mangels Kompetenz nicht die Angelegenheit der Kunden sind bzw. nicht in den (Zuständigkeits-)Bereich der angesprochenen Verkehrskreise fallen.
33 So verdeutlicht die dem Anmelder mit der Ladung übersandte Recherche aus der Zeit vor Anmeldung der Marke, dass gerade im Umfeld von Marketing- und Verlaufsförderungsdienstleistungen seitens der Anbieter solcher Dienstleistungen werblich-anpreisend darauf hingewiesen wird, dass die Vermarktung und dabei insbesondere die werbe- und medienwirksame Präsentation von Produkten nicht die „Sache/Angelegenheit“ bzw. das „Ding“ des Entwicklers und/oder Hersteller/Anbieters der betreffenden Produkte, sondern entsprechend spezialisierter und – nach eigener Darstellung – über entsprechendes „Know How“ verfügender Anbieter von Werbe-, Marketing- und Verkaufsförderungsdienstleistungen ist.
34 So heißt es auf der am 27. September 2018 abrufbaren Fundstelle https://www.profilexpertin.de, u.a. :
35 „Marketing ist nicht Ihre Sache? Meine ist es“.
36 Verwiesen werden kann dazu ferner auf die Internetseite https://design-fuer-gruender.de vom 27. Juni 2015, auf der u.a. ausgeführt wird:
37 „Du brennst für dein Business, aber Webseiten erstellen, ist nicht dein Ding? Dann lass uns reden“
38 sowie auf die am 9. Februar 2022 im Internet eingestellte Web-Seite https://www.luecken-design.de/markendesign/, in welcher die angebotenen Marketing-/Verkaufsförderungsdienstleistungen u.a. wie folgt beworben werden:
39 „Du hast schon einen konkreten Plan, aber Marketing war bislang nicht dein Ding und Eigenlob ist nicht deine Sache. Wir machen aus deiner Geschäftsidee eine starke Marke, um dein neues Geschäft zum Laufen zu bringen“.
40 Ein entsprechender werblich-anpreisender (Werbe-)Sprachgebrauch der Floskeln „nicht deine Sache/nicht dein Ding“ wird ferner belegt durch die dem Anmelder mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung weiterhin übersandte Fundstelle https://www.aixpressive.de vom 9. März 2018, auf der es u. a. heißt:
41 „Texten ist einfach nicht dein Ding? Kein Problem, wir übernehmen das für dich!“
42 sowie der am 18. April 2021 auf https://rolfstange-consulting.de erfolgten Präsentation der angebotenen Dienstleistungen in folgender Form:
43 „Das Schreiben von Werbetexten ist nicht dein Ding. Du hast keine Vorstellung davon, wo du beginnen sollst. Du bist für das Marketing in einem IT- oder Elektrounternehmen verantwortlich.Hier bist du genau richtig!“.
44 Auch die dem Anmelder weiterhin übersandten Fundstellen https://avexys.com/businessplanprogramm/ vom 19. August 2020, auf welcher u.a. ausgeführt wird:
45 „Aber du weisst, es gibt da die Möglichkeit eventuell Geld für den Start zu bekommen, aber dafür musst du diesen vermaledeiten Businessplan vorlegen… Und der ist nun mal nicht dein Ding.“,
46 sowie der unter https://www.mittelstandsmarketing.de/blog/92-offpage-seo abrufbare Artikel vom 26. Oktober 2020, wo es unter der Überschrift „Ich bin im Web – aber wo?“ unter der Zwischenüberschrift „Professionelle Unterstützung“ heißt:
47 „Sie haben Schwierigkeiten, geeignete Portale zu finden? Und Themen? Und auch das Texten ist auch nicht Ihre Sache? Wir helfen Ihnen gerne weiter.“
48 belegen, dass diese Wortfolgen/Floskeln seit langem in der Werbung als werbewirksame Anpreisung der eigenen Kompetenz bzw. des eigenen „Know Hows“ in Sachen Werbung, Marketing, Verkaufsförderung verwendet werden.
49 Ebenso wie die in den vorgenannten Fundstellen ausgewiesenen Wortfolgen „nicht ihre Sache“ bzw. „nicht dein Ding“ dient auch die bedeutungsgleiche und vom Verkehr mit den deutschen Wortfolgen gleichgesetzte englische Wortfolge NOT YOUR BUSINESS dazu, in anpreisender Form darauf hinzuweisen, dass die angesprochenen Verkehrskreise wie zB Entwickler und Hersteller/Anbieter von Waren- und/oder Dienstleistungsprodukten die Vermarktung wie insbesondere das Online-Marketing (besser doch) den Anbietern entsprechender Werbe-, Marketing- und Verkaufsförderungsdienstleistungen (schon im Interesse des eigenen wirtschaftlichen Erfolges) überlassen.
