2 StR 478/22
2 StR 478/22
Aktenzeichen
2 StR 478/22
Gericht
BGH 2. Strafsenat
Datum
22. Mai 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. August 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen erst für die Zeit ab dem 20. August 2022 begründet ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die durch den Adhäsionsantrag entstandenen besonderen Kosten sowie die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Franke     

RiBGH Dr. Appl ist wegen

Krankheit an der Unterschrift

gehindert.

RiBGH Prof. Dr. Krehl ist wegen

Krankheit an der Unterschrift

gehindert.

Franke

Franke

Zeng     

     Meyberg     

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