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Aktenzeichen | 2 StR 526/24 |
Gericht | BGH 2. Strafsenat |
Datum | 11. Februar 2025 |
Dokumenttyp | Urteil |
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 25. März 2024 werden verworfen.
Die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
1 Das Landgericht hatte die Angeklagten im ersten Rechtsgang vom Vorwurf des zweifachen besonders schweren Raubes freigesprochen. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft hat der Senat diese Entscheidung mit Urteil vom 26. August 2020 – 2 StR 587/19 – mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
2 Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten M. wegen besonders schweren Raubes in einem Fall (Fall 1 der Urteilsgründe) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gegen ihn als Gesamtschuldner die „Einziehung von Wertersatz“ angeordnet. Im Übrigen (Fall 2 der Urteilsgründe) hat es ihn freigesprochen. Den Angeklagten S. hat es in beiden Fällen aus tatsächlichen Gründen frei-gesprochen. Mit ihren auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen beanstandet die Staatsanwaltschaft die Freisprüche der beiden Angeklagten im Fall 2 der Urteilsgründe.
3 Den Rechtsmitteln bleibt der Erfolg versagt.
4 Die Strafkammer hat festgestellt, dass sich der in der Anklageschrift den Angeklagten zur Last gelegte Überfall auf einen Geldtransporter in der Nacht vom 25. auf den 26. Oktober 2002 so ereignete, wie er dort geschildert ist. Sie hat sich aufgrund von DNA-Spuren auch davon überzeugt, dass sich beide Angeklagten in zwei bei diesem Überfall zum Einsatz gebrachten Tatfahrzeugen aufgehalten hatten, indes nicht zweifelsfrei festzustellen vermocht, dass wenigstens einer der Angeklagten am Tatort zugegen oder in sonstiger Weise in die Tat verstrickt war.
5 Das angefochtene Urteil hat Bestand. Die dem Freispruch zugrundeliegende Beweiswürdigung des Landgerichts unterliegt nur in eingeschränktem Umfang der revisionsgerichtlichen Nachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 26. August 2020 – 2 StR 587/19, Rn. 5 mwN). Diese hat auch unter Berücksichtigung der zur Revisionsrechtfertigung vorgetragenen Gesichtspunkte keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben.
Menges Meyberg Lutz
Zimmermann Herold