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Aktenzeichen | 2 WA 4.24 |
Gericht | BVerwG 2. Wehrdienstsenat |
Datum | 27. Mai 2025 |
Dokumenttyp | Urteil |
§ 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 WDO ist teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass die Entschädigungsregelungen nach §§ 198 ff. GVG auf das Vorermittlungsverfahren der Wehrdisziplinaranwaltschaft anwendbar sind.
Eine diesbezügliche Entschädigung setzt eine Verzögerungsrüge bereits im Vorermittlungsverfahren voraus.
Es wird festgestellt, dass das gerichtliche Disziplinarverfahren unangemessen lang war.
Die Beklagte hat dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 4 100 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
1 Das Verfahren betrifft eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens.
2 Der Kläger ist Zeitsoldat. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft nahm am 21. Januar 2018 Vorermittlungen gegen ihn auf. Am 7. März 2019 wurde ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet. Der Kläger wurde am 10. März 2020 beim Truppendienstgericht einer Verletzung seiner Dienstpflichten als ... angeschuldigt. Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2024 rügte er die Verfahrensdauer. Am 26. März 2024 wurde ihm eine Ladung zur Hauptverhandlung am 15. Mai 2024 zugestellt. Sein Prozessbevollmächtigter beanstandete mit Schriftsatz vom 10. Mai 2024 erneut die Verfahrensdauer. Am 13. Mai 2024 verschob der Vorsitzende der Truppendienstkammer die Hauptverhandlung wegen Erkrankung. Ein Fortsetzungstermin fand am 19. Juni 2024 statt. Mit Urteil vom 19. Juni 2024 sah das Truppendienstgericht einen der acht Anschuldigungspunkte als erwiesen an und stellte das Verfahren unter Feststellung eines Dienstvergehens ein. Es handele sich um einen leichten Verstoß, der allenfalls mit einer einfachen Disziplinarmaßnahme zu ahnden gewesen wäre. Dieser stehe wegen des erheblichen Zeitablaufs § 17 Abs. 2 WDO entgegen. Das Urteil ist seit dem 13. August 2024 rechtskräftig.
3 Der Kläger hat am 15. November 2024 eine Entschädigungsklage beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt, die der Beklagten am 10. Januar 2025 zugestellt worden ist. Ihm stehe wegen der Verzögerungen im Gesamtverfahren einschließlich des Vorermittlungsverfahrens eine Entschädigung wegen immaterieller Nachteile für die Jahre 2018 bis einschließlich 2023 in Höhe von jährlich 1 200 € zu. § 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 WDO sei teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass die Entschädigungsregelungen auch für das Vorermittlungsverfahren gälten. Zudem beanspruche er für die Zeit vom 1. Juli 2023 bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens eine Entschädigung wegen materieller Nachteile in Gestalt einer fiktiven Besoldungsdifferenz in Höhe von 3 410,50 €, weil er ohne das gerichtliche Disziplinarverfahren zum Juli 2023 befördert worden wäre.
4 Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, wegen unangemessener Dauer des unter dem Aktenzeichen N 2 VL 12/20 vor dem Truppendienstgericht Nord geführten Verfahrens eine Entschädigung in Höhe von mindestens 7 200 € an ihn zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine weitere Entschädigung in Höhe von 3 410,50 € zu zahlen.
5 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
6 Die Klage sei unzulässig, weil der Kläger nicht rechtsschutzbedürftig sei. Er habe eine Wiedergutmachung auf andere Weise erhalten. Denn im Urteil heiße es, dass § 17 Abs. 2 WDO der an sich gebotenen einfachen Disziplinarmaßnahme entgegenstehe, weil der Pflichtverstoß sechseinhalb Jahre zurückliege. Jedenfalls sei die Klage größtenteils unbegründet. Die ungerechtfertigte Überlänge des Gesamtverfahrens betrage höchstens ein Jahr und neun Monate. Eine Entschädigung für Verzögerungen im Vorermittlungsverfahren scheide aus. Gegen eine teleologische Reduktion des § 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 WDO spreche die Möglichkeit, die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens zu beantragen. Zudem habe der Kläger im Vorermittlungsverfahren keine Verzögerungsrüge erhoben. Im Übrigen sei die Dauer des Vorermittlungsverfahrens angemessen. Auch für die Zeit von der Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens bis zur Anschuldigung bestehe kein Entschädigungsanspruch. Denn der Kläger habe nicht von dem Rechtsbehelf nach § 101 Abs. 1 WDO a. F. Gebrauch gemacht, um eine unangemessene Verfahrensdauer in diesem Verfahrensstadium abzuwehren. Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht weise allenfalls eine ungerechtfertigte Überlänge von einem Jahr und neun Monaten auf. An sich wäre wegen der erforderlichen Beweisaufnahme und den notwendigen zwei Hauptverhandlungsterminen eine zweijährige Dauer angemessen gewesen. Allerdings sei die gerichtliche Untätigkeit von März 2020 bis einschließlich Mai 2020 und von Dezember 2020 bis Anfang März 2021 wegen der Sperrmaßnahmen während der COVID-19-Pandemie gerechtfertigt. Daher seien sechs Monate hinzuzurechnen. Dem Kläger stehe nur die gesetzliche Pauschalentschädigung für immaterielle Nachteile von 1 200 € für jedes Jahr der Verzögerung zu. Eine Entschädigung für materielle Nachteile umfasse keinen entgangenen Gewinn.
