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Aktenzeichen | 2 WDB 13.24 |
Gericht | BVerwG 2. Wehrdienstsenat |
Datum | 24. April 2025 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Beschwerde des früheren Soldaten gegen den Beschluss der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 30. September 2024 wird zurückgewiesen.
1 Das Verfahren betrifft die vorläufige teilweise Einbehaltung von Ruhegehalt.
2 Der frühere Soldat war bis Ende Juni ... als Offiziersanwärter und Hauptgefreiter Soldat auf Zeit. Bis Ende 2024 bezog er Übergangsgebührnisse. In der Anlassbeurteilung vom 16. April 2021 wurde seine Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten mit "6,11" (Die Leistungserwartungen werden ständig übertroffen) beurteilt.
3 Gegen ihn wurde mit Verfügung vom 25. Juli 2021 ein gerichtliches Disziplinarverfahren mit der Begründung eingeleitet, er sei hinreichend verdächtig, seine Dienstpflichten wie folgt schuldhaft verletzt zu haben:
"Sie versuchten am 9. Februar 2020 zu einem noch näher zu ermittelnden Zeitpunkt zwischen 5:20 Uhr und 6:30 Uhr auf Ihrer Stube in dem Gebäude 3 innerhalb der militärischen Liegenschaft der ..., ... in D. zunächst der Zeugin Obergefreiter der Reserve (damals Obergefreiter (OA)) ... K. auf dem Bett das Oberteil auszuziehen, obwohl diese - wie Sie wussten - mehrfach geäußert hatte, dies nicht zu wollen und Ihre Hand mehrfach weggeschoben hatte. Dennoch öffneten Sie die Hose der Zeugin und zogen diese herunter, wobei die Zeugin erneut äußerte, dass sie dies nicht wolle. Sodann zogen Sie die Hose der Zeugin bis zu den Knien hinab, ergriffen sie am Hals und drückten sie in Rückenlage auf das Bett herunter. Dadurch erlitt die Zeugin - wie von Ihnen billigend in Kauf genommen - Hämatome neben dem Kehlkopf und am linken unteren Schulterblattrand sowie eine schmerzhafte Infiltration der Haut und Unterhaut seitlich des Kehlkopfhämatoms bis zum Rand des Kopfdrehermuskels sowie Hautabschürfungen von zirka fünf Zentimeter Länge über dem linken oberen Schulterblattrand. Anschließend schoben Sie den Slip der Zeugin zur Seite und drangen mit mindestens einem Finger vaginal in diese ein, wobei auch hier die Zeugin äußerte, dass sie dies nicht wolle. Anschließend drehten Sie die Zeugin auf den Bauch, zogen den zwischenzeitlich durch die Zeugin wieder hochgezogenen Slip erneut zur Seite und berührten mit Ihrem erigierten Glied das nur mit dem Slip bekleidete Gesäß der Zeugin und führten beischlafähnliche Bewegungen aus, wobei Sie sich weiterhin darüber bewusst waren, dass die Zeugin dies nicht wollte. Schließlich näherten Sie sich mit ihrem unbedeckten, erigierten Glied dem Gesicht der Zeugin, um diese zum Oralverkehr oder zum Berühren Ihres Gliedes zu animieren. Als die Zeugin dies ausdrücklich ablehnte, baten Sie diese eindringlich darum, ergriffen die Hand der Zeugin und legten diese gegen den erkennbaren Willen der Zeugin auf Ihr erigiertes Glied."
4 Zugleich enthob die Einleitungsbehörde den früheren Soldaten vorläufig des Dienstes, verbot ihm, Uniform zu tragen und ordnete an, dass ab August 2021 25 % seiner jeweiligen Dienstbezüge einbehalten würden (Nebenentscheidungen). Gleichzeitig setzte sie das gerichtliche Disziplinarverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des sachgleichen Strafverfahrens aus, das zu den Urteilen des Amtsgerichts D. vom 5. Januar 2023 und des Landgerichts D. vom 9. April 2024 (Az. ...) führte. Letzteres verurteilte den früheren Soldaten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten gemäß §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 9, 56 Abs. 1 StGB.
