30 W (pat) 30/21
Gegenstand Markenanmeldung - „energy inside“ - Unzulässigkeit der Beschwerde
Aktenzeichen
30 W (pat) 30/21
Gericht
BPatG München 30. Senat
Datum
08. Februar 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2019 232 555.2

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 9. Februar 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des Richters Merzbach

beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Entscheidungsgründe
I.

1 Die am 8. Oktober 2019 angemeldete Bezeichnung

2 energy inside

3 soll für die Waren und Dienstleistungen

4 „Klasse 09: Lithiumbatterien; Wiederaufladbare Batterien; Batterien; Elektrische Batterien; Ladegeräte; Ladegeräte für elektrische Akkumulatoren; Ladegeräte für Akkumulatoren;

5 Klasse 35: Verkaufsförderung, Werbung und Marketing durch Online-Websites; Werbung und Verkaufsförderung; Verkaufsförderung für den Handel; Verkaufsförderndes Marketing; Entwicklung von Marken [Werbung und Verkaufsförderung]; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Akkumulatoren; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Batterien“

6 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen werden.

7 Mit Beschluss vom 3. März 2021 hat die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen.

8 Gegen den der Anmelderin zugestellten Beschluss ist innerhalb der Beschwerdefrist mit Schreiben vom 1. April 2021 unter Verwendung eines Briefbogens der „B… GmbH, …Straße, S…“ Beschwerde erhoben worden. Das Schreiben ist unter dem Firmenstempel der vorgenannten Firma von Frau E… als Prokuristin unterzeichnet worden. Frau E… verfügt auch bei der Anmelderin über Einzelprokura.

9 Die Beschwerde ist nicht näher begründet worden. Es wurde auch kein Antrag gestellt.

10 Die Anmelderin ist mit Verfügung des Vorsitzenden vom 17. Januar 2023 unter Mitteilung des Termins zur abschließenden Beratung und Entscheidung am 9. Februar 2023 darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerde unzulässig ist, da sie nicht von der verfahrensbeteiligten Anmelderin, sondern von der „B… GmbH, …Straße, S…“ eingelegt worden ist (§ 66 Abs. 1 Satz 2 MarkenG).

11 Eine Reaktion der Anmelderin darauf erfolgte nicht.

12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

13 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von der Anmelderin als nach § 66 Abs. 1 Satz 2 MarkenG zur Erhebung der Beschwerde berechtigte Verfahrensbeteiligte, sondern von der im Handelsregister des Amtsgerichts S… unter H… eingetragenen und nicht am Verfahren beteiligten „B… GmbH, …Straße, S…“ eingelegt wurde

14 Die Beschwerde wurde unter Verwendung eines Briefbogens der „B… GmbH“ eingelegt und von Frau E… als Prokuristin unter dem Firmenstempel der vorgenannten GmbH unterzeichnet, ohne dass diese Firma ausdrücklich im Namen der im Handelsregister des Amtsgerichts S… unter H… eingetragenen Anmelderin gehandelt hätte und ohne dass dem Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes vom 1. April 2021 ausdrücklich oder zumindest konkludent zu entnehmen wäre, dass die Beschwerdeeinlegung namens der Anmelderin erfolgen sollte. Die Anmelderin wird in dem Schreiben überhaupt nicht erwähnt. Vielmehr verdeutlicht die Formulierung, „Wir legen hiermit Beschwerde gemäß…“, dass es sich um eine seitens der „B… GmbH“ im eigenen Namen abgegebene Erklärung handelt.

15 Unerheblich ist, dass die den Beschwerdeschriftsatz unterzeichnende Frau E… auch bei der Anmelderin über Einzelprokura verfügt und möglicherweise die Beschwerde für die Anmelderin einlegen wollte. Wie sich aus der äußeren Form des Beschwerdeschriftsatzes (Firmenbriefbogen der „B… GmbH“), dem Wortlaut ("wir") sowie der Unterzeichnung unter dem Firmenstempel der „B… GmbH“ ergibt, hat Frau E… allein als Vertreterin dieses Unternehmens unterschrieben und damit ersichtlich namens und im Auftrag der „B… GmbH“ gehandelt, nicht jedoch für sich oder die Anmelderin. Ihr (möglicherweise) abweichender Wille bleibt mangels Offenlegung der Bevollmächtigtenstellung im Verhältnis zur Anmelderin unbeachtlich. Denn solange der Wille, im fremden Namen zu handeln, nicht erkennbar wird, bleibt er unbeachtlich (vgl. § 164 Abs. 2 BGB).

16 Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.

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