7 Der Kläger repliziert, eine Wiedergutmachung auf andere Weise setze voraus, dass das Gericht den konkreten Zeitraum der überlangen Verfahrensdauer feststelle und erläutere, wie sich die unangemessene Verfahrensdauer auf die Maßnahmebemessung konkret ausgewirkt habe. Daran fehle es. Das Truppendienstgericht hätte binnen eines Jahres entscheiden müssen. Das Verfahren sei allenfalls durchschnittlich aufwändig gewesen. Es hätten mehrere Vorwürfe im Raum gestanden, für welche die Wehrdisziplinaranwaltschaft ausreichend Beweismittel vorgelegt und Zeugen benannt habe. Es habe keines Sachverständigengutachtens oder Auskünfte Dritter bedurft, sondern nur der Anberaumung eines Termins, um den Sachverhalt aufzuklären. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die Sperrmaßnahmen während der COVID-19-Pandemie konkret auf die Dauer des Ausgangsverfahrens ausgewirkt hätten. Ein Hauptverhandlungstermin sei erst mehr als drei Jahre nach Aufhebung der Sperrmaßnahmen anberaumt worden.
8 Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte 2 WA 4.24 und die beigezogenen Akten des Verfahrens N 2 VL 12/20 des Truppendienstgerichts Nord Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.
9 Die Entschädigungsklage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2024 <BGBl. 2024 Nr. 424> i. V. m. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 101 Abs. 2 VwGO), hat im tenorierten Umfang Erfolg.
10 Die Klage ist zulässig.
11 Sie ist als allgemeine Leistungsklage statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 2024 - 2 WA 1.24 - NVwZ 2025, 94 Rn. 22).
12 Die Wartefrist gemäß § 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG, § 90 Satz 2 VwGO wurde gewahrt. Die Entschädigungsklage wurde mit der Zustellung an die Beklagte am 10. Januar 2025 rechtshängig (§ 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 90 Satz 2 VwGO). Dies war mehr als sechs Monate nach der ersten wirksamen Verzögerungsrüge, auf die es bei - wie hier - mehreren Verzögerungsrügen ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 2024 - 2 WA 1.24 - NVwZ 2025, 94 Rn. 26 m. w. N.). Diese ist im Schriftsatz des Klägers vom 24. Januar 2024 zu sehen, mit dem er die Verfahrensdauer gerügt und gebeten hat, schnellstmöglich einen Termin zur Hauptverhandlung zu nennen. Diese Verzögerungsrüge war wirksam, weil zu jenem Zeitpunkt das Verfahren bereits mehr als drei Jahre und zehn Monate dauerte und damit im Sinne des § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 GVG Anlass zur Besorgnis bestand, dass das Verfahren nicht binnen angemessener Zeit abgeschlossen wird (dazu BVerwG, Urteil vom 28. August 2024 - 2 WA 1.24 - NVwZ 2025, 94 Rn. 25 m. w. N.).
13 Die Klagefrist gemäß § 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG wurde ebenfalls eingehalten, weil die Entschädigungsklage nicht später als sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Truppendienstgerichts erhoben worden ist.
14 Der Kläger ist auch rechtsschutzbedürftig. Er hat nicht bereits ausreichende Wiedergutmachung auf andere Weise im Sinne der § 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 198 Abs. 2 Satz 2, § 199 Abs. 3 Satz 1 GVG erhalten. Das Truppendienstgericht hat lediglich ausgeführt, dass die Pflichtverletzung sechseinhalb Jahre zurückliege und wegen des erheblichen Zeitablaufs das Verhängungsverbot des § 17 Abs. 2 WDO der an sich gebotenen einfachen Disziplinarmaßnahme entgegenstehe. Es hat nicht behauptet, dass damit eine Wiedergutmachung für die gravierende Überlänge des Verfahrens verbunden sei, und dies erst recht nicht in der für eine Berücksichtigung im Sinne des § 199 Abs. 3 Satz 1 GVG gebotenen Weise konkret dargelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 2017 - 2 WA 2.17 D - BVerwGE 159, 366 Rn. 28).