5 Die vom früheren Soldaten eingelegte Revision führte durch Beschluss des Oberlandesgerichts D. vom 1. April 2025 zur Aufhebung und Zurückverweisung. Das Oberlandesgericht führt im Wesentlichen aus, der frühere Soldat habe in einer ausführlichen Einlassung die grundsätzliche Situation und sein Bestreben nach einer Intensivierung der sexuellen Handlungen einschließlich der Entkleidungsversuche bestätigt und eine wiederholte Stimulierung der Klitoris der Nebenklägerin mit seiner Hand geschildert, jedoch jegliche Gewaltanwendung bestritten und angegeben, von einem einvernehmlichen Geschehen ausgegangen zu sein und bei Erkennen der von ihm als jeweils nur auf einzelne Handlungen bezogenen interpretierten Ablehnung der Nebenklägerin sofort aufgehört zu haben (Seite 3). Vor diesem Hintergrund sei die Beweiswürdigung des Landgerichts lückenhaft und widersprüchlich. Es fehle an einer ausreichenden Darstellung der in der Hauptverhandlung erfolgten Angaben der Nebenklägerin, auf die das Landgericht seine Überzeugungsbildung gestützt habe. Ebenso fehle es an einer Darstellung der Aussagegenese, die keine revisionsrechtliche Überprüfung der vom Landgericht angenommenen hohen Aussagekonstanz der Nebenklägerin ermögliche. Die Beweiswürdigung des Landgerichts im Umgang mit roten Flecken am Hals der Geschädigten sei widersprüchlich bzw. lückenhaft. Es sei zumindest zu erläutern gewesen, wie die Nebenklägerin die Flecken für Würgemale erhalten habe, ohne nach eigenen Angaben gewürgt worden zu sein (Seite 5). Bei der erneuten Verhandlung sei unter anderem zu berücksichtigen, dass die vom Landgericht angenommene Verwirklichung nur von § 177 Abs. 1 und Abs. 5 Nr. 1 StGB zu einem Schuldspruch wegen sexueller Nötigung führen, die erneute Feststellung einer vaginalen Penetration eine Auseinandersetzung mit § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB erfordern würde.
6 Das gegen die Nebenentscheidungen betriebene gerichtliche Verfahren blieb ohne Erfolg (Truppendienstgericht Nord, Beschluss vom 13. April 2022).
7 Mit Bescheid vom 1. November 2023 hob die Einleitungsbehörde die Einbehaltung von Dienstbezügen auf und ordnete an, dass ab Juli 2023 30 % des jeweiligen Ruhegehalts einbehalten würden.
8 Am 25. Mai 2024 beantragte der frühere Soldat (unter anderem), die Einbehaltung des Ruhegehalts aufzuheben. Die Einbehaltung sei unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft. Insbesondere seien die lange Dauer des Disziplinarverfahrens und die entstandenen Laufbahnnachteile nicht ausreichend beachtet worden. Die Auswirkungen der Einbehaltung des Ruhegehaltes auf seinen Übergang ins Zivilleben seien ebenso wenig ausreichend berücksichtigt worden wie die Entwicklungen im sachgleichen Strafverfahren.
9 Mit Bescheid vom 3. Juli 2024 lehnte die Einleitungsbehörde die Aufhebung der Einbehaltungsanordnung ab. Es sei weiterhin zu erwarten, dass im gerichtlichen Disziplinarverfahren die Höchstmaßnahme verhängt werde. Die Dauer des Disziplinarverfahrens, die auf das noch nicht abgeschlossene Strafverfahren zurückzuführen sei, könne bei dieser Entscheidung nicht berücksichtigt werden. Die dem Antragsteller verbleibenden Übergangsgebührnisse in Höhe von monatlich 1 803,15 € seien ausreichend, um seine wirtschaftliche Existenz zu sichern.
10 Den gegen diesen Bescheid vom früheren Soldaten unter dem 22. Juli 2024 gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat die 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord mit Beschluss vom 30. September 2024 unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen insoweit geändert, als die Einbehaltung des Ruhegehalts erst zum Dezember 2023 wirkt.
11 Der zulässige Antrag sei begründet, soweit das Ruhegehalt rechtswidrig rückwirkend zum 1. Juli 2023 gekürzt worden sei. Gemäß § 126 Abs. 4 Satz 2 WDO (a. F.) werde die Anordnung der Einbehaltung des Ruhegehalts mit dem auf die Zustellung folgenden nächsten Fälligkeitstag wirksam. Daraus folge, dass eine solche Anordnung rückwirkend unzulässig sei. Da sie dem früheren Soldaten am 14. November 2023 zugestellt worden sei, entfalte sie erst zum 1. Dezember 2023 Wirkung.
12 Im Übrigen sei die Nebenentscheidung rechtmäßig. Im gerichtlichen Disziplinarverfahren werde dem früheren Soldaten voraussichtlich das Ruhegehalt aberkannt werden, weil er mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Dienstvergehen begangen habe. Es lägen zureichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Vorwurf, eine Kameradin vergewaltigt zu haben, in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen zutreffe. Das Amtsgericht D. habe ihn im sachgleichen Strafverfahren wegen Vergewaltigung verurteilt und das Landgericht D. habe den Schuldspruch grundsätzlich bestätigt. Es habe lediglich einen minderschweren Fall angenommen und deshalb den Rechtsfolgenausspruch geändert. Sofern die Revision verworfen werde, wären die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im gerichtlichen Disziplinarverfahren bindend.