50 In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen bringt die angemeldete Wortfolge damit schlagwortartig und prägnant zum Ausdruck, Marketing- und Verkaufsförderungs- und damit eng verbundene Dienstleistungen — wie zB die Gestaltung entsprechender Werbematerialien oder die Präsentation der Produkte insbesondere im Online-Marketing — den Anbietern solcher Dienstleistungen vorzubehalten. Die Floskel NOT YOUR BUSINESS wird daher in diesem Kontext/in diesem Umfeld vom Verkehr nicht als schroffe bzw. unhöfliche Zurückweisung, dass die betreffenden Dienstleistungen „einen nichts angehen“, verstanden; vielmehr wird er darin sofort und ohne weiteres den werblichen Hinweis bzw. die Aufforderung erkennen, die den Gegenstand der Dienstleistungen bildenden Werbe-, Marketing- und Verkaufsförderungsmaßnahmen sowie damit zusammenhängende Maßnahmen (wie zB die Gestaltung/Herstellung von Werbemaßnahmen und/oder Webseiten) besser nicht selbst durchzuführen, sondern diese den professionellen Anbietern zu überlassen.
51 Einem solchen Verständnis der Wortfolge „nicht ihre Sache/Angelegenheit“ bzw. ihrer bedeutungsgleichen Entsprechung NOT YOUR BUSINESS steht dabei nicht entgegen, dass diese oftmals innerhalb einer größeren Mehrwortfolge mit einer ergänzenden und/oder konkretisierenden Aussage verwendet wird („Marketing ist nicht Ihre Sache? Meine ist es“). Denn angesichts ihrer sich ohne weiteres verständlichen Bedeutung behält sie erkennbar als eigenständige Aussage ihre Selbständigkeit (vgl. dazu auch BPatG 26 W (pat) 11/18 – Für Dich; veröffentlicht auf PAVIS PROMA), welche sich in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen in einer ohne weiteres – wie die durchgeführte Recherche belegt – branchen- und werbeüblichen Anpreisung bzw. Aufforderung zur Inanspruchnahme der Dienstleistungen erschöpft.
52 Insoweit bedarf es seitens der angesprochenen Verkehrskreise auch keiner sprachlichen Analyse oder eines besonderen gedanklichen Aufwands, um die anpreisende Aussage dieser sloganartigen Wortfolge als solche zu verstehen. Vielmehr liegt für den Verkehr der Gedanke fern, in einer solchen gängigen und zum Gemeingut gehörenden Redewendung einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Dienstleistungen zu erblicken.
53 Einem Verständnis der angemeldeten Wortfolge in dem vorgenannten Sinn steht entgegen der seitens des Anmelders mit Schriftsatz vom 18. September 2025 geäußerten Auffassung auch nicht entgegen, dass dem englischen Begriff „BUSINESS“ u.a. auch die Bedeutung „Laden“, „Firma“, „Unternehmen“ zukommen und die angemeldete Wortfolge daher (zumindest formal) auch mit „nicht ihr Laden“, „nicht ihre Firma“, „nicht ihr Unternehmen“ übersetzt werden kann.
54 Insoweit ist zu beachten, dass bei allen absoluten Schutzhindernissen die Prüfung der Schutzfähigkeit eines Zeichens konkret in Bezug auf die mit der Anmeldung gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu erfolgen hat (vgl. BGH GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 8 Rn. 46).
55 In Zusammenhang mit den beanspruchten Werbe-, Marketing- und Verkaufsförderungsdienstleistungen — welche ausweislich der zu 2. b. cc. dargelegten Recherche branchenüblich dahingehend beworben werden, dass diese nicht das Geschäft bzw. die Sache/Angelegenheit des jeweiligen Dienstleistungsnehmers als Kunden sind — liegt allein ein werblich-anpreisendes Verständnis von NOT YOUR BUSINESS als bekannte Redewendung iS von „nicht ihr Geschäft/nicht ihre Sache/nicht ihre Angelegenheit“ nahe.