15 Die Klage ist teilweise begründet. Das gerichtliche Disziplinarverfahren war unangemessen lang. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 4 100 €.
16 Maßgeblicher Bezugsrahmen für die Bestimmung der auf ihre Angemessenheit zu überprüfenden Verfahrensdauer ist nach § 198 Abs. 6 Nr. 1 Halbs. 1 GVG der Zeitraum von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. "Einleitung" meint alle Formen, mit denen ein Verfahren in Gang gesetzt werden kann, unabhängig davon, ob dies durch Antrag oder Klageerhebung geschieht oder ein Verfahren von Amts wegen eingeleitet wird (vgl. BT-Drs. 17/3802 S. 22). Daher ist das von Amts wegen eingeleitete Vorermittlungsverfahren der Wehrdisziplinaranwaltschaft bei der Ermittlung der Gesamtdauer des gerichtlichen Disziplinarverfahrens zu berücksichtigen. Die Einbeziehung des Zeitraums eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorschaltverfahrens wird auch von Art. 6 Abs. 1 EMRK geboten (vgl. EGMR, Urteile vom 28. Juni 1978 - 6232/73 - NJW 1979, 477 Rn. 98 und vom 16. Juli 2009 - 8453/04 - NVwZ 2010, 1015 Rn. 44).
17 Zwar bestimmt § 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 WDO wie die Vorgängervorschrift § 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 WDO a. F., dass die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes auf das Verfahren der Wehrdisziplinaranwaltschaft vor Vorlage der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht nicht anzuwenden sind.
18 Dabei ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass für das verwaltungs-, sozial- und finanzgerichtliche Vorverfahren sowie das Verfahren nach § 16 WBO die jeweiligen Verfahrensordnungen bereits Regelungen für den Fall enthalten, dass ein solches Vorverfahren ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Zeit abgeschlossen worden ist. Auf eine etwaige Verzögerung im Vorverfahren könne und müsse daher auf diesem Weg (§ 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO) reagiert werden, so dass für eine Entschädigungsregelung insoweit kein Bedarf bestehe (BT-Drs. 17/3802 S. 17).
19 Diese Regelung ist auch bezüglich des Zeitraums zwischen der Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens und der Vorlage der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht verfassungs- und konventionskonform, weil einem Soldaten in diesem Verfahrensstadium mit § 104 Abs. 1 WDO (§ 101 Abs. 1 WDO a. F.) ein Rechtsbehelf zusteht, mit dem er eine Verfahrensbeschleunigung bewirken kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 2024 - 2 WA 6.23 - Rn. 22 m. w. N.).
20 Die Vorschrift des § 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 WBO ist aber hinsichtlich des Zeitraums von der Aufnahme der Vorermittlungen der Wehrdisziplinaranwaltschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass der Ausschluss für diesen Verfahrensabschnitt nicht gilt (offengelassen in BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2024 - 2 WA 7.23 - juris Rn. 8 und Urteil vom 28. August 2024 - 2 WA 6.23 - Rn. 22).
21 Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten nur begrenzt zu. Sie ist insbesondere dann gegeben, wenn die Beschränkung des Wortsinns einer gesetzlichen Regelung aufgrund des vom Gesetzgeber mit ihr verfolgten Regelungsziels geboten ist, die gesetzliche Regelung also nach ihrem Wortlaut Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll. In einem solchen Fall ist eine zu weit gefasste Regelung im Wege der sogenannten teleologischen Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen. Ob eine planwidrige Gesetzeslücke als Voraussetzung einer teleologischen Reduktion vorliegt, ist nach dem Plan des Gesetzgebers zu beurteilen, der dem Gesetz zugrunde liegt. Liegt eine solche (verdeckte) Lücke vor, ist sie durch Hinzufügung einer dem gesetzgeberischen Plan entsprechenden Einschränkung zu schließen (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2020 - 5 C 9.19 - BVerwGE 171, 49 Rn. 24 und vom 27. Februar 2025 - 1 C 13.23 - juris Rn. 33). Dies kann unter anderem geboten sein, um den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 1170/14 - FamRZ 2015, 1263 Rn. 51 und vom 19. Mai 2023 - 2 BvR 78/22 - NVwZ-RR 2023, 649 Rn. 35). Die teleologische Reduktion gehört zu den allgemein anerkannten Instrumenten richterlicher Rechtsfortbildung und folglich greift das Gericht damit nicht unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 1170/14 - FamRZ 2015, 1263 Rn. 51 und vom 19. Mai 2023 - 2 BvR 78/22 - NVwZ-RR 2023, 649 Rn. 35; BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2025 - 2 WD 3.24 - juris Rn. 20).