13 Die Vergewaltigung einer Kameradin in einer Liegenschaft der Bundeswehr stelle eine vorsätzliche Verletzung der Pflichten zum achtungs- und vertrauensvollen Verhalten, zum treuen Dienen sowie zur Kameradschaft dar und lasse die Aberkennung des Ruhegehalts erwarten. Bei sexuellen Übergriffen mit strafrechtlicher Relevanz bilde Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bereits im außerdienstlichen Raum grundsätzlich die Dienstgradherabsetzung. Sie werde sich jedoch vorliegend voraussichtlich zur Höchstmaßnahme verschieben, weil die sexuelle Handlung mit dem Eindringen in den Körper der Kameradin verbunden gewesen sei. Besondere Schwere erlange das Fehlverhalten voraussichtlich auch dadurch, dass es gegenüber einer Kameradin und in einer dienstlichen Liegenschaft stattgefunden habe. Milderungsgründe seien nicht ersichtlich. Eine etwaige alkoholbedingte Enthemmung wirke sich nicht als klassischer Milderungsgrund aus. Überdurchschnittliche Leistungen wären auch nicht geeignet, um von der Höchstmaßnahme abzuweichen.
14 Dass die Straftat über vier Jahre zurückliege und das Disziplinarverfahren noch nicht abgeschlossen sei, führe ebenfalls nicht zu einer milderen Bewertung. Die Verzögerung sei ausschließlich auf das noch nicht abgeschlossene Strafverfahren zurückzuführen. Dabei könne offenbleiben, ob die Dauer des Strafverfahrens auf zulässiges Prozessverhalten des Antragstellers oder auf eine rechtsstaatswidrige Verzögerung zurückzuführen sei. Denn in beiden Fällen sei eine Verzögerung des Strafverfahrens in einem anschließenden gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht zu berücksichtigen, da beide Verfahren unterschiedliche Ziele verfolgten. Deshalb sei auch unbeachtlich, dass der frühere Soldat durch die vom Landgericht vorgenommene Reduzierung der Freiheitsstrafe auf neun Monate seine Ansprüche aus dem Dienstverhältnis nicht bereits kraft Gesetzes verloren habe.
15 Die Einbehaltungsanordnung sei ermessensfehlerfrei und angesichts der Schwere der Pflichtverletzungen verhältnismäßig. Der frühere Soldat sei Student und habe keine besonderen Unterhaltsverpflichtungen dargelegt. Die ihm bis Ende 2024 zustehenden gekürzten monatlichen Übergangsgebührnisse von 1 803,15 € seien für einen Studenten mehr als auskömmlich. Kosten für den Besuch eines juristischen Repetitoriums seien als Teil der persönlichen Lebensführung vom Dienstherrn nicht zu berücksichtigen. Dass die Einleitungsbehörde die sich aus der vorläufigen Dienstenthebung ergebenden Laufbahnnachteile nicht berücksichtigt habe, sei rechtlich undenklich, weil dies nur die Folgen des dem früheren Soldaten zurechenbaren Verhaltens seien.
16 Mit seiner Beschwerde begehrt der frühere Soldat die Aufhebung der Anordnung über die Einbehaltung des Ruhegehalts für die Monate Dezember 2023 bis Dezember 2024. Zur Begründung trägt er - ergänzt durch Schriftsätze vom 1. und 29. November 2024, 9. Februar 2025 und 9. April 2025 - im Wesentlichen vor:
17 Dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Dienstvergehen begangen worden sei, stehe angesichts der erfolgreichen Revision nicht fest. Nach wie vor handele es sich um eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation ohne tatbezogene objektive Beweismittel. Den Anforderungen an die Beweiswürdigung seien die Strafgerichte nicht gerecht geworden. Es fehlten Ausführungen zu den Voraussetzungen der verminderten Schuldfähigkeit und das rechtsmedizinische Gutachtens der Technischen Universität D. widerlege die gerichtlichen Feststellungen teilweise. Spätestens nach der Revisionsentscheidung und einer anschließenden neuen Entscheidung, wodurch die Verfahrensdauer dann fünf Jahre übersteige, bestehe keine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Dienstvergehens mehr.
18 Angesichts der für die disziplinargerichtliche Würdigung leitenden strafrechtlichen Wertungen sei die Aberkennung des Ruhegehalts auch nicht zu erwarten.
