2 StR 509/21
2 StR 509/21
Aktenzeichen
2 StR 509/21
Gericht
BGH 2. Strafsenat
Datum
03. Oktober 2022
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 16. Juni 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Die Entscheidung des Landgerichts, dass unter den Gegebenheiten des vorliegenden Falles eine angesichts der Gesamtverfahrensdauer angenommene Verfahrensverzögerung von drei Jahren mit der Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit ausreichend kompensiert ist, hält der auf die allgemeine Sachrüge gebotenen rechtlichen Nachprüfung noch stand.

Franke     

Krehl     

Eschelbach

Zeng     

Meyberg     

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