22 Unter Berücksichtigung dessen ist die teleologische Reduktion des § 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 WDO geboten, weil der Ausschluss des Entschädigungsanspruchs für das Vorermittlungsverfahren nicht dem Plan des Gesetzgebers entspricht. Die Vorschrift enthält insoweit erkennbar eine planwidrige Gesetzeslücke.
23 Der Gesetzgeber wollte mit dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) das Recht des Einzelnen auf Rechtsschutz in angemessener Zeit aus Art. 6 Abs. 1 EMRK stärken. Mit diesem Gesetz sollte eine vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufgezeigte Rechtsschutzlücke geschlossen werden. Denn mit Urteil vom 8. Juni 2006 (Nr. 75529/01) hatte der EGMR festgestellt, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten in Deutschland bei überlanger Verfahrensdauer nicht den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention entsprachen (vgl. BT-Drs. 17/3802 S. 15). Um dem entgegenzuwirken wurden mit den §§ 198 ff. GVG spezielle Entschädigungsregelungen geschaffen und für die Fachgerichtsbarkeiten in den einzelnen Prozessordnungen deren "entsprechende" bzw. "sinngemäße" Anwendung angeordnet (vgl. BT-Drs. 17/8302 S. 16, dort unter Nr. 8).
24 Diese Rechtfertigung für den Ausschluss der Entschädigungsregelungen greift indes für den Ausschluss des Vorermittlungsverfahrens der Wehrdisziplinaranwaltschaft nach § 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 WDO nicht, weil insoweit kein entsprechender Rechtsbehelf gegen unangemessene Verfahrensverzögerungen zur Verfügung steht. Denn für eine Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung gegen eine nach der Wehrdisziplinarordnung ergangene Vorermittlungsmaßnahme ist kein Raum, weil diese ausschließlich nach Maßgabe der in der Wehrdisziplinarordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe angefochten werden kann (BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2024 - 1 WNB 3.23 - juris Rn. 5, unter Hinweis auf den Beschluss vom 31. Januar 2007 - 1 WB 34.06 - NZWehrr 2007, 164 <165>). Für einen Untätigkeitsantrag fehlt es außerdem an einem in § 17 Abs. 1 WBO erwähnten Recht (BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - 2 WNB 9.20 - juris Rn. 7). Mit dem Antrag nach § 104 Abs. 1 WDO kann nur auf eine Verfahrensbeschleunigung zwischen der Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens und dem Eingang der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht hingewirkt werden.
25 Auch die Selbstanzeige nach § 98 Abs. 1 Satz 1 WDO bietet keine Rechtsschutzmöglichkeit, um unangemessenen Verzögerungen in einem Vorermittlungsverfahren wirksam zu begegnen. Eine Beschleunigung kann mit einem solchen Antrag nur verbunden sein, wenn die Einleitungsbehörde den Vorwurf nicht kennt oder noch keine Vorermittlungen aufgenommen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - 1 BvR 2536/07 - BVerfGK 13, 58 <62 f.>; BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2020 - 2 WD 12.19 - juris Rn. 28; zu einem solchen Fall siehe BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2023 - 2 WD 10.22 - juris Rn. 49). Wurden bereits Vorermittlungen aufgenommen, bewirkt ein Antrag nach § 98 Abs. 1 Satz 1 WDO nicht, dass die Entscheidung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens entfällt oder binnen einer bestimmten Frist ergehen muss. Unabhängig davon, ob eine Selbstanzeige nach Beginn der Vorermittlungen mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig wäre (vgl. Dau/Schütz, WDO, 8. Aufl. 2022, § 95 Rn. 1 m. w. N.), würde sie somit nicht zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2020 - 2 WD 12.19 - juris Rn. 28).
26 Dass dem Betroffenen im Vorermittlungsverfahren kein effektiver Rechtsbehelf zur Verfügung steht, widerspricht dem Plan des Gesetzgebers, den Verfahrensbeteiligten in jedem Verfahrensabschnitt entweder einen speziellen Verzögerungsrechtsbehelf oder den generellen Entschädigungsanspruch zu gewähren. Er hat vermutlich übersehen, dass einem Soldaten erst ab und nicht schon vor Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens mit § 104 Abs. 1 WDO ein spezifischer Rechtsbehelf zur Verfügung steht, um eine unangemessene Verfahrensdauer abzuwehren (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2019 - 2 WD 19.18 - BVerwGE 166, 189 Rn. 42 zu § 101 Abs. 1 WDO a. F.).