19 Obwohl das Landgericht die § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 9, § 56 Abs. 1 StGB angewandt habe, bleibe in den Urteilsgründen § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB unerwähnt. Trotzdem gehe das Truppendienstgericht davon aus, dass ein Fall des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB vorliege. Dabei nehme es die für das Absehen von der Regelmaßnahme erforderliche Abwägung sämtlicher Umstände nicht vor. Wenn schon das Landgericht nicht einen besonders schweren Fall in Form einer Vergewaltigung erörtere, dürfe erst recht nicht das Truppendienstgericht davon ausgehen. Damit widerspreche das Truppendienstgericht der strafrechtlichen Wertung der Berufungskammer, die leitend sei. Das Landgericht sei von einem minder schweren Fall des § 177 Abs. 5 StGB ausgegangen, unter anderem deshalb, weil das Opfer ihm aufgrund des Vortatverhaltens Hoffnung auf einverständliche sexuelle Handlungen gemacht habe, diese einverständlich begonnen hätten, lediglich ein Eindringen mit dem Finger vorgelegen habe, er alkoholbedingt enthemmt gewesen sei, die Gewaltanwendung im unteren Bereich gelegen habe, er nicht vorbestraft gewesen und die Tat für ihn mit erheblichen beruflichen Nachteilen verbunden gewesen sei, das Strafverfahren lange andauere und die Tat mehr als vier Jahre zurückliege. Diese Umstände seien vom Truppendienstgericht nicht berücksichtigt worden. Die Einstufung als persönlichkeitsfremde Augenblickstat sei zudem naheliegend. Nach alledem scheine allenfalls eine Dienstgradherabsetzung angemessen und seine ausgezeichneten Leistungen seien zusätzlich mildernd zu berücksichtigen.
20 Dass die vorgeworfene Tat über fünf Jahre zurückliege, müsse als mildernder Umstand herangezogen werden. Straf- und Disziplinarverfahren bildeten eine Einheit. Zudem bewerte das Truppendienstgericht mildernde Umstände zu Unrecht als irrelevant. Beide Verfahren würden demnächst die Dauer von fünf Jahren überschreiten, was mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie mit der EMRK unvereinbar sei, zumal es sich um einen einfach gelagerten Fall handele. Die Einbehaltung verstoße zudem gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und sei damit ermessensfehlerhaft. Ihm seien bereits erhebliche berufliche Nachteile entstanden. Durch das planlose Verhalten der Einleitungsbehörde habe keine Versetzung an die Bundeswehr-Universität stattgefunden, obwohl er vorher fast ein Jahr wieder zum Dienst zugelassen worden sei. Kurz vor der Versetzung an die ...-Universität sei die vorläufige Dienstenthebung angeordnet worden, womit er keine akademische Ausbildung habe antreten können. Auch eine Umorientierung an eine zivile Hochschule sei nicht mehr möglich gewesen. Auch die Erhebung der Klage im November 2020 habe die Einleitungsbehörde nicht von ihrem Kurs abgehalten, wodurch ihm mindestens zwei Semester Studienzeit verloren gegangen seien.
21 Die Übergangsgebührnisse würden Ende 2024 auslaufen und er stehe anschließend ohne Einkommensquelle da. Zwar seien die gekürzten Übergangsgebührnisse über ca. 1 800 € mehr als auskömmlich; dem stünden jedoch hohe Lebenshaltungskosten in H. und die Verteidigerkosten von ca. 50 000 € gegenüber. Zudem sei seine berufliche Zukunft ungewiss. Nicht nur die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst sei von einer wohlwollenden Einzelfallprüfung abhängig, sofern es bei der strafgerichtlichen Verurteilung bleibe; auch werde einem in Vermögensverfall geratenen Bewerber die Aufnahme ins Referendariat nicht gewährt und das Richteramt oder die Zulassung zur Anwaltschaft verschlossen bleiben.
22 Es werde um Prüfung gebeten, inwieweit die vorhergehende Einbehaltung der Dienstbezüge rechtmäßig gewesen sei.
23 Die Beschwerde, über die nach Art. 5 des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG) vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424) auf der Grundlage der neuen Wehrdisziplinarordnung zu entscheiden ist, hat keinen Erfolg.
24 Streitgenstand ist ausschließlich der Beschluss des Truppendienstgerichts vom 30. September 2024, mit dem über die unter dem 1. November 2023 verfügte Einbehaltung des Ruhegehalts entschieden wurde. Nicht Gegenstand bildet die Einbehaltung der Dienstbezüge, über deren Rechtmäßigkeit das Truppendienstgericht bereits rechtskräftig mit Beschluss vom 13. April 2022 entschieden hat (zum Umfang der Bindungswirkung: BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2020 - 2 WDB 6.19 - NVwZ-RR 2020, 646 Rn. 13).
25 Die sich gegen die Einbehaltung des Ruhegehalts von Dezember 2023 bis Ende 2024 richtende Beschwerde ist zulässig. Ihr fehlt es nicht deshalb am Rechtsschutzinteresse, weil dem früheren Soldaten Übergangsgebührnisse nur bis Ende 2024 zustanden. Denn Übergangsgebührnisse gemäß § 16 SVG zählen gemäß § 4 Abs. 4 SVG zur Dienstzeitversorgung und sind damit nach § 1 Abs. 3 Satz 2 WDO als Ruhegehalt zu behandeln, welches nachzuzahlen ist, wenn sich die Einbehaltungsanordnung als rechtswidrig erweist (BVerwG, Beschluss vom 28. April 1994 - 2 WDB 1.94 - BVerwGE 103, 111 <114 f.>).
