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2 StR 68/22
2 StR 68/22
Aktenzeichen
2 StR 68/22
Gericht
BGH 2. Strafsenat
Datum
06. Februar 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 23. Juni 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 231.000 € angeordnet wird; die Einziehung des darüber hinausgehenden Betrags von 33.600 € entfällt, da der Angeklagte im Fall 1 (Fahrt vom 9.-11.3.2018) keine tatsächliche Verfügungsgewalt über den Erlös für die Betäubungsmittel erlangt hat. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Franke
Krehl
Eschelbach
Zeng
Meyberg
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