27 Angesichts dieser planwidrigen Regelung ist davon auszugehen, dass eine teleologische Reduktion des § 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 WDO dem Regelungsziel des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren Rechnung trägt. Denn die damit eingeführte Entschädigungsregelung sollte das vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufgezeigte Rechtsschutzdefizit beseitigen (BT-Drs. 17/3802 S. 16, dort unter Nr. 6). Dies gilt umso mehr, als das Vorermittlungsverfahren der Wehrdisziplinaranwaltschaft von der Eingriffsintensität her mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vergleichbar ist, auf welches der Rechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer in § 199 Abs. 1 GVG ausdrücklich erstreckt wurde (vgl. BT-Drs. 17/3802 S. 23).
28 Vorliegend ist festzustellen, dass sowohl das Vorermittlungsverfahren der Wehrdisziplinaranwaltschaft als auch das Verfahren vor dem Truppendienstgericht unangemessen lang waren.
29 Das Vorermittlungsverfahren der Wehrdisziplinaranwaltschaft weist eine ungerechtfertigte Überlänge von rund zehneinhalb Monaten auf.
30 Nach der Rechtsprechung des Senats sollte bei zureichenden Anhaltspunkten für den Anfangsverdacht eines schwerwiegenden Dienstvergehens das gerichtliche Disziplinarverfahren bei einer dem Beschleunigungsgebot (§ 17 Abs. 1 WDO) entsprechenden zügigen Durchführung der erforderlichen Anhörungen der Vertrauensperson und des Soldaten jedenfalls innerhalb eines angemessenen Bearbeitungszeitraums von drei Monaten eingeleitet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2020 - 2 WD 1.20 - BVerwGE 169, 388 Rn. 44). Eine andere Beurteilung aufgrund der zum 1. April 2025 in Kraft getretenen Neuregelung in § 17 Abs. 3 Satz 1 WDO, wonach das gerichtliche Disziplinarverfahren (erst) innerhalb von sechs Monaten seit der nunmehr vorgeschriebenen Mitteilung über die Aufnahme von Vorermittlungen eingeleitet werden muss, ist hier schon deshalb nicht geboten, weil diese Regelung erst nach Abschluss des Vorermittlungsverfahrens in Kraft trat.
31 Die Wehrdisziplinaranwaltschaft nahm die Vorermittlungen am 21. Januar 2018 auf. Zu diesem Zeitpunkt lagen bereits zureichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Soldat in gravierender Weise gegen seine Dienstpflichten verstoßen hatte. Insoweit genügt ein durch konkrete Tatsachen belegter, in der Lebenserfahrung begründeter Anhalt für das Vorliegen eines Dienstvergehens (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2020 - 2 WD 1.20 - BVerwGE 169, 388 Rn. 42). Ein solcher ergab sich aus den in der E-Mail von Hauptmann M. vom 9. Januar 2018 in Bezug genommenen Ausdrucken aus dem EG-Kontrollgerät in Verbindung mit den bis einschließlich 10. Januar 2018 durchgeführten Zeugenvernehmungen und den am 17. Januar 2018 eingegangenen Ordnern über die abgeschlossenen Ermittlungen des Kraftfahrausbildungszentrums A. Das gerichtliche Disziplinarverfahren hätte daher bis zum 21. April 2018 eingeleitet werden müssen. Tatsächlich wurde es erst am 7. März 2019 eingeleitet.
32 Ebenso weist das Verfahren vor dem Truppendienstgericht eine ungerechtfertigte Überlänge von rund 41 Monaten auf.
33 Ob die Dauer eines Gerichtsverfahrens unangemessen ist, bemisst sich gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens, dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter, sowie unter Berücksichtigung der Prozessförderung des Gerichts, ohne dass feste Zeitvorgaben oder abstrakte Orientierungs- bzw. Anhaltswerte zugrunde zu legen wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 2 WA 1.17 D - NJW 2019, 320 Rn. 26 m. w. N.). Verfahrensverzögerungen, die ein Beteiligter selbst zu verantworten hat, begründen in der Regel keine unangemessene Verfahrensdauer. Umgekehrt kann sich der Staat nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 2018 - 2 BvR 289/10 - Vz 10/16 - juris Rn. 9 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2020 - 2 WD 12.19 - juris Rn. 25).