26 Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Einbehaltungsanordnung ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - 2 WDB 9.20 - juris Rn. 12) bei der im vorläufigen Verfahren gemäß § 130 Abs. 5 Satz 3 i. V. m. § 119 Abs. 3 Satz 2 WDO nur summarisch möglichen Prüfung der Sachlage rechtmäßig.
27 Einwände gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Einbehaltungsanordnung sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. In materieller Hinsicht setzt eine Einbehaltungsanordnung nach § 130 Abs. 2 Satz 2 WDO neben einer rechtswirksamen Einleitungsverfügung voraus, dass im gerichtlichen Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Zudem muss das behördliche Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt worden sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - 2 WDB 9.20 - juris Rn. 17). Auch diesen Anforderungen wird die Einbehaltungsanordnung gerecht:
28 An der Rechtswirksamkeit der Einleitungsverfügung bestehen keine Zweifel.
29 Im gerichtlichen Disziplinarverfahren wird dem früheren Soldaten voraussichtlich das Ruhegehalt aberkannt werden.
30 In tatsächlicher Hinsicht ist er hinreichend verdächtig, die ihm in der Einleitungsverfügung zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Der frühere Soldat hat die Vorwürfe teilweise eingeräumt. Dem entspricht, dass auch das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 1. April 2025 ausführt, er habe zwar jegliche Gewaltanwendung bestritten, angegeben, von einem einvernehmlichen Geschehen ausgegangen zu sein, und bei Erkennen der von ihm als jeweils nur auf einzelne Handlungen bezogenen interpretierten Ablehnung der Nebenklägerin damit sofort aufgehört, jedoch die grundsätzliche Situation und sein Bestreben nach einer Intensivierung der sexuellen Handlungen einschließlich der Entkleidungsversuche bestätigt und eine wiederholte Stimulierung der Klitoris der Nebenklägerin mit seiner Hand eingeräumt. Die zur Aufhebung des Urteils des Landgerichts führenden Erwägungen sind auch maßgeblich lediglich auf fehlende, eine revisionsrechtliche Überprüfung ermöglichende Darstellungen des Landgerichts insbesondere zu Angaben der Nebenklägerin gestützt, bei der das Landgericht eine hohe Aussagekonstanz festgestellt hat. Auch das revisionsgerichtliche Monitum, es sei zu erläutern gewesen, wie die Nebenklägerin die Flecken für Würgemerkmale habe erhalten können, ohne nach eigenen Angaben gewürgt worden zu sein, stellt nach dem derzeitigen, durch eine summarische Prüfung gekennzeichneten Erkenntnisstand die Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin nicht grundsätzlich infrage, die das Landgericht nach einem persönlichen Eindruck sowohl von ihr als auch vom früheren Soldaten bejaht hat. Deshalb ist es weiterhin überwiegend wahrscheinlich, dass eine strafgerichtliche Verurteilung erfolgt, wobei das Oberlandesgericht zutreffend darauf hinweist, bei der erneuten Feststellung einer vaginalen Penetration dränge sich eine Auseinandersetzung mit § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB auf.
31 Das dem früheren Soldaten zur Last gelegte Verhalten begründet im Fall der Erweislichkeit ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.
32 Eine Vergewaltigung einer Kameradin in einer dienstlichen Anlage begründet einen Verstoß gegen die Treuepflicht nach § 7 SG in Gestalt der Loyalität zur Rechtsordnung, insbesondere der Strafgesetze und namentlich § 177 Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 StGB, gegen die Kameradschaftspflicht nach § 12 Satz 2 SG sowie gegen die nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG bestehende innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht. Mit der Handlung hat der frühere Soldat zudem gemäß § 7 Abs. 2 SoldGG seine dienstlichen Pflichten verletzt. Denn er hat eine unerwünschte sexuelle Belästigung gemäß § 3 Abs. 4 SoldGG in Form einer sexuellen Handlung getätigt, die bewirkte, dass die Würde der Kameradin verletzt wurde (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2024 - 2 WD 7.24 - juris Rn. 33). Diese Dienstpflicht erstreckt sich entsprechend ihrem Schutzzweck (§ 1 Abs. 2 SoldGG) auch auf das Verhalten innerhalb dienstlicher Unterkünfte in der Freizeit.
33 Für das Dienstvergehen wird voraussichtlich die Höchstmaßnahme verhängt werden.
34 Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten ("Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin der Bundeswehr", vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2008 - 2 WD 11.07 - juris Rn. 23 m. w. N.). Bei Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme sind nach § 60 Abs. 7 i. V. m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des früheren Soldaten zu berücksichtigen. Im Einzelnen geht der Senat von einem zweistufigen Prüfungsschema aus, das vorliegend voraussichtlich zur Aberkennung des Ruhegehalts nach § 60 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 67 WDO führen wird. Sie ist auch zulässig, da der frühere Soldat - wie dargestellt - einen Anspruch auf Dienstzeitversorgung hat und somit gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 WDO als Soldat im Ruhestand gilt.
