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Aktenzeichen | 2 StR 514/24 |
Gericht | BGH 2. Strafsenat |
Datum | 08. September 2025 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. Juli 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens (§§ 169, 174 GVG, § 338 Nr. 6 StPO) sind jedenfalls deshalb nicht verletzt, weil der Vorsitzende die Schwester des Angeklagten und ihren Begleiter vor Beginn der Vernehmung der Nebenklägerin ausdrücklich darauf hingewiesen hat, zum Verlassen des Sitzungssaals nicht verpflichtet zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 – 1 StR 159/17, Rn. 93 ff.). Von diesem Verfahrensgang ist der Senat aufgrund der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden überzeugt. Dieser ist die Revision nicht mit einer bestimmten Behauptung entgegengetreten, sondern lediglich mit dem Vorbringen, an eine persönliche Ansprache durch den Vorsitzenden könne sich der Instanzverteidiger „nicht erinnern“.
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