56 Darin liegt auch der Unterscheid zu der von dem Anmelder zitierten Entscheidung BGH GRUR 2012, 1143 – Starsat, bei welcher der dort verfahrensgegenständlichen Bezeichnung „Starsat“ aus den in Rn. 17 der Entscheidung genannten Gründen eine ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfassbare beschreibende Bedeutung in Bezug auf die beanspruchten Waren nicht zugeordnet werden konnte.
57 Eine abweichende Beurteilung ist entgegen der Auffassung des Anmelders auch nicht im Hinblick auf die Entscheidung BGH GRUR 2015, 173 – for you geboten. In dieser Entscheidung hat der BGH vielmehr in Übereinstimmung mit den bereits genannten Entscheidungen des EuGH festgestellt, dass Unterscheidungskraft auch sloganartigen Wortfolgen fehlen kann, wenn diese sich auf eine Anpreisung bzw. Werbeaussage allgemeiner Art beschränken, wie es zB bei einer allgemeinen Anpreisung, die sich in einer Aufforderung zum Kauf erschöpft, der Fall ist (vgl. BGH GRUR 2015. 173 Nr. 26 – for you). Allerdings konnten in dem genannten BGH-Verfahren – anders als im vorliegenden Verfahren – seitens des BPatG keine Feststellungen getroffen werden, dass der Verkehr die Wortfolge „for you“ ausschließlich als Kaufapell versteht (vgl. BGH GRUR 2015, 173, Rn. 28 – for you), so wie es auch nach einer früheren BGH-Entscheidung im konkreten Einzelfall an Feststellungen dazu mangelte, dass es sich bei „FOR YOU“ um eine derart gebräuchliche Wortfolge handelt, dass sie vom Verkehr allein als werbliche Anpreisung bzw. Kundenansprache verstanden wird (BGH GRUR 1999, 1093, 1095 – FOR YOU; vgl. dazu auch die im Ergebnis abweichende Entscheidung des BPatG PAVIS PROMA, 26 W (pat) 11/18 v. 26. April 2021, GRUR-RS 2021, 11862 zu der „FOR YOU“ entsprechenden Wortfolge „Für Dich!, in welcher auf Grundlage eines durch Recherche belegten Verkehrsverständnisses von einem alleinigen Verständnis des Verkehrs der Wortfolge „Für Dich!“ als werblich-anpreisende Kundenansprache ausgegangen wurde).
58 Die angemeldete Marke ist damit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.
59 Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG ist nicht veranlasst, so dass der entsprechende Antrag zurückzuweisen ist.
60 Die Rückzahlung ist nur anzuordnen, wenn die Einbehaltung der Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und bei Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers einerseits und der Staatskasse andererseits unbillig wäre. Billigkeitsgründe für die Rückzahlung können sich aus Verfahrensfehlern oder einer völlig unvertretbaren Rechtsanwendung ergeben (vgl. u. a. BPatG 30 W (pat) 29/23 – Fastline; 30 W (pat) 20/08 –Signalblau und Silber; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 71 Rn. 61-65 mwN). Anhaltspunkte für eine derart fehlerhafte Sachbehandlung vor dem DPMA ergeben sich nicht.
61 Der Beschluss der Markenstelle leidet insbesondere nicht an einem Begründungsmangel, weil er sich nicht im Einzelnen mit den konkret beanspruchten Dienstleistungen auseinandergesetzt hat. Eine solche Begründung bzw. Auseinandersetzung war auf Grundlage der Auffassung der Markenstelle nicht erforderlich, wonach bei NOT YOUR BUSINESS die allgemeine Kundenansprache so stark im Vordergrund stehe, dass dem Publikum der Gedanke, dass hiermit auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hingewiesen werde, grundsätzlich und unabhängig von den konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht kommen werde. Ob diese Auffassung der Markenstelle zutrifft, ist dabei unerheblich. Zudem fehlt es der angemeldeten Wortfolge aus den vorgenannten Gründen gerade auch in Bezug auf die konkret beanspruchten Dienstleistungen an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so dass ein – zugunsten des Anmelders unterstellter – Begründungsmangel insoweit nicht kausal für die den Anmelder beschwerende Entscheidung geworden ist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 71 Rn. 65).
62 Eine fehlende Auseinandersetzung mit der Entscheidung BGH GRUR 2015, 173 – for you führt bereits deshalb zu keinem Begründungsmangel, weil diese Entscheidung aus den dargelegten Gründen der Annahme eines Schutzhindernisses an der Wortfolge NOT YOUR BUSINESS in Bezug auf die konkret beanspruchten Dienstleistungen nicht entgegensteht, es daher insoweit auch keiner ausdrücklichen Auseinandersetzung mit dieser Entscheidung bedurfte, eine Nichtberücksichtigung daher ebenfalls nicht kausal für die Entscheidung geworden ist.