35 Auf der ersten Stufe ist im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als "Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen" zu bestimmen.
36 Dies ist bei Dienstvergehen nach § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB in Form außerdienstlich begangener, vorsätzlicher sexueller Nötigungen grundsätzlich die Dienstgradherabsetzung gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 64 Abs. 1 WDO. Denn ein solches Fehlverhalten entspricht in seinem Unrechtsgehalt einer vorsätzlichen Verletzung der körperlichen Integrität. Es begründet in der Regel in derselben Weise Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Soldaten bei der Erfüllung seines dienstlichen Auftrages. Denn beide Formen des Fehlverhaltens missachten in gravierender Weise elementare Grundrechte der Geschädigten und damit Grundwerte der Verfassung, die die Streitkräfte nach außen schützen sollen. Erschwerenden Aspekten aus den Umständen der Tatbegehung oder den Auswirkungen der Tat insbesondere für ihr Opfer kann auf der zweiten Stufe der Zumessungserwägungen ausreichend Rechnung getragen werden.
37 Angesichts der Vielgestaltigkeit der denkbaren Fälle vorsätzlicher sexueller Nötigung nach § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB erscheint eine typisierende Berücksichtigung schon auf der ersten Stufe der Zumessungserwägungen, wie sie der Senat vornimmt, wenn er beim sexuellen Missbrauch eines Kindes oder der sexuellen Nötigung eines Jugendlichen die Zumessungserwägungen bereits von der Verhängung der Höchstmaßnahme ausgehen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2021 - 2 WD 18.20 - juris Rn. 17), nicht geboten. Daran ändert auch nichts, dass der Strafrahmen des § 177 Abs. 5 StGB für Handlungen nach dessen Nr. 1 StGB nicht unter einem Jahr liegt. Zum einen erfasst der seit dem 50. Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) in § 177 Abs. 5 StGB nötigungsunabhängige (vgl. E. Hoven, NStZ 2020, 578 <583 ff.>) Gewaltbegriff ein breites Spektrum aggressiver, sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung richtender Verhaltensweisen (zur Entwicklung des Gewaltbegriffs: BVerfG, Beschluss vom 29. März 2007 - 2 BvR 932/06 - NJW 2007, 1669 <1669 ff.>.; Th. Fischer, StGB, 72. Aufl. 2025, § 249 Rn. 10 ff.), so dass selbst bei niedrigschwelliger Gewaltausübung ansonsten bereits die Höchstmaßnahme im Raum stünde. Zum anderen sieht § 48 Satz 1 Nr. 2 SG einen Automatismus nur bei der konkreten Verhängung einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlich begangenen Tat vor. Mit dieser gesetzgeberischen Wertung stünde es nicht im Einklang, wenn bereits die abstrakte Strafandrohung von mindestens einem Jahr regelmäßig die Entfernung aus dem Dienstverhältnis nach sich zöge (BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2012 - 2 WD 28.11 - BVerwGE 145, 31 Rn. 53 und vom 9. Dezember 2021 - 2 WD 29.20 - juris Rn. 26).
38 Ob sich der Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zur Höchstmaßnahme verschiebt, wenn der Soldat einen besonders schweren Fall in Form der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB) begangen hat, kann im vorläufigen, durch eine auch in rechtlicher Hinsicht summarische Prüfung geprägten Verfahren nach § 130 WDO (BVerwG, Beschluss vom 15. August 2023 - <gco-l-u>2 WDB 1.23</gco-l-u> - juris Rn. 22) dahingestellt bleiben (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Januar 2022 - 2 WD 2.21 - juris Rn. 33 sowie vom 9. Dezember 2021 - 2 WD 29.20 - juris Rn. 27). Denn jedenfalls auf der zweiten Bemessungsstufe liegen im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vor, die eine Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme gebieten. Die gegen den früheren Soldaten sprechenden Gründe überwiegen voraussichtlich in einem solchen Ausmaß, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen seines Dienstherrn endgültig verloren hat und diesem bei objektiver Betrachtung eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden könnte, wenn er sich noch im Dienst befände (§ 67 Abs. 1 Satz 2 WDO).