34 Das Verfahren bewegte sich insgesamt im mittleren Schwierigkeitsbereich. In rechtlicher Hinsicht war es unterdurchschnittlich schwer. Insbesondere warf der Fall keine ungeklärten Rechtsfragen auf. In tatsächlicher Hinsicht war es demgegenüber mit einem leicht überdurchschnittlichen Aufwand verbunden. Zwar waren die Akten nicht übermäßig umfangreich. Es standen aber acht Anschuldigungspunkte in Rede, von denen allerdings einer ausgeklammert werden konnte, weil er nicht ins Gewicht fiel, und die anderen teilweise ähnlich gelagert waren. Zudem waren zwei Hauptverhandlungstermine erforderlich. Allerdings wurden letztlich nur zwei Leumunds- und zwei Sachzeugen vernommen und auf alle weiteren geladenen Sachzeugen verzichtet.
35 Die Bedeutung der Sache für den Kläger lag ebenfalls im mittleren Bereich. Es ging zwar nicht um seine berufliche Existenz, aber wegen der Vielzahl der Anschuldigungen auch nicht nur um einen geringfügigen disziplinarischen Vorwurf. Zudem bestand für den Kläger während des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ein Beförderungshemmnis.
36 Weder der Kläger noch sein Verteidiger haben prozessordnungswidrig agiert oder das Verfahren verzögert. Die mit der Ablehnung eines vom Vorsitzenden der Truppendienstkammer vorgeschlagenen Disziplinargerichtsbescheids verbundene Verlängerung des Verfahrens ist dem Kläger nicht anzulasten. Denn damit hat er von einem prozessualen Recht Gebrauch gemacht, das der Gewährleistung seiner Rechte aus Art. 6 Abs. 1 EMRK dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 2017 - 2 WA 2.17 D - BVerwGE 159, 366 Rn. 16 m. w. N.).
37 Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Umstände hätte das Truppendienstgericht das am 10. März 2020 bei ihm anhängig gewordene Verfahren an sich binnen eines Jahres erledigen müssen.
38 Wegen der Erkrankung ist ihm allerdings eine um 20 Tage verlängerte Bearbeitungsdauer, d. h. bis Ende März 2021, zuzubilligen, denn eine unvorhersehbare Erkrankung des berichterstattenden Vorsitzenden kann als Fall höherer Gewalt angesehen werden, der eine vorübergehende Terminverschiebung in der Regel rechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 27.12 D - juris Rn. 44). Allerdings ist damit keine Entschuldigung für einen längeren Zeitraum verbunden. Denn eine längerfristige Erkrankung des zuständigen Richters fällt dem Grunde nach in den Verantwortungs- und Einflussbereich des Gerichts und damit des Staates, der durch die Organisation einer wirksamen Vertretung und im Fall der dauerhaften Verhinderung durch eine rechtzeitige Umverteilung der Geschäfte weiteren Verzögerungen zu begegnen hat (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2022 - B 10 ÜG 2/20 R - BSGE 134, 18 Rn. 43). Eine Entschädigungspflicht kann jedoch ausnahmsweise dann entfallen, wenn - wie hier - wegen der Erkrankung des zuständigen Richters ein bereits anberaumter Termin kurzfristig verschoben werden muss.
39 Nicht hingegen ist dem Truppendienstgericht zudem eine längere Bearbeitungsdauer wegen der COVID-19-Pandemie zuzubilligen.
40 Zwar fiel die an sich angemessene Bearbeitungsdauer vom Eingang der Anschuldigungsschrift am 10. März 2020 bis Ende März 2021 in die COVID-19-Pandemie. Denn die Weltgesundheitsorganisation erklärte am 11. März 2020 den weltweiten Ausbruch der durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 ausgelösten COVID-19-Erkrankungen zur Pandemie und am 25. März 2020 stellte der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite fest (vgl. BT-Plenarprotokoll 19/154, S. 19169C). Auch erließen alle Länder seit März 2020 Verordnungen mit Maßnahmen nach dem IfSG (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 - BVerfGE 159, 223 Rn. 11). Die damit verbundenen Einschränkungen und die zusätzlich von den jeweiligen Gerichtsleitungen ergriffenen Maßnahmen hatten teilweise auch Auswirkungen auf den Sitzungsbetrieb und den allgemeinen Geschäftslauf in den Gerichten.
