2 StR 481/23
2 StR 481/23
Aktenzeichen
2 StR 481/23
Gericht
BGH 2. Strafsenat
Datum
05. Mai 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor
1.

Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird der Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 4. September 2023, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 30. März 2023 als unzulässig verworfen worden ist, aufgehoben; das Rechtsmittel des Angeklagten ist rechtzeitig begründet worden.

2.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern P.      , F.  , R.   und W.       im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Menges     

Meyberg     

Grube 

Schmidt     

Zimmermann     

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