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2 StR 65/24
2 StR 65/24
Aktenzeichen
2 StR 65/24
Gericht
BGH 2. Strafsenat
Datum
11. März 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 19. Oktober 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten“ bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und die „Einziehung von Wertersatz“ in Höhe von 3.300 Euro angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision führt zur Aufhebung und zum Entfall der Einziehungsentscheidung. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
2Die auf § 73 Abs. 1, § 73a Abs. 1, § 73c Abs. 1 StGB gestützte erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.300 Euro hat keinen Bestand, weil der Angeklagte auf die Herausgabe des bei ihm sichergestellten und bei der Justizkasse eingezahlten Geldes verzichtet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2021 – 3 StR 486/20, juris Rn. 12).
Menges
Appl
Zeng
Grube
Schmidt
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