41 Jedoch ist weder ersichtlich noch von der Beklagten dargetan, dass es dadurch konkret im vorliegenden Verfahren zu Verzögerungen gekommen ist, die sonst nicht eingetreten wären. Nach dem Eingang der Anschuldigungsschrift am 10. März 2020 erging noch am selben Tag die reguläre Eingangsverfügung, infolge derer die Anschuldigungsschrift dem Soldaten am 16. März 2020 zuging. Sodann folgte eine längere gerichtliche Untätigkeit. Die Akten enthalten keine Hinweise darauf, dass dies Folge gerade der COVID-19-Pandemie war. Dagegen spricht auch, dass das Verfahren nach dem Auslaufen der Schutzmaßnahmen nicht zügig abgeschlossen wurde, sondern dem Kläger erst am 14. März 2024 eine Ladung zur Hauptverhandlung zugestellt wurde. Daraus ist zu schließen, dass die Verzögerung der gerichtsbekannten allgemeinen Überlastung der Truppendienstgerichte geschuldet war. Auf eine allgemein angespannte Personalsituation kann sich der Staat zur Rechtfertigung der überlangen Dauer eines Verfahrens jedoch nicht berufen. Er muss alle notwendigen Maßnahmen treffen, damit Gerichtsverfahren innerhalb angemessener Zeit beendet werden können (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Januar 2023 - 1 BvR 1346/22 u. a. - NVwZ 2023, 991 Rn. 15 m. w. N.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 14. September 2017 - 2 WA 2.17 D - BVerwGE 159, 366 Rn. 14).
42 Für die ungerechtfertigte Überlänge des truppendienstgerichtlichen Verfahrens um rund 41 Monate steht dem Kläger eine Entschädigung von 4 100 € als Ausgleich für immaterielle Nachteile zu.
43 Er hat durch die überlange Verfahrensdauer einen entschädigungsfähigen immateriellen Nachteil im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG erlitten. Ein solcher wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren - wie hier - unangemessen lange gedauert hat (vgl. § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG). Diese Vermutung ist widerlegt, wenn das Entschädigungsgericht unter Berücksichtigung der vom Kläger gegebenenfalls geltend gemachten Beeinträchtigungen nach einer Gesamtbewertung der Folgen, die die Verfahrensdauer mit sich gebracht hat, die Überzeugung gewinnt, dass die (unangemessene) Verfahrensdauer nicht zu einem immateriellen Nachteil geführt hat (BGH, Urteil vom 13. April 2017 - III ZR 277/16 - NJW 2017, 2478 Rn. 21). Davon kann hier mit Blick auf die durch die erhebliche Dauer des Verfahrens, die Art der Vorwürfe und die durch das Beförderungshemmnis während des laufenden Verfahrens ausgelösten psychischen Belastungen nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig kann Angesicht des Ausmaßes der Überlänge des truppendienstgerichtlichen Verfahrens davon ausgegangen werden, dass eine Wiedergutmachung auf andere Weise - durch eine bloße Feststellung der unangemessenen Dauer - gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 2024 - 2 WA 1.24 - NVwZ 2025, 94 Rn. 42 m. w. N.).
44 Gemäß § 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO n. F. i. V. m. § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG sind die durch die unangemessene Verfahrensdauer erlittenen immateriellen Nachteile in der Regel in Höhe von 1 200 € für jedes Jahr der Verzögerung zu entschädigen. Mit dieser Pauschalierung sollen Streitigkeiten über die Höhe der Entschädigung, die eine zusätzliche und unnötige Belastung für die Gerichte bedeuten würden, vermieden und zugleich eine zügige Erledigung der Entschädigungsansprüche im Interesse der Betroffenen ermöglicht werden, wobei hinsichtlich der Berechnungszeiträume unter einem Jahr eine zeitanteilige Berechnung erfolgt (vgl. BT-Drs. 17/3802 S. 20). Gründe, von dem Pauschalsatz ausnahmsweise abzuweichen, sind weder dargetan noch ersichtlich. Danach steht dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 4 100 € (41 Monate x 100 €) zu.
45 Demgegenüber kann der Kläger keine Entschädigung wegen materieller Nachteile in Höhe der Differenz zwischen der tatsächlichen und einer fiktiven Besoldung infolge einer verzögerten Beförderung beanspruchen.
46 Denn die verschuldensunabhängig zu gewährende Entschädigung nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG erfasst - im Gegensatz zu dem verschuldensabhängigen, umfassenden Amtshaftungsanspruch nach Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB - keine Ansprüche auf entgangenen Gewinn. Mit der "Entschädigung" nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird kein Schadensersatz im Sinne des §§ 249 ff. BGB zugebilligt, sondern in Anlehnung an § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB lediglich ein Schadensausgleich nach enteignungs- und aufopferungsrechtlichen Grundsätzen anerkannt. Es findet nur ein Ausgleich für erlittene Vermögenseinbußen, aber grundsätzlich keine Naturalrestitution statt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 2017 - 2 WA 2.17 D - BVerwGE 159, 366 Rn. 18; BT-Drs. 17/7217 S. 27 f., BFH, Urteil vom 17. April 2013 - X K 3/12 - BFHE 240, 516 Rn. 21; Lückemann, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Aufl. 2024, § 198 Rn. 7).