39 Für den früheren Soldaten sprechen zwar, dass er sich bei der Kameradin entschuldigt hat und seine früheren überdurchschnittlichen dienstlichen Leistungen. Eine persönlichkeitsfremde Augenblicktat, die einen klassischen Milderungsgrund bildet, liegt indes nicht vor. Entscheidend ist insoweit, ob der Soldat das Dienstvergehen in einem Zustand begangen hat, in dem er die rechtlichen und tatsächlichen Folgen seines Verhaltens nicht bedacht hat, wozu ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit gehört (BVerwG, Urteil vom 19. September 2001 - 2 WD 9.01 - NVwZ-RR 2002, 514). Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit anzunehmen, verbietet sich vorliegend jedoch, weil der frühere Soldat in mehraktiger Weise sexuell übergriffig geworden ist, obwohl ihm die Kameradin - ausweislich der Feststellungen im landgerichtlichen Urteil - bereits auf dem Weg zu seiner Stube erklärt hat, "dass nichts laufen werde". Sie hat mehrfach die Übergriffe des früheren Soldaten abgewehrt und mehrfach ihre Hose hochgezogen, nachdem dieser sie erneut heruntergezogen hatte. Dabei hat sie ihm auch verbal erklärt, nicht mit sexuellen Handlungen einverstanden zu sein, die sich jenseits des Küssens bewegten. Trotz dieser Verhaltensweisen hat der frühere Soldat nach derzeitiger Erkenntnislage zu immer neuen sexuellen Attacken angesetzt.
40 Dass er die rechtlichen und tatsächlichen Folgen seines Verhaltens wegen seiner erheblichen Alkoholisierung nicht bedacht haben mag, entlastet ihn nicht. Zwar wäre die enthemmende Wirkung einer Alkoholisierung auch bereits im Vorstadium des § 21 StGB schuldmildernd zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2013 - 2 WD 25.11 - juris Rn. 74), wenn der frühere Soldat wegen einer Alkoholerkrankung schuldlos Alkohol konsumiert und wegen dieses Zustands ein Dienstvergehen begangen hätte (BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 2 WD 21.18 - NVwZ-RR 2019, 961 Rn. 35). Da Hinweise auf eine Alkoholerkrankung jedoch nicht vorliegen, verbleibt es bei dem Grundsatz, dass ein Soldat, der sich schuldhaft alkoholisiert und sich damit in einen zum Dienstvergehen führenden Zustand versetzt, dafür verantwortlich bleibt (BVerwG, Urteile vom 14. Januar 2021 - 2 WD 7.20 - NVwZ-RR 2021, 770 Rn. 42 ff. sowie vom 17. Januar 2013 - 2 WD 25.11 - juris Rn. 73). Zugunsten des früheren Soldaten wirkt indes, dass er an die Kameradin 3 000 € Schmerzensgeld gezahlt hat.
41 Den wenigen mildernden stehen jedoch zahlreiche erschwerende Umstände mit besonderem Gewicht gegenüber. Denn das Dienstvergehen erschöpfte sich nicht in einer sexuellen Nötigung unter Gewalteinsatz, sondern beinhaltete wegen des Eindringens des Fingers in die Vagina der Kameradin auch eine Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB.
42 Soweit das Landgericht - weil die sexuellen Handlungen zunächst einverständlich begonnen haben, der frühere Soldat lediglich mit dem Finger eingedrungen ist, er alkoholbedingt enthemmt war, die Gewaltanwendung im unteren Bereich lag, er nicht vorbestraft und die Tat für ihn mit erheblichen beruflichen Nachteilen verbunden war, das Strafverfahren lange andauerte und die Tat mehr als vier Jahre zurücklag (Seite 11 des Urteils) - von einem minder schweren Fall ausgegangen ist, zwingt dies in disziplinarischer Hinsicht nicht zu einer entsprechenden Betrachtung. Denn die Anbindung des Disziplinarrechts an das Strafrecht findet an der unterschiedlichen Zielsetzung beider Rechtsregime ihre Grenze (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2012 - 2 WD 28.11 - BVerwGE 145, 31 Rn. 53).
43 So hat das Landgericht einerseits Parametern mildernd Bedeutung beigemessen, die disziplinarisch irrelevant sind, wie der - bereits gewürdigten - starken Alkoholisierung des früheren Soldaten und dem langen Zurückliegen der strafrechtlich geahndeten Tat. Denn bei strafrechtlich relevanten Handlungen nimmt zwar mit zunehmendem Zeitablauf regelmäßig die Notwendigkeit ab, ein solches Geschehen zur Aufrechterhaltung des Ansehens, der Integrität oder der Disziplin in der Bundeswehr zu ahnden; dies begründet indes nur dann einen minderschweren Fall, wenn - was vorliegend nicht der Fall ist - die Pflichtverletzung bereits verjährt und auch nicht strafrechtlich geahndet worden ist (BVerwG, Urteil vom 28. September 2021 - 2 WD 11.21 - juris Rn. 40 m. w. N.). Andererseits hat es Parameter außen vor gelassen, die angesichts der unterschiedlichen Zielsetzung des Disziplinarrechts erschwerend einzustellen sind. Dazu gehört, dass sich die Straftat gegen eine Kameradin richtete, womit eine massive Verletzung der Kameradschaftspflicht einherging (zur grundsätzlichen Bedeutung: BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 2021 - 2 WD 23.20 - BVerwGE 173, 352 Rn. 28, 34). Hinzu kommt, dass sich der Übergriff - anders als bei dem vom früheren Soldaten angeführten Urteil vom 20. Januar 2022 - 2 WD 2.21 - juris Rn. 24 der Fall ist - innerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen und damit innerhalb eines Bereichs erfolgte, den das Wehrdisziplinarrecht als sensiblen Bereich versteht, in dem das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung nachdrücklicher Durchsetzung verlangt (vgl. § 17 Abs. 2, § 15 Abs. 2 Satz 1 SG; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2017 - 2 WD 14.16 - juris Rn. 46 ff.).