63 Zudem weist ein Beschluss Begründungsmängel nur dann auf, wenn eine Begründung gänzlich fehlt oder in einer solchen Weise formelhaft, nichtssagend, widersprüchlich oder unvollständig ist, dass weder die Beteiligten noch das Beschwerdegericht in die Lage versetzt wären, die maßgebenden Gründe der Entscheidung zweifelsfrei zu entnehmen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 83 Rn. 69 mwN). Sind die tragenden Gründe aber erkennbar, liegt selbst dann, wenn die Begründung qualitativ schlecht wäre oder – wie seitens des Anmelders geltend gemacht – nicht auf alle von den Beteiligten vorgetragenen Aspekte und Umstände eingeht, kein Begründungsmangel vor. Vorliegend lässt die Entscheidung der Markenstelle ohne Weiteres erkennen, aus welchen Gründen sie der angegriffenen Marke die Schutzfähigkeit abgesprochen hat. Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass dem Anmelder eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der von der Markenstelle für ihre Entscheidung gegebenen Begründung möglich war.
64 Auch der Umstand, dass im Verfahren vor der Markenstelle trotz eines Antrags des Anmelders keine Anhörung nach § 60 MarkenG stattgefunden hat, stellt keinen Verfahrensfehler und auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Anders als im Beschwerdeverfahren, bei dem eine mündliche Verhandlung grundsätzlich auf Antrag hin gemäß § 69 Nr. 1 MarkenG stattzufinden hat, hat eine Anhörung vor der Markenstelle nur dann stattzufinden, wenn die Markenstelle sie für sachdienlich erachtet, § 60 Abs. 2 MarkenG. Die Markenstelle konnte ohne Verstoß gegen Rechte des Anmelders von einer Anhörung als nicht sachdienlich absehen, zumal der Markenanmelder selbst nicht ausgeführt hat, was er zusätzlich zu seinem schriftlichen Vorbringen anlässlich eines Anhörungstermins noch hätte vortragen wollen. Der Umstand, dass im angefochtenen Beschluss keine Ausführungen zur fehlenden Sachdienlichkeit gemacht sind, stellt zwar einen Begründungsmangel dar, rechtfertigt aber gleichwohl die Rückzahlung der Beschwerdegebühr nicht. So wurde dieser Mangel bereits durch die Möglichkeit der Stellungnahme im Beschwerdeverfahren – von welcher der Anmelder mit seiner Beschwerdebegründung auch Gebrauch gemacht hat – geheilt. Darüber hinaus ist dieser Mangel für die Einlegung der Beschwerde nicht kausal geworden ist (vgl. dazu auch BPatG 29 W (pat) 532/19 – Zuhause Apotheke, GRUR-RS 2021, 17488 Rn. 49).
65 Der vorliegende Fall liegt damit auch anders als in der vom Anmelder in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Entscheidung des BPatG vom 22.06.2005, 7 W (pat) 5 7 /03 (veröffentlicht unter juris sowie BeckRS 2009, 6334; der vorgelegte Ausdruck openJur 2011,117368 betrifft dieselbe Entscheidung, enthält aber ein abweichendes Az. 7 W (pat) 5 6 /03). Denn nach dieser Entscheidung, die keine Marken-, sondern eine Patentanmeldung betraf, war der beantragten Anhörung vor dem Patentamt die Sachdienlichkeit nicht abzusprechen, da ein (technischer) Sachverhalt im amtlichen Prüfungsverfahren nicht in hinreichendem Maße Gegenstand der Prüfung war und es bei dieser Sachlage offenblieb, ob der relevante Stand der Technik vollständig ermittelt worden war. Der Technische Beschwerdesenat hat daher die Sache zur weiteren Prüfung an das DPMA zurückverwiesen und die Rückzahlung der Beschwerdegebühr angeordnet. Vorliegend war die Beschwerde dagegen zurückzuweisen, und es bestehen wie dargelegt keine Argumente für die Schutzfähigkeit des Anmeldezeichens, deren Erörterung im Rahmen einer Anhörung vor der Markenstelle sachdienlich iSd § 60 Abs. 2 MarkenG gewesen wäre.