47 Dieses Verständnis entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Denn der Gesetzentwurf der Bundesregierung sah zunächst eine Regelung des vollen Ausgleichs materieller und immaterieller Nachteile nach den Regeln der §§ 249 ff. BGB unter Einbeziehung des entgangenen Gewinns ohne Beschränkung auf deren Angemessenheit vor (vgl. BT-Drs. 17/3802 S. 19). Demgegenüber schlug der Bundesrat in seiner diesbezüglichen Stellungnahme zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen mit der verschuldensabhängigen Amtshaftung vor, nur einen Anspruch auf "angemessene" Entschädigung zu gewähren (vgl. BT-Drs. 17/3802 S. 34). Der Bundestag ist diesem Vorschlag gefolgt (vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drs. 17/7217 S. 27 f.).
48 Dementsprechend hat der Senat bereits entschieden, dass der Anspruch auf Entschädigung eines Vermögensnachteils keinen Schadensersatz wegen einer entgangenen Besoldungsdifferenz umfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 2024 - 2 WA 6.23 - Rn. 42).
49 Für die infolge der ungerechtfertigten Überlänge des Vorermittlungsverfahrens erlittenen immateriellen Nachteile kann der Kläger keine Entschädigung beanspruchen, sondern nur die Feststellung, dass das Vorermittlungsverfahren überlang war.
50 Eine Entschädigung ist nach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG ausgeschlossen, weil der Kläger im Vorermittlungsverfahren keine Verzögerungsrüge erhoben hat. Die Verzögerungsrüge betrifft stets nur das Gericht und die Ermittlungsbehörde, bei denen das Verfahren geführt wird, nicht auch andere Instanzen (vgl. BT-Drs. 17/3802 S. 16 unter 5.). Dementsprechend ist in § 199 Abs. 2 Halbs. 1 GVG für strafrechtliche Ermittlungsverfahren eine Rügeobliegenheit ausdrücklich auch gegenüber der Staatsanwaltschaft vorgesehen (BT-Drs. 17/3802 S. 24). Eine entsprechende Rügeobliegenheit besteht in Vorermittlungsverfahren der Wehrdisziplinaranwaltschaft. Dies hat seinen Grund darin, dass § 94 Abs. 1 Satz 3 WDO die entsprechende Anwendung der Vorschriften des 17. Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Entschädigung bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren anordnet. Da das Wehrdisziplinarverfahren ebenfalls ein vorgeschaltetes behördliches Ermittlungsverfahren kennt, muss die entsprechende Anwendung sich insoweit auf die Entschädigungsvorschriften für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren beziehen. Denn die Vergleichbarkeit von Straf- und Wehrdisziplinarprozess im verfahrensmäßigen Ablauf führt auch ansonsten zur entsprechenden Anwendung der Entschädigungsregelungen für den Strafprozess in § 199 GVG (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 2017 - <gco-l-u>2 WA 2.17</gco-l-u> D - BVerwGE 159, 366 Rn. 23 ff.). Auch wenn hinsichtlich der Entschädigung für das wehrdisziplinarrechtliche Vorermittlungsverfahren eine unbeabsichtigte Regelungslücke besteht, kann nach dem Plan des Gesetzgebers davon ausgegangen werden, dass er sie wie im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren mit der Anerkennung eines Entschädigungsanspruchs und mit einer entsprechenden Rügeobliegenheit geschlossen hätte. Dies entspricht dem Sinn und Zweck der Rügeobliegenheit, die präventiv sowohl der Verfahrensbeschleunigung als auch der Missbrauchsabwehr dient und die Möglichkeit zum "Dulde und Liquidiere" ausschließen soll (vgl. BT-Drs. 17/3802 S. 20).
51 Die fehlende Verzögerungsrüge im Vorermittlungsverfahren hindert den Senat gemäß § 199 Abs. 1 i. V. m. § 198 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 GVG nicht daran, die Überlänge des Verfahrens festzustellen (vgl. BT-Drs. 17/3802 S. 22; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - 3 StR 99/19 - juris Rn. 42). Dem steht auch nicht der allein auf eine Entschädigung gerichtete Prozessantrag entgegen, weil diese Feststellung nach § 198 Abs. 4 Satz 2 GVG keinen Antrag voraussetzt (vgl. BT-Drs. 17/3802 S. 21).
52 Die Kostenentscheidung folgt aus § 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 201 Abs. 4 GVG. Bei der Billigkeitsentscheidung hat der Senat berücksichtigt, dass neben der nicht im begehrten Umfang zugesprochenen Entschädigung eine Feststellung der unangemessenen Dauer auch des Vorermittlungsverfahrens erfolgt ist.