44 Bei Einbeziehung dieser gegen den früheren Soldaten streitenden Umstände liegt disziplinarrechtlich kein minder schwerer Fall vor, zumal zum Zeitpunkt der Vergewaltigung auch kein ambivalentes Verhalten der Kameradin vorlag, durch das die Hemmschwelle zur Begehung der Tat deutlich herabgesetzt worden wäre (BVerwG, Urteile vom 20. Januar 2022 - 2 WD 2.21 - juris Rn. 33 sowie vom 9. Dezember 2021 - 2 WD 29.20 - juris Rn. 37; BGH, Beschluss vom 7. Juli 2009 - 5 StR 204/09 - NStZ-RR 2009, 308 <308 f.>). Denn die Kameradin hatte dem früheren Soldaten nach dem bisherigen Sachstand bereits auf dem Weg zur Stube deutlich die Grenzen erotischer Zuwendung aufgezeigt und sie auch in der Stube mehrfach eingefordert.
45 Zudem zeitigte das Dienstvergehen massive negative Folgen. Es führte zu der vorläufigen Dienstenthebung des früheren Soldaten und belastete die Kameradin nachhaltig. Daher ist nach derzeitigem Stand die Höchstmaßnahme zu erwarten. In diesem Fall könnte eine etwaige unangemessen lange Dauer des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ebenso wenig Bedeutung erlangen (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2021 - 2 WD 6.21 - juris Rn. 56 m. w. N.) wie besondere dienstliche Leistungen (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2012 - 2 WD 28.11 - BVerwGE 145, 31 Rn. 57).
46 Die Einbehaltungsanordnung weist schließlich auch keine Ermessensfehler auf. Die Entscheidung hält sich in den gesetzlichen Grenzen und ist erkennbar am Zweck der gesetzlichen Ermächtigung ausgerichtet. Sie genügt dem Verhältnismäßigkeitsgebot, da sie mit einem Einbehaltenssatz von 30 % für den früheren Soldaten wirtschaftlich noch tragbar ist und nicht außer Verhältnis zu dem ihm vorgeworfenen Fehlverhalten steht. Der Gesetzgeber hat mit der Begrenzung auf maximal 30 % dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz prinzipiell Rechnung getragen und die vom früheren Soldaten beschriebenen Folgen finanzieller Bedrängnis sind solche, die der Gesetzgeber als Folge der Aberkennung des Ruhegehalts in Kauf genommen hat (BVerwG, Urteil vom 25. August 2017 - 2 WD 2.17 - juris Rn. 62). Gravierende Veränderungen in den Lebensumständen des früheren Soldaten, die - wie etwa neue Unterhaltsverpflichtungen - zu einer Änderung der Einbehaltung hätten führen können (BVerwG, Beschluss vom 15. August 2023 - 2 WDB 1.23 - juris Rn. 53), sind nicht ersichtlich. Dass er durch die Reduzierung des inzwischen ohnehin entfallenen Ruhegehalts gezwungen sein kann, seinen Wohnort zu verlegen, ist im zuzumuten, zumal es ihm offensteht, für seinen Lebensunterhalt Sozialleistungen und für die Durchführung von (weiteren) Rechtsstreitigkeiten Prozesskostenhilfe zu beantragen.
47 Sollte sich die Prognose bezüglich eines zur Entfernung aus dem Dienst führenden Dienstvergehens nicht bestätigen, würden die mit der vorliegenden Entscheidung verbundenen Folgen besoldungsrechtlicher Art kompensiert werden (§ 131 Abs. 2 Satz 1 WDO). Sollten weitere Ermittlungen oder bindende Feststellungen in einem unter Umständen neuen Strafurteil die Prognose zugunsten des früheren Soldaten verändern oder sollte das Verfahren überlang dauern, ist die Einleitungsbehörde gemäß § 130 Abs. 5 Satz 1 WDO von Amts wegen gehalten, die Einbehaltungsanordnung auf ihre Verhältnismäßigkeit zu überprüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2021 - 2 WDB 10.20 - juris Rn. 20 ff.).
48 Einer Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bedurfte es nicht. Diese werden von der zur Hauptsache ergehenden Kostenentscheidung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens mit erfasst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - 2 WDB 9.20 - juris Rn. 52 